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   EuG, 18.02.2004 - T-10/03   

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https://dejure.org/2004,5403
EuG, 18.02.2004 - T-10/03 (https://dejure.org/2004,5403)
EuG, Entscheidung vom 18.02.2004 - T-10/03 (https://dejure.org/2004,5403)
EuG, Entscheidung vom 18. Februar 2004 - T-10/03 (https://dejure.org/2004,5403)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Europäischer Gerichtshof

    Koubi / OHMI - Flabesa (CONFORFLEX)

  • EU-Kommission PDF

    Jean-Pierre Koubi gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung des Wortzeichens CONFORFLEX als Gemeinschaftsmarke - Ältere nationale Wortbildmarken FLEX - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EU-Kommission

    Jean-Pierre Koubi gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HA

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen die Zurückweisung der Anmeldung des Wortzeichens CONFORFLEX für die Waren "Bettmöbel" in Klasse 20 als Gemeinschaftsmarke wegen Verwechslungsgefahr mit älteren nationalen Marken; Vergleich kollidierender Zeichen bezüglich ihrer Verwechslungsgefahr in ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung Art. 8 Abs. 1 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Koubi / OHMI - Flabesa (CONFORFLEX)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung des Wortzeichens CONFORFLEX als Gemeinschaftsmarke - Ältere nationale Wortbildmarken FLEX - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Koubi / OHMI - Flabesa (CONFORFLEX)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Anfechtungsklage des Antragstellers der Gemeinschaftswortmarke "CONFORFLEX" für Produkte der Klasse 20 gegen die Entscheidung R 542/2002-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 16. Oktober 2002, mit der ...

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2004, 518
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 18.02.2004 - T-10/03
    23 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97 (Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819) seien für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Marke alle relevanten Umstände, darunter insbesondere die der Marke innewohnenden Merkmale zu berücksichtigen; so komme es namentlich darauf an, ob sie von jedem die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Element frei sei.

    37 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gefahr von Verwechslungen beim Publikum, die die Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 40/94 bildet und die dann vorliegt, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und in der Rechtssache Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-104/01, Oberhauser/HABM - Petit Liberto [Fifties], Slg. 2002, II-4359, Randnr. 25), unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist (Urteile Canon, Randnr. 16, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und Fifties, Randnr. 26).

    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile Canon, Randnr. 17, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 19, und Fifties, Randnr. 27).

    Dabei nimmt der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, auf den abzustellen ist, eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile Sabèl, Randnr. 23, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25, und Fifties, Randnr. 28).

    Schließlich ist zu beachten, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteile Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26, und Fifties, Randnr. 28).

    43 Was zweitens den Vergleich der Zeichen angeht, so ist nach der Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    Diesem Urteil ist nämlich, ebenso wie den Urteilen Lloyd Schuhfabrik Meyer und Canon, zu entnehmen, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Ähnlichkeit, die die mit den beiden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aufweisen, ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die sie von Haus aus oder infolge ihrer Bekanntheit besitzt, zu berücksichtigen ist (Urteile Canon, Randnrn.

    18 und 24, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 20).

    Wie der Gerichtshof ferner festgestellt hat, genießen, da die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je größer die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist (Urteil Sabèl, Randnr. 24), Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. Urteile Canon, Randnr. 18, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 20).

    53 Indessen macht der Kläger im Rahmen seines Vorbringens zum Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Marken unter Hinweis auf das Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer (Randnrn. 22 und 23) weiterhin geltend, dass der Ausdruck "flex" für eine wesentliche Eigenschaft aller Bettwaren, nämlich die Flexibilität, beschreibend sei und daher nicht als kennzeichnungskräftig angesehen werden könne.

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuG, 18.02.2004 - T-10/03
    17 Der Kläger weist zunächst unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95 (Sabèl, Slg. 1997, I-6191) darauf hin, dass die Gefahr von Verwechslungen beim Publikum unter Einbeziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen sei; dabei seien insbesondere die Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang und in der Bedeutung sowie ihre Kennzeichnungskraft zu würdigen.

    Denn nach dem Urteil Sabèl sei die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer die Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei.

    Dabei nimmt der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, auf den abzustellen ist, eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile Sabèl, Randnr. 23, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25, und Fifties, Randnr. 28).

