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   EuG, 17.12.2009 - T-57/01   

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EuG, 17.12.2009 - T-57/01 (https://dejure.org/2009,31397)
EuG, Entscheidung vom 17.12.2009 - T-57/01 (https://dejure.org/2009,31397)
EuG, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - T-57/01 (https://dejure.org/2009,31397)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Solvay / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Sodamarkt in der Gemeinschaft (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands) - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Bezugsvereinbarungen für einen übermäßig langen ...

  • EU-Kommission PDF

    Solvay / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Sodamarkt in der Gemeinschaft (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands) - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Bezugsvereinbarungen für einen übermäßig langen ...

  • EU-Kommission

    Solvay SA gegen Europäische Kommission.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Solvay / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Sodamarkt in der Gemeinschaft (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands) - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Bezugsvereinbarungen für einen übermäßig langen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Solvay / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG (COMP/33.133-C: Soda - Solvay) oder hilfsweise Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße - Nach Nichtigerklärung durch das ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (61)

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.12.2009 - T-57/01
    Zwar nimmt der Umstand, dass ein Unternehmen eine beherrschende Stellung innehat, diesem nicht das Recht, seine eigenen geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn sie bedroht sind, und es darf auch in angemessenem Umfang so vorgehen, wie es dies zum Schutz seiner Interessen für richtig hält, doch ist ein solches Verhalten nicht zulässig, wenn es auf eine Verstärkung dieser beherrschenden Stellung und ihren Missbrauch abzielt (Urteil United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, oben in Randnr. 249 angeführt, Randnr. 189, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 55).

    Ein solcher Rabatt dient nämlich dazu, die Kunden durch die Gewährung finanzieller Vorteile vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abzuhalten (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 518, und Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 315 angeführt, Randnr. 56).

    Aus diesem Grund hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rabatt, der an die Verwirklichung eines Abnahmeziels geknüpft ist, gegen Art. 82 EG verstößt (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 315 angeführt, Randnr. 57).

    Bei den Mengenrabatten wird also angenommen, dass sie den Zugewinn an Effizienz und Größenvorteile widerspiegeln, die vom Unternehmen in beherrschender Stellung erzielt werden (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 315 angeführt, Randnr. 58).

    Folglich verstößt ein Rabattsystem, bei dem sich die Höhe des Nachlasses nach Maßgabe der Abnahmemenge erhöht, nicht gegen Art. 82 EG, es sei denn, die Kriterien und Modalitäten, nach denen der Rabatt gewährt wird, lassen erkennen, dass das System nicht auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleistung beruht, sondern wie ein Treue- und Zielrabatt die Kunden vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abhalten soll (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 275 angeführt, Randnr. 90, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 315 angeführt, Randnr. 59).

    Um zu ermitteln, ob ein Mengenrabattsystem missbräuchlich ist, müssen mithin sämtliche Umstände, insbesondere die Kriterien und Modalitäten der Rabattgewährung, berücksichtigt werden, und es ist zu prüfen, ob die Rabatte darauf abzielen, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahlmöglichkeit hinsichtlich seiner Bezugsquellen zu nehmen oder einzuschränken, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, gegenüber Handelspartnern bei gleichwertigen Leistungen unterschiedliche Bedingungen anzuwenden oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 275 angeführt, Randnr. 90, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 315 angeführt, Randnr. 60).

    Darüber hinaus müsste die Klägerin gemäß dem Urteil Michelin/Kommission (oben in Randnr. 315 angeführt, Randnrn. 107 bis 109) nachweisen, dass ihr Rabattsystem auf einer objektiven wirtschaftlichen Rechtfertigung beruhte.

    Selbst wenn die Rabatte schließlich nur auf geringe Mengen angewandt worden sein sollten, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 82 EG der Nachweis genügt, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 315 angeführt, Randnr. 239).

  • EuGH - 99/63 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Reynier / Kommission der EWG

    Auszug aus EuG, 17.12.2009 - T-57/01
    Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich die Verpflichtung, den Beratenden Ausschuss anzuhören, entgegen der Entscheidung des Gerichts in diesem Urteil nicht aus Art. 1 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 (ABl. 127, S. 2268), der nur die zeitliche Abfolge des einzuhaltenden Verfahrens regele, sondern aus Art. 10 der Verordnung Nr. 17 in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung.

    Außerdem bestimmt Art. 1 der Verordnung Nr. 99/63:.

    Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus Art. 1 der Verordnung Nr. 99/63, dass die Anhörung der betroffenen Unternehmen und die des Beratenden Ausschusses in denselben Fällen erforderlich ist (Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, Slg. 1989, 2859, Randnr. 54, und Urteil PVC II des Gerichtshofs, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 115).

