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   EuG, 18.04.2013 - T-507/11   

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https://dejure.org/2013,7049
EuG, 18.04.2013 - T-507/11 (https://dejure.org/2013,7049)
EuG, Entscheidung vom 18.04.2013 - T-507/11 (https://dejure.org/2013,7049)
EuG, Entscheidung vom 18. April 2013 - T-507/11 (https://dejure.org/2013,7049)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Peek & Cloppenburg / OHMI - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Peek & Cloppenburg - Ältere nationale geschäftliche Bezeichnung Peek & Cloppenburg - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission

    Peek & Cloppenburg KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HAB

    [fremdsprachig] Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Peek & Cloppenburg - Ältere nationale geschäftliche Bezeichnung Peek & Cloppenburg - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Schutzfähigkeit des Wortzeichens "Peek & Cloppenburg" für Bekleidungsstücke; Begründetheit einer Aufhebungsklage des Markenanmelders gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei Nachweis überörtlicher Bedeutung eines älteren Kennzeichnungsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wortzeichen "Peek & Cloppenburg" für Dienstleistungen des Einzelhandels; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei Nachweis der überörtlichen Bedeutung des älteren Kennzeichnungsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.03.2011 - C-96/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens "BUD"

    Auszug aus EuG, 18.04.2013 - T-507/11
    Gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 liegt die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, beim Widersprechenden vor dem HABM (Urteil vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, C-96/09 P, Slg. 2011, I-2131, Randnr. 189).

    Auf dieser Grundlage muss der Widersprechende belegen, dass das in Rede stehende Kennzeichen in den Anwendungsbereich des geltend gemachten Rechts des Mitgliedstaats fällt und es erlauben würde, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (Urteil Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, Randnr. 190).

    Der Widersprechende hat nur nachzuweisen, dass er über das Recht verfügt, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, und von ihm kann nicht der Nachweis verlangt werden, dass dieses Recht ausgeübt worden ist, dass also der Widersprechende tatsächlich ein Verbot einer solchen Benutzung erwirken konnte (Urteil Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, Randnr. 191).

    Hieraus folgt, dass das für den Widerspruch geltend gemachte Zeichen, um die Eintragung eines neuen Zeichens verhindern zu können, tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und eine mehr als lediglich örtliche geografische Schutzausdehnung haben muss, was bedeutet, dass die Benutzung in einem bedeutenden Teil dieses Gebiets erfolgen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, Randnrn.

  • EuG, 01.02.2005 - T-57/03

    SPAG / OHMI - Dann und Backer (HOOLIGAN) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 18.04.2013 - T-507/11
    Im Rahmen dieser Verordnung ist nach deren Art. 76 diese Kontrolle anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (vgl. Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM - Dann und Backer [HOOLIGAN], T-57/03, Slg. 2005, II-287, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.11.2007 - T-57/06

    Marly / OHMI - Erdal (Top iX)

    Auszug aus EuG, 18.04.2013 - T-507/11
    Eine solche Eventualität kann aber nur berücksichtigt werden, wenn der Anmelder der Gemeinschaftsmarke im Verfahren wegen relativer Eintragungshindernisse vor dem HABM zumindest hinreichend nachgewiesen hat, dass die betreffende Koexistenz darauf beruhte, dass für die angesprochenen Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr zwischen den älteren Marken, auf die er sich beruft, und der älteren Marke der Streithelferin, auf die sich der Widerspruch stützt, bestand, unter dem Vorbehalt, dass die in Rede stehenden älteren Marken und die einander gegenüberstehenden Marken identisch gewesen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. November 2007, NV Marly/HABM - Erdal [Top iX], T-57/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.09.2010 - T-534/08

    Granuband / OHMI - Granuflex (GRANUflex)

    Auszug aus EuG, 18.04.2013 - T-507/11
    Im Übrigen ist hervorzuheben, dass ein Zeichen dann eine mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat, wenn seine Wirkung nicht auf einen geringen Teil des Gebiets beschränkt ist, in dem es nach dem maßgeblichen nationalen Recht geschützt ist, und wenn es in einer Weise benutzt worden ist, deren Dauer und Intensität nach den Umständen des konkreten Falles nicht unerheblich sind (Urteil des Gerichts vom 30. September 2010, Granuband/HABM - Granuflex [GRANUflex], T-534/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).
  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus EuG, 18.04.2013 - T-507/11
    Demnach kann das Gericht die mit der Klage angefochtene Entscheidung nicht aus Gründen aufheben oder abändern, die erst nach ihrem Erlass eingetreten sind (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237, Randnr. 55, und vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213, Randnr. 53).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-29/05

    HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 18.04.2013 - T-507/11
    Demnach kann das Gericht die mit der Klage angefochtene Entscheidung nicht aus Gründen aufheben oder abändern, die erst nach ihrem Erlass eingetreten sind (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237, Randnr. 55, und vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213, Randnr. 53).
  • EuG, 24.03.2009 - T-318/06

    Moreira da Fonseca / OHMI - General Óptica (GENERAL OPTICA) - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 18.04.2013 - T-507/11
    Diese vier Voraussetzungen beschränken die Zahl der sonstigen Zeichen, die geltend gemacht werden können, um die Gültigkeit einer Gemeinschaftsmarke für das gesamte Unionsgebiet gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 anzugreifen (Urteil des Gerichts vom 24. März 2009, Moreira da Fonseca/HABM - General Óptica [GENERAL OPTICA], T-318/06 bis T-321/06, Slg. 2009, II-649, Randnr. 32).
  • EuG, 14.02.2017 - T-507/11

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    wegen Festsetzung der Kosten, die die Klägerin der Streithelferin im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), zu erstatten hat,.