    43 Was zweitens den Vergleich der Zeichen angeht, so ist nach der Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    50 Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sowohl der Kläger als auch die Streithelferin im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in ihren Schriftsätzen die Bedeutung, die der Kennzeichnungskraft der älteren Marken zukommt, erwähnt haben und sich hierfür beide auf das Urteil Sabèl beziehen.

    Wie der Gerichtshof ferner festgestellt hat, genießen, da die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je größer die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist (Urteil Sabèl, Randnr. 24), Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. Urteile Canon, Randnr. 18, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 20).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 18.02.2004 - T-10/03
    37 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gefahr von Verwechslungen beim Publikum, die die Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 40/94 bildet und die dann vorliegt, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und in der Rechtssache Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-104/01, Oberhauser/HABM - Petit Liberto [Fifties], Slg. 2002, II-4359, Randnr. 25), unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist (Urteile Canon, Randnr. 16, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und Fifties, Randnr. 26).

    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile Canon, Randnr. 17, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 19, und Fifties, Randnr. 27).

    Diesem Urteil ist nämlich, ebenso wie den Urteilen Lloyd Schuhfabrik Meyer und Canon, zu entnehmen, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Ähnlichkeit, die die mit den beiden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aufweisen, ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die sie von Haus aus oder infolge ihrer Bekanntheit besitzt, zu berücksichtigen ist (Urteile Canon, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof ferner festgestellt hat, genießen, da die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je größer die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist (Urteil Sabèl, Randnr. 24), Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. Urteile Canon, Randnr. 18, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 20).

    Sowohl aus Artikel 8 der Verordnung Nr. 40/94 als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach der Schutz einer "eingetragenen" Marke vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr abhängt (Urteil Canon, Randnr. 18), ergibt sich, dass zwar die ältere nationale Eintragung ihrem Inhaber gegebenenfalls die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Anmeldung eines Zeichens ermöglicht, das beim Publikum die Gefahr von Verwechslungen hervorrufen kann, dass aber die Voreintragung als solche keinen Einfluss auf die Beurteilung der Frage haben kann, ob eine Verwechslungsgefahr besteht.

  • EuG, 05.03.2003 - T-237/01

    Alcon / OHMI - Dr. Robert Winzer Pharma (BSS)

    Auszug aus EuG, 18.02.2004 - T-10/03
    45 bis 48, und vom 5. März 2003 in der Rechtssache T-237/01, Alcon/HABM - Dr. Robert Winzer Pharma [BSS], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62).
  • EuG, 15.01.2003 - T-99/01

    Mystery Drinks / OHMI - Karlsberg Brauerei (MYSTERY)

    Auszug aus EuG, 18.02.2004 - T-10/03
    57 Jedoch ist die fehlerhafte Beurteilung der Beschwerdekammer in Randnummer 17 der angefochtenen Entscheidung auf die Entscheidung über den Rechtsstreit ohne Einfluss, denn die Richtigkeit der Feststellung, dass eine Verwechslungsgefahr vorliegt, bleibt davon unberührt (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2003 in der Rechtssache T-99/01, Mystery Drinks/HABM - Karlsberg Brauerei [MYSTERY], Slg. 2003, II-43, Randnr. 36).
  • EuG, 04.11.2003 - T-85/02

    Díaz / OHMI - Granjas Castelló (CASTILLO)

    Auszug aus EuG, 18.02.2004 - T-10/03
    Allerdings wurden diese Schriftstücke unstreitig erstmals im Verfahren vor dem Gericht vorgelegt, und sie sind daher zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 4. November 2003 in der Rechtssache T-85/02, Díaz/HABM - Granjas Castelló [CASTILLO], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46, in der Rechtssache ECOPY, Randnrn.
  • EuG, 23.10.2002 - T-104/01

    Oberhauser / OHMI - Petit Liberto (Fifties)

    Auszug aus EuG, 18.02.2004 - T-10/03
    37 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gefahr von Verwechslungen beim Publikum, die die Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 40/94 bildet und die dann vorliegt, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und in der Rechtssache Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-104/01, Oberhauser/HABM - Petit Liberto [Fifties], Slg. 2002, II-4359, Randnr. 25), unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist (Urteile Canon, Randnr. 16, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und Fifties, Randnr. 26).
  • EuG, 12.12.2002 - T-247/01

    eCopy / OHMI (ECOPY)