    Die Verordnung Nr. 99/63 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel [81 EG] und [82 EG] (ABl. L 354, S. 18) ersetzt, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung in Kraft war und deren Art. 2 Abs. 1 einen Wortlaut hat, der dem von Art. 1 der Verordnung Nr. 99/63 nahe kommt.

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 17.12.2009 - T-57/01
    Schließlich nimmt nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsrichter zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vor, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsregeln erfüllt sind; seine Überprüfung der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission muss sich jedoch darauf beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Vorschriften über die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichts vom 30. März 2000, Kish Glass/Kommission, T-65/96, Slg. 2000, II-1885, Randnr. 64, und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnr. 87).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist mit der beherrschenden Stellung im Sinne des Art. 82 EG die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und schließlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten (Urteile United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, oben in Randnr. 249 angeführt, Randnr. 65, und Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 250 angeführt, Randnr. 229).

    Die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, enthält zwar für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen; es trägt jedoch unabhängig von den Ursachen dieser Stellung eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 57, und Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 250 angeführt, Randnr. 229).

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 17.12.2009 - T-57/01
    Die Kommission sei daher mit der Einlegung eines Rechtsmittels das Risiko der Verjährung ihres Handelns eingegangen, obwohl sie das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555), gekannt habe, in dem über das Fehlen einer Feststellung von Handlungen, die vom Kollegium der Kommissionsmitglieder erlassen worden seien, entschieden worden sei.

    Dies gilt insbesondere für die ausdrücklich als Entscheidungen gekennzeichneten Rechtsakte, die die Kommission gegenüber Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen im Interesse der Einhaltung der Wettbewerbsregeln erlässt und mit denen eine Zuwiderhandlung gegen diese Regeln festgestellt, Anordnungen gegenüber diesen Unternehmen erlassen und ihnen finanzielle Sanktionen auferlegt werden können (Urteil Kommission/BASF u. a., oben in Randnr. 82 angeführt, Randnrn.

    Nach Darstellung der Klägerin haben die in der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung geltenden Geschäftsordnung der Kommission (ABl. 1999, L 252, S. 41) festgelegten Feststellungsförmlichkeiten nicht den Vorgaben der Urteile Kommission/BASF u. a. (oben in Randnr. 82 angeführt, Randnrn. 73 bis 76) und Kommission/Solvay (oben in Randnr. 37 angeführt, Randnrn. 44 bis 49) entsprochen.

  • EuG, 29.06.1995 - T-32/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 17.12.2009 - T-57/01
    Mit Urteil vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission (T-32/91, Slg. 1995, II-1825, im Folgenden: Urteil Solvay III), erklärte das Gericht die Entscheidung 91/299 mit der Begründung für nichtig, dass die Feststellung dieser Entscheidung nach der Zustellung erfolgt war, was eine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift im Sinne von Art. 230 EG darstellte.

    Am selben Tag erklärte das Gericht auch die Entscheidung 91/298 für nichtig, soweit sie die Klägerin betrifft (Urteil Solvay/Kommission, T-31/91, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Solvay II), ebenso wie die Entscheidung 91/300 (Urteil ICI/Kommission, T-37/91, Slg. 1995, II-1901, im Folgenden: Urteil ICI II), wegen der nicht ordnungsgemäßen Feststellung der angefochtenen Entscheidungen.

    Außerdem erklärte das Gericht die Entscheidung 91/297 (Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Slg. 1995, II-1775, im Folgenden: Urteil Solvay I, und ICI/Kommission, T-36/91, Slg. 1995, II-1847, im Folgenden: Urteil ICI I), soweit sie die Klägerinnen dieser beiden Rechtssachen betrifft, wegen Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht für nichtig.

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

    Auszug aus EuG, 17.12.2009 - T-57/01
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung ein objektiver Begriff, der Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Präsenz des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die zur Folge haben, dass die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert wird, die sich von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Wirtschaftsbeteiligten unterscheiden (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 275 angeführt, Randnr. 91, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, Slg. 2005, II-5575, Randnr. 549).

    Nach ständiger Rechtsprechung werden jedoch die Verteidigungsrechte durch eine Verfahrensunregelmäßigkeit nur dann verletzt, wenn diese sich konkret auf die Verteidigungsmöglichkeit der betroffenen Unternehmen ausgewirkt hat (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 55, und General Electric/Kommission, oben in Randnr. 314 angeführt, Randnr. 632).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.12.2009 - T-57/01
    Wurde darüber hinaus die Akteneinsicht im Stadium des Gerichtsverfahrens gewährt, so braucht das betroffene Unternehmen nicht zu beweisen, dass die Entscheidung der Kommission anders gelautet hätte, wenn es Einsicht in die nicht übermittelten Unterlagen erhalten hätte, sondern lediglich, dass es die fraglichen Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Randnr. 128, und Urteil PVC II des Gerichtshofs, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 318).