    Mit Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin gemäß Art. 87 § 2 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Kosten auf.

    Mit Schreiben vom 21. April 2015 forderte die Streithelferin die Klägerin zur Erstattung ihrer Kosten auf, die sie für die Verfahren, in denen das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197) und das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen sind (im Folgenden: die beiden Verfahren), mit insgesamt 59 355, 26 Euro bezifferte.

    Sie beantragt erstens, den von der Streithelferin gestellten Antrag abzuweisen, soweit er im Hinblick auf die im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen ist, zu erstattenden Kosten 5 205, 93 Euro übersteigt, zweitens, den Antrag bezüglich der Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens abzuweisen und, drittens, den Antrag bezüglich der Verzugszinsen abzuweisen, soweit er Verzugszinsen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in Höhe von 3, 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den für die beiden Verfahren angemessenen Betrag, d. h. von insgesamt 6 247, 11 Euro, übersteigt.

    Allerdings war die sich in dieser Rechtssache stellende Rechtsfrage entgegen dem Vorbringen der Streithelferin nicht völlig neu und bereits Gegenstand von Urteilen des Gerichts, auf die im Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), im Übrigen Bezug genommen wird.

    Ferner wies die Rechtssache in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung auf, da das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), der Linie einer gefestigten Rechtsprechung folgt.

    Schließlich ist zu bemerken, dass die Klägerin und die Streithelferin seit Jahren sowohl vor dem EUIPO als auch vor den deutschen Gerichten über ihre jeweilige Marke streiten, so dass die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen ist, aufgeworfene Problematik für die Streithelferin nicht neu war.

    Insoweit führt die Streithelferin mehrere Umstände dafür an, dass das fragliche Verfahren für sie von hohem wirtschaftlichen Interesse war, wie z. B., dass sie und die Klägerin einen identischen Firmennamen trügen, dass das Verfahren, mit dem die Klägerin die Eintragung der Unionsmarke zu erwirken versucht habe, ihre wirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt habe und dass sie und die Klägerin eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten führten und zahlreiche Verfahren in Erwartung des Urteils vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), ausgesetzt worden seien.

    Was erstens die im Zusammenhang mit dem Verfahren, in dem das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen ist, geltend gemachten Anwaltsgebühren betrifft, so entspricht dieser Betrag nach den von der Streithelferin hierzu übermittelten Angaben 145, 7 Arbeitsstunden, die insbesondere von zwei erfahrenen promovierten Anwälten geleistet wurden, von denen einer den Titel "Fachanwalt des gewerblichen Rechtsschutzes" führt, zu einem Stundensatz von gemittelt 327, 43 Euro.

    Was zweitens den Betrag betrifft, der an Reise- und Aufenthaltskosten gefordert wird, so entspricht dieser dem Kostenfestsetzungsantrag zufolge den Kosten, die den Rechtsanwälten Renck und Petersenn, den beiden Anwälten der Streithelferin, im Zuge ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen entstanden sind, in denen das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197) und das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen sind, und beläuft sich auf 2 178, 39 Euro Flugkosten, 485 Euro Hotelkosten, 284, 60 Euro Taxikosten, 59, 47 Tagegeld und 10 Euro Reservierungskosten von Rechtsanwalt Petersenn, d. h. auf insgesamt 3 017, 46 Euro.

    Die Kosten für die Stornierung einer Hotelreservierung, die durch die Verlegung des Termins für die mündliche Verhandlung in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197) und das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen sind, Rechtsanwalt Petersenn entstanden sind, können aus den in Rn. 27 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Gründen nicht als erstattungsfähige Kosten angesehen werden.

    Die Streithelferin beantragt, die Klägerin zur Zahlung von Verzugszinsen auf den in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen ist, beantragten Kostenerstattungsbetrag zu verurteilen.

  • EuG, 14.02.2017 - T-506/11

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Mit Schreiben vom 21. April 2015 forderte die Streithelferin die Klägerin zur Erstattung ihrer Kosten auf, die sie für die Verfahren, in denen das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197) und das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen sind (im Folgenden: die beiden Verfahren), mit insgesamt 59 355, 26 Euro bezifferte.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin hier keinen ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung betreffenden Betrag verlangt, da alle insoweit geforderten Beträge in der Rechtssache T-507/11 DEP - die beiden Verfahren waren zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden - geltend gemacht werden.

    Wie in Rn. 19 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, setzt die Streithelferin fünf Arbeitsstunden an, was angesichts der Komplexität der Sache im Vergleich zu einer klassischen Markensache und des Umstands, dass ein Großteil der Recherchen bereits im Verfahren, in dem das Urteil T-507/11 ergangen ist, vorgenommen wurde, insoweit angemessen erscheint, als diese Stundenzahl auch die auf das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren entfallenden Stunden umfasst.

    Was zweitens den Betrag betrifft, der an Reise- und Aufenthaltskosten gefordert wird, so entspricht dieser dem Kostenfestsetzungsantrag zufolge den Kosten, die den Rechtsanwälten Renck und Petersenn, den beiden Anwälten der Streithelferin, im Zuge ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen entstanden sind, in denen das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197) und das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen sind, und beläuft sich auf 2 178, 39 Euro Flugkosten, 485 Euro Hotelkosten, 284, 60 Euro Taxikosten, 59, 47 Tagegeld und 10 Euro Reservierungskosten von Rechtsanwalt Petersenn, d. h. auf insgesamt 3 017, 46 Euro.

    Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache beträgt die Hälfte des Gesamtbetrags demnach 769, 48 Euro; die andere Hälfte gilt, wie die Streithelferin es beantragt, als im Rahmen des Verfahrens aufgewendet, in dem das Urteil T-507/11 ergangen ist.

    Die Kosten für die Stornierung einer Hotelreservierung, die durch die Verlegung des Termins für die mündliche Verhandlung in den Rechtssachen T-506/11 und T-507/11 Rechtsanwalt Petersenn entstanden sind, können aus den in Rn. 27 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Gründen nicht als erstattungsfähige Kosten angesehen werden.

  • EuG, 21.01.2016 - T-62/14

    BR IP Holder / OHMI - Greyleg Investments (HOKEY POKEY)

    Dès lors, seul le droit qui régit le signe invoqué permet d'établir si celui-ci est antérieur à la marque communautaire et s'il peut justifier d'interdire l'utilisation d'une marque plus récente [arrêts GENERAL OPTICA, point 19 supra, EU:T:2009:77, point 34, et du 18 avril 2013, Peek & Cloppenburg/OHMI - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg), T-507/11, EU:T:2013:198, point 20].

    Sur ce fondement, l'opposant doit démontrer que le signe en cause entre dans le champ d'application du droit de l'État membre invoqué et qu'il permettrait d'interdire l'utilisation d'une marque plus récente (arrêts du 29 mars 2011, Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, C-96/09 P, Rec, EU:C:2011:189, point 190, et Peek & Cloppenburg, point 22 supra, EU:T:2013:198, point 21).

    Il convient de relever que l'opposant doit seulement démontrer qu'il dispose du droit d'interdire l'utilisation d'une marque plus récente et il ne saurait être exigé de celui-ci qu'il démontre que ce droit a été exercé, en ce sens que l'opposant a effectivement été en mesure d'obtenir l'interdiction d'une telle utilisation (arrêts Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, point 23 supra, EU:C:2011:189, point 191, et Peek & Cloppenburg, point 22 supra, EU:T:2013:198, point 22).

    Cela constitue une différence marquante par rapport aux décisions des chambres de recours dans les affaires donnant lieu aux arrêts du 9 décembre 2010, Tresplain Investments/OHMI - Hoo Hing (Golden Elephant Brand) (T-303/08, Rec, EU:T:2010:505), et Peek & Cloppenburg, point 22 supra (EU:T:2013:198), dans lesquelles lesdites chambres ont fait référence explicite aux droits nationaux (respectivement, le UK Trade Mark Act et le Markengesetz allemand) et ont, ensuite, conduit leur examen sur la base des droits nationaux.

  • EuGH, 10.07.2014 - C-325/13

    Peek & Cloppenburg / OHMI - Peek & Cloppenburg - Rechtsmittel -

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland) (im Folgenden: Peek & Cloppenburg [Düsseldorf]) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-506/11, EU:T:2013:197) sowie Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, EU:T:2013:198) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. Februar 2011 (Rechtssachen R 53/2005-1 und R 262/2005-1) (im Folgenden: streitige Entscheidungen) zu Widerspruchsverfahren zwischen Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) und der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland) (im Folgenden: Peek & Cloppenburg [Hamburg]) abgewiesen hat.
  • EuG, 13.05.2020 - T-534/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek) - Unionsmarke -

    Mit zwei Urteilen vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197), sowie vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), wies das Gericht die Klagen der Klägerin gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Februar 2011 in den Pilotverfahren ab.

    Zunächst hat das Gericht in den Pilotverfahren, auf die die Beschwerdekammer in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung verwiesen hat, die Ausführungen der Beschwerdekammer bestätigt, die "unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 23 MarkenG - der im Wesentlichen bestimmt, dass der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen oder Anschrift zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt - festgestellt [hat], dass die [Unionsmarkenanmeldung] der