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   EuG, 18.02.2016 - T-364/14   

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https://dejure.org/2016,1890
EuG, 18.02.2016 - T-364/14 (https://dejure.org/2016,1890)
EuG, Entscheidung vom 18.02.2016 - T-364/14 (https://dejure.org/2016,1890)
EuG, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - T-364/14 (https://dejure.org/2016,1890)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • damm-legal.de

    "B!O" ist "bo" im Nahrungsmittelbereich zu ähnlich

  • Europäischer Gerichtshof

    Penny-Markt / OHMI - Boquoi Handels (B!O)

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke B!O - Ältere Gemeinschaftswortmarke bo - Relatives Eintragungshindernis - Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr zwischen der Bildmarke "B!O" und der Wortmarke "bo" für Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs; Wahrnehmung eines umgekehrten Ausrufenzeichens in einer Buchstabenfolge; Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt im ...

  • kanzlei.biz

    Verwechslungsgefahr zwischen "B!O" und "bo"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwechslungsgefahr zwischen der Bildmarke "B!O" und der Wortmarke "bo" für Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs; Wahrnehmung eines umgekehrten Ausrufenzeichens in einer Buchstabenfolge; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    "B!O" ist "bo" im Nahrungsmittelbereich zu ähnlich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr zwischen Gemeinschaftsbildmarke "B!O" und Wortmarke "bo"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr zwischen Gemeinschaftsbildmarke "B!O" und Wortmarke "bo"

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr zwischen "B!O" und "bo"?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Penny-Markt / OHMI - Boquoi Handels (B!O)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage des Inhabers der figurativen Marke, die das Wortelement "B!O" enthält, für Waren der Klassen 29 bis 32 auf Aufhebung der Entscheidung 1201/2013-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 21. März 2014, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-364/14
    Im Übrigen ist, da die von den Beschwerdekammern des HABM gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu treffenden Entscheidungen gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 71).

    Unter diesen Umständen können die in der Klageschrift als Beispiele angeführten deutschen und Gemeinschaftsmarken - unabhängig von der Frage, inwieweit diese Beispiele, soweit sie in den Anlagen K 6 bis K 10 der Klageschrift angeführt sind, wie das HABM behauptet, verspätet sind, da erstmals vor dem Gericht vorgebracht (vgl. Urteil ARTHUR ET FELICIE, oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2005:420, Rn. 18 bis 20 und die dort angeführte Rechtsprechung) - nicht die Schlussfolgerung in Frage stellen, die sich aus der vom Gericht gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter vorgenommenen Beurteilung der Gültigkeit der streitigen Marke ergibt.

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-364/14
    Dies gilt umso mehr, als sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg, EU:C:1999:323, Rn. 26).
  • EuG, 23.10.2002 - T-388/00

    Institut für Lernsysteme / OHMI - Educational Services (ELS)

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-364/14
    Schließlich reichen, wie die Streithelferin zutreffend hervorgehoben hat, auch in kurzen Marken gewisse Unterschiede nicht aus, wenn sich diese nicht in einem klanglichen oder bildlichen Unterschied niederschlagen, der geeignet ist, die Zeichen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2002, 1nstitut für Lernsysteme/HABM - Educational Services [ELS], T-388/00, Slg, EU:2002:260, Rn. 71); dies ist vorliegend der Fall.
  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-364/14
    Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-364/14
    Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg, EU:C:1997:528, Rn. 24).
  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-364/14
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM - Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-364/14
    Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-364/14
    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM - Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 74).
  • EuG, 16.02.2000 - T-122/99

    'Procter & Gamble / OHMI (Forme d''un savon)'

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-364/14
    Zu den nationalen Entscheidungen, die die Klägerin für ihre Auffassung anführt, das Ausrufezeichen der streitigen Marke werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen als verdrehter Buchstabe "i" wahrgenommen, ist darauf hinzuweisen, dass in Mitgliedstaaten bereits vorliegende Eintragungen nach ständiger Rechtsprechung nur einen Umstand darstellen, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, aber nicht entscheidend ist (Urteile vom 16. Februar 2000, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], T-122/99, Slg, EU:T:2000:39, Rn. 61, und vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Runde, rot-weiße Tablette], T-337/99, Slg, EU:T:2001:221, Rn. 58).
  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) -

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-364/14
    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM - Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 74).
  • EuG, 19.09.2001 - T-337/99

    Henkel / OHMI (Tablette ronde rouge und blanc)

  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 14.07.2005 - T-312/03

    Wassen International / OHMI - Stroschein Gesundkost (SELENIUM-ACE) -

  • EuG, 13.02.2007 - T-353/04

    Ontex / OHMI - Curon Medical (CURON)

  • EuG, 10.03.2017 - T-364/14

    Penny-Markt / EUIPO - Boquoi Handels (B!O) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil vom 18. Februar 2016, Penny-Markt/HABM - Boquoi Handels (B!O) (T-364/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:84),.

    Mit Urteil vom 18. Februar 2016 (T-364/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:84, im Folgenden: Urteil des Gerichts) wies das Gericht die Klage als unbegründet ab und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten.

  • EuG, 07.03.2017 - T-622/14

    Lauritzen Holding / EUIPO - DK Company (IWEAR)

    En outre, il a également été jugé que, même dans les marques courtes, certaines différences sont insuffisantes dès lors qu'elles ne se traduisent pas par une différence phonétique ou visuelle propre à distinguer les signes [voir, en ce sens, arrêt du 18 février 2016, Penny-Markt/OHMI - Boquoi Handels (B!O), T-364/14, non publié, EU:T:2016:84, point 49 et jurisprudence citée], ce qui est le cas en l'espèce.
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