    Nach der Rechtsprechung gehört die Akteneinsicht nämlich zu den Verfahrensgarantien, die die Verteidigungsrechte schützen sollen (Urteil Solvay I, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 59), und die Verletzung des Rechts auf Einsicht in die Akten der Kommission im Verfahren vor dem Erlass der Entscheidung kann grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens beeinträchtigt worden sind (Urteil Corus UK/Kommission, oben in Randnr. 459 angeführt, Randnr. 127).

  • EuG, 12.12.1991 - T-30/89

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen

    Auszug aus EuG, 17.12.2009 - T-57/01
    So stellt ein Marktanteil von 70 % bis 80 % für sich genommen bereits ein klares Indiz für eine beherrschende Stellung dar (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission, T-30/89, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 92, und vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 907).
  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 17.12.2009 - T-57/01
    Aus diesen Regeln ergibt sich, dass die Kommission in dem Verwaltungsverfahren, das dem Erlass der Entscheidung 91/299 vorausging, verpflichtet war, der Klägerin die Gesamtheit der belastenden oder entlastenden Schriftstücke zugänglich zu machen, die sie im Laufe der Untersuchung gesammelt hat; hiervon ausgenommen sind nur Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen, interne Schriftstücke der Kommission und andere vertrauliche Informationen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnrn.
  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 17.12.2009 - T-57/01
    Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt eine Mitwirkung an der Untersuchung, die nicht über das hinausgeht, wozu die Unternehmen nach Art. 11 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet sind, keine Herabsetzung der Geldbuße (Urteile des Gerichts vom 10. März 1992, Solvay/Kommission, T-12/89, Slg. 1992, II-907, Randnrn.
  • EuG, 10.03.1992 - T-68/89

    Società Italiana Vetro SpA u. a. gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 19.03.1997 - T-73/95

    Estabelecimentos Isidoro M. Oliveira SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

  • EuG, 22.11.2001 - T-139/98

    AAMS / Kommission

  • EuG, 14.05.2002 - T-126/99

    Graphischer Maschinenbau / Kommission

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-230/00

    Daesang und Sewon Europe / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

  • EuG, 11.12.2003 - T-61/99

    Adriatica di Navigazione / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01

    Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt -

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 23.05.2000 - C-209/98

    Sydhavnens Sten & Grus

  • EuGH, 29.03.2001 - C-163/99

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 13.12.2001 - C-1/00

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 29.06.1995 - T-31/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 29.06.1995 - T-37/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuGH, 06.04.2000 - C-286/95

    Kommission / ICI

  • EuGH, 06.04.2000 - C-287/95

    Kommission / Solvay

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-109/10

    Solvay / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    März 2001: Nichtigkeitsklage Solvays vor dem Gericht (T-57/01).

    Dezember 2009: Angefochtenes Urteil des Gerichts (T-57/01).

    - Erst im zweiten Verfahren vor dem Gericht (Rechtssache T-57/01) legte die Kommission einen Teil der Verfahrensakte aus dem Verwaltungsverfahren vor, wozu sie vom Gericht durch prozessleitende Maßnahmen mehrfach aufgefordert worden war(131).

    In der Tat erwähnt das Gericht die Dauer des von ihm selbst geführten Verfahrensabschnitts (Verfahren in der Rechtssache T-57/01) mit keinem Wort.

    Das Gericht hat vernachlässigt, in seine Überlegungen auch die gegenwärtigen Verteidigungsmöglichkeiten des Unternehmens im zweiten Gerichtsverfahren - dem Gerichtsverfahren T-57/01 über die hier streitige Entscheidung 2003/6 - einzubeziehen.

    Eine Berücksichtigung der Verteidigungsmöglichkeiten vor Gericht im Verfahren T-57/01 hätte sich im vorliegenden Fall aus zwei Gründen aufdrängen müssen: zum einen wegen der ausdrücklichen Aufforderung Solvays, die Dauer des seinerzeitigen Gerichtsverfahrens mit zu berücksichtigen, und zum anderen wegen des Umstands, dass Solvay erst während dieses Gerichtsverfahrens - genauer gesagt im Jahr 2005 - überhaupt Akteneinsicht gewährt wurde.

    Von den einzelnen Verfahrensabschnitten sind vor allem zwei im Hinblick auf den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer problematisch: der Zeitraum der völligen Untätigkeit der Kommission während des ersten Rechtsmittelverfahrens (Verfahren in den verbundenen Rechtssachen C-287/95 P und C-288/95 P) sowie das zweite Verfahren vor dem Gericht (Verfahren in der Rechtssache T-57/01)(286).

    Was das zweite Verfahren vor dem Gericht (Rechtssache T-57/01) anbelangt, so wirkt dessen Dauer mit acht Jahren und neun Monaten schon auf den ersten Blick unerträglich lang.