    Auszug aus EuG, 18.02.2004 - T-10/03
    28 Das Amt macht geltend, dass die neuen Schriftstücke, die der Kläger erstmals dem Gericht vorgelegt habe, um die fehlende Kennzeichnungskraft des Ausdrucks "flex" zu beweisen, nach der Rechtsprechung, die insoweit das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-247/01 (eCopy/HABM [ECOPY], Slg. 2002, II-5301) fortgeführt habe, nicht berücksichtigt werden könnten.
  • EuG, 31.01.2001 - T-331/99

    Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld / OHMI (Giroform)

    Auszug aus EuG, 18.02.2004 - T-10/03
    Der zweite Antrag der Streithelferin ist daher unzulässig (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-331/99, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], Slg. 2001, II-433, Randnr. 33, und vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-34/00, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], Slg. 2002, II-683, Randnr. 12).
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 18.02.2004 - T-10/03
    Der zweite Antrag der Streithelferin ist daher unzulässig (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-331/99, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], Slg. 2001, II-433, Randnr. 33, und vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-34/00, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], Slg. 2002, II-683, Randnr. 12).
  • EuG, 16.03.2005 - T-112/03

    'L''Oréal / OHMI - Revlon (FLEXI AIR)'

    78 Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen, das ältere Zeichen habe keine Unterscheidungskraft, das Wort "flexi" gebe es in der englischen Sprache nicht und das Zeichen FLEXI AIR sei eine Phantasiebezeichnung; es vermag nämlich nichts daran zu ändern, dass sich die Begriffe "flex" und "flexi" im Englischen jeweils auf Geschmeidigkeit beziehen (vgl. zum Spanischen Urteil des Gerichts vom 18. Februar 2004 in der Rechtssache T-10/03, Koubi/HABM - Flabesa [CONFORFLEX], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48).
  • EuG, 12.09.2007 - T-363/04

    Koipe / OHMI - Aceites del Sur (La Española) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Nach der Rechtsprechung bestehe die Möglichkeit, dass ein Unternehmen Untermarken verwende, die von einer Hauptmarke abgeleitet seien und mit dieser einen dominanten Bestandteil gemeinsam hätten, um mit diesen Untermarken ihre verschiedenen Produktlinien zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Februar 2004, Koubi/HABM - Flabesa [CONFORFLEX], T-10/03, Slg. 2004, II-719, Randnr. 61).
  • EuG, 22.06.2005 - T-34/04

    Plus / OHMI - Bälz und Hiller (Turkish Power) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

    Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des Gerichts vom 18. Februar 2004 in der Rechtssache T-10/03 (Koubi/HABM - Flabesa [CONFORFLEX], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) berufen, wo es eben keinen sich aufdrängenden Gesamtbegriff "Conforflex" gegeben habe.
  • EuG, 07.09.2006 - T-133/05

    'Meric / OHMI - Arbora & Ausonia (PAM-PIM''S BABY-PROP)' - Gemeinschaftsmarke -

    43 und 44, und vom 18. Februar 2004 in der Rechtssache T-10/03, Koubi/HABM - Flabesa [CONFORFLEX], Slg. 2004, II-719, Randnrn.
  • EuG, 10.11.2004 - T-396/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE VON DER AUGUST STORCK KG ERHOBENEN KLAGEN

    Da es nicht die Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen, sind die genannten Schriftstücke somit zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (Urteile des Gerichts vom 18. Februar 2004 in der Rechtssache T-10/03, Koubi/HABM - Flabesa [CONFORFLEX], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache T-399/02, Eurocermex/HABM [Form einer Bierflasche], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Somit sind die genannten Dokumente zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (Urteile des Gerichts vom 18. Februar 2004 in der Rechtssache T-10/03, Koubi/HABM - Flabesa [CONFORFLEX], Slg. 2004, II-0000, Randnr. 52, vom 29. April 2004 in der Rechtssache T-399/02, Eurocermex/HABM [Form einer Bierflasche], Slg. 2004, II-0000, Randnr. 52, vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-396/02, Storck/HABM [Form eines Bonbons], Slg. 2004, II-0000, Randnr. 24, und vom 21. April 2005 in der Rechtssache T-164/03, Ampafrance/HABM - Johnson & Johnson [monBeBé], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 29).
  • EuG, 01.02.2005 - T-57/03

