Rechtsprechung
   EuG, 18.03.2011 - T-457/09 R   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz - Genehmigung einer staatlichen Beihilfe zur Umstrukturierung einer Bank - Aufgabe eines Geschäftszweigs als Kompensationsleistung - Dringlichkeit - Interessenabwägung

  • EU-Kommission

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband gegen Europäische Kommission.

    (Volltext nur fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission

    (nur fremdsprachig)

Sonstiges




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Wird zitiert von ... (2)  

  • EuG, 02.03.2011 - T-22/11  

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnung - Offensichtliche

    Die Entscheidung vom 12. Mai 2009 hat der Antragsteller am 13. November 2009 mit einer Nichtigkeitsklage angefochten (Rechtssache T-457/09, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission).

    Er hat außerdem am 19. Januar 2011 in derselben Rechtssache vorläufigen Rechtsschutz beantragt; in diesem Zusammenhang begehrt er die Aussetzung des Vollzugs von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Ziff. 5.4, 5.7 und 6.7 des Anhangs der Entscheidung vom 12. Mai 2009, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo ergibt, hilfsweise, die Aussetzung des Vollzugs der vorgenannten Bestimmungen in Verbindung mit dem angefochtenen Beschluss, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo nach dem 15. Februar 2011 ergibt (Rechtssache T-457/09 R, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission).

    Mit Beschluss vom 31. Januar 2011 (Rechtssache T-457/09 R, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission) hat der Präsident des Gerichts diesem Antrag gemäß Art. 105 Abs. 2 der Verfahrensordnung zunächst stattgegeben und den Vollzug von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Ziff. 5.4, 5.7 und 6.7 des Anhangs der Entscheidung vom 12. Mai 2009 sowie in Verbindung mit dem angefochtenen Beschluss bis auf weiteres ausgesetzt, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo nach dem 15. Februar 2011 ergibt.

    Es erweist sich somit, dass der im vorliegenden Eilverfahren gestellte Aussetzungsantrag im Kern bereits Gegenstand der Rechtssache T-457/09 R ist und dort sogar zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geführt hat.

    Der vorliegende Antrag kann in seiner Tragweite nicht über den in der Rechtssache T-457/09 R gestellten Antrag hinausgehen und dem Antragsteller daher im Ergebnis keinen weitergehenden Vorteil verschaffen.

    In Ermangelung eines gleichzeitigen Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 12. Mai 2009, wie in der Rechtssache T-457/09 R formuliert, hätte der vorliegende isolierte Aussetzungsantrag lediglich die Aufschiebung der Fristverlängerung zur Folge.

  • EuG, 16.11.2012 - T-341/12  
    Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieses Aktes entstünde, und inwieweit umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit dem angefochtenen Akt verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. März 2011, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission, T-457/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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