    1) Das Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache T-57/01, Solvay/Kommission, wird aufgehoben.

    14 - Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2009, Solvay/Kommission (T-57/01, Slg. 2009, II-4621).

    263 - Zur Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-57/01 und zur Gesamtwürdigung der Verfahrensdauer vgl. unten, Nrn. 335 bis 348 dieser Schlussanträge.

  • EuGH, 25.10.2011 - C-109/10

    Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Solvay SA (im Folgenden: Solvay) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2009, Solvay/Kommission (T-57/01, Slg. 2009, II-4621, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/6/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/33.133 - C: Natriumkarbonat - Solvay) (ABl. 2003, L 10, S. 10, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat; hilfsweise beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

    Gegen die Möglichkeit einer Heilung des Mangels des Verwaltungsverfahrens im Gerichtsverfahren führte das Gericht insbesondere in Randnr. 98 des Urteils Solvay/Kommission Folgendes an: "Wenn die Klägerin im Verwaltungsverfahren sich auf möglicherweise entlastende Schriftstücke hätte berufen können, hätte sie ... eventuell die Feststellungen des Kollegiums der Kommissionsmitglieder zumindest insoweit beeinflussen können, als es um den Beweiswert des ihr vorgeworfenen passiven und parallelen Verhaltens seit Beginn und somit für die Dauer der Zuwiderhandlung ging." Sowohl im Urteil Solvay/Kommission als auch im Urteil ICI/Kommission befand das Gericht, dass die Kommission zumindest ein Verzeichnis der von den anderen Unternehmen stammenden Unterlagen hätte übermitteln müssen, um eine Überprüfung ihres genauen Inhalts und ihres Nutzens für die Verteidigung zu ermöglichen.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2009, Solvay/Kommission (T-57/01), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-110/10

    Solvay / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell (Art. 81 EG) -

    Zwar bestand eine Konnexität zu dem parallel anhängigen Verfahren in der Rechtssache T-57/01, doch dürfte die Identität zahlreicher Klagegründe in beiden Rechtssachen bei deren Bearbeitung für Synergieeffekte gesorgt und somit das Verfahren eher beschleunigt als verzögert haben.

    5 bis 42 des Urteils des Gerichts vom 17. Dezember 2009, Solvay/Kommission (T-58/01, Slg. 2009, II-4781, im Folgenden auch: angefochtenes Urteil), sowie ergänzend Randnr. 22 des im Parallelverfahren ergangenen Urteils des Gerichts vom 17. Dezember 2009, Solvay/Kommission (T-57/01, Slg. 2009, II-4621).

    Grundlage für diese Nachprüfungen war die Nachprüfungsentscheidung der Kommission vom 5. April 1989, aus der im Urteil Solvay/Kommission (T-57/01, oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 19) zitiert wird.

    Am selben Tag erging auch das Urteil des Gerichts im Parallelverfahren Solvay/Kommission (T-57/01, zitiert in Fn. 8); letzteres Urteil ist Gegenstand des ebenfalls beim Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahrens Solvay/Kommission (C-109/10 P).

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Am selben Tag erklärte das Gericht außerdem die Entscheidung 91/297 für nichtig (Urteile Solvay/Kommission, T-30/91, Slg. 1995, II-1775, im Folgenden: Urteil Solvay I, und ICI/Kommission, T-36/91, Slg. 1995, II-1847, im Folgenden: Urteil ICI I), soweit sie die Klägerinnen dieser beiden Rechtssachen betrifft, wegen Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht.

    Ferner erklärte das Gericht die Entscheidung 91/298 für nichtig (Urteil Solvay/Kommission, T-31/91, Slg. 1995, II-1821, im Folgenden: Urteil Solvay II), soweit sie Solvay betrifft, sowie die Entscheidung 91/299 (Urteil Solvay/Kommission, T-32/91, Slg. 1995, II-1825, im Folgenden: Urteil Solvay III) wegen nicht ordnungsgemäßer Feststellung der angefochtenen Entscheidungen.

    Somit hätte, da kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass sich die Verfahrensdauer auf den Ausgang des Rechtsstreits ausgewirkt hätte, ein eventuelles Überschreiten der angemessenen Verfahrensdauer durch den Richter, selbst wenn man es als erwiesen ansähe, im vorliegenden Fall keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung (so Randnr. 140 des Urteils des Gerichts vom 17. Dezember 2009, Solvay/Kommission, T-57/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

  • EuGH, 25.10.2011 - C-110/10

    Solvay / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Sodamarkt in der Gemeinschaft -

    Mit Urteil vom 17. Dezember 2009, Solvay/Kommission (T-57/01, Slg. 2009, II-4621), und dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klagen abgewiesen.
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