    SPAG / OHMI - Dann und Backer (HOOLIGAN) - Gemeinschaftsmarke -

    23 Diese den Sachverhalt betreffenden Zulässigkeitsregeln gelten auch für das Amt oder Streithelfer, die gemäß Artikel 134 der Verfahrensordnung vor dem Gericht auftreten (vgl. zu von einem Streithelfer vorgebrachten Beweisen Urteil des Gerichts vom 18. Februar 2004 in der Rechtssache T-10/03, Koubi/HABM - Flabesa [CONFORFLEX], Slg. 2004, II-0000, Randnr. 52).
  • EuG, 16.09.2013 - T-437/11

    Golden Balls / OHMI - Intra-Presse (GOLDEN BALLS) - Gemeinschaftsmarke -

    Daher kann bei einer Ähnlichkeit in der Bedeutung, die sich daraus ergibt, dass bei zwei Marken Zeichen benutzt werden, die in ihrem Sinngehalt übereinstimmen, eine Verwechslungsgefahr dann nicht ausgeschlossen werden, wenn der älteren Marke entweder von Haus aus oder aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine besondere Kennzeichnungskraft zukommt (Urteil SABEL, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 18. Februar 2004, Koubi/HABM - Flabesa [CONFORFLEX], T-10/03, Slg. 2004, II-719, Randnr. 50, und Urteil Hai, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.03.2006 - T-322/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM, DIE GEMEINSCHAFTSWORTMARKE

    Somit sind die genannten Unterlagen zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (Urteile des Gerichts vom 18. Februar 2004 in der Rechtssache T-10/03, Koubi/HABM - Flabesa [CONFORFLEX], Slg. 2004, II-719, Randnr. 52, vom 29. April 2004 in der Rechtssache T-399/02, Eurocermex/HABM [Form einer Bierflasche], Slg. 2004, II-0000, Randnr. 52, und vom 21. April 2005 in der Rechtssache T-164/03, Ampafrance/HABM - Johnson & Johnson [monBeBé], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 29).
  • EuG, 13.06.2012 - T-534/10

    Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias / OHMI - Garmo (HELLIM) -

    Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass eine begriffliche Ähnlichkeit, die sich daraus ergibt, dass bei zwei Marken Zeichen benutzt werden, die in ihrem Sinngehalt übereinstimmen, eine Verwechslungsgefahr dann begründen kann, wenn der älteren Marke entweder von Haus aus oder aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine besondere Kennzeichnungskraft zukommt (vgl. Urteil Hai, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil SABEL, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 24, und Urteil des Gerichts vom 18. Februar 2004, Koubi/HABM - Flabesa [CONFORFLEX], T-10/03, Slg. 2004, II-719, Randnr. 50).
  • EuG, 22.03.2007 - T-364/05

    Saint-Gobain Pam / OHMI - Propamsa (PAM PLUVIAL) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 06.07.2004 - T-117/02

    Grupo El Prado Cervera / OHMI - Héritiers Debuschewitz (CHUFAFIT) -

  • EuG, 20.01.2010 - T-460/07

    Nokia / OHMI - Medion (LIFE BLOG) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 21.04.2005 - T-164/03

    Ampafrance / OHMI - Johnson & Johnson (monBeBé) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 02.02.2012 - T-387/10

    Goutier / OHMI - Euro Data (ARANTAX) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuG, 22.05.2008 - T-205/06

    NewSoft Technology / OHMI - Soft (Presto! Bizcard Reader) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 12.06.2007 - T-57/04

    Budejovický Budvar / OHMI - Anheuser-Busch (BUDWEISER) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 14.09.2011 - T-485/07

    Olive Line International / OHMI - Knopf (O-live) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 20.04.2018 - T-439/16

    holyGhost / EUIPO - CBM (holyGhost) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 12.11.2008 - T-400/07

    GretagMacbeth / HABM (Combinaison de 24 carrés de couleur) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 15.02.2005 - T-169/02

    Cervecería Modelo / OHMI - Modelo Continente Hipermercados (NEGRA MODELO) -

  • EuG, 27.02.2015 - T-227/13

    Bayer Intellectual Property / OHMI - Interhygiene (INTERFACE)

  • EuG, 14.12.2011 - T-166/11

    Häfele / HABM (Infront) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 04.04.2019 - T-373/18

    ABB/ EUIPO (FLEXLOADER) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke FLEXLOADER

  • BPatG, 13.01.2005 - 25 W (pat) 198/03
  • BPatG, 13.01.2005 - 25 W (pat) 197/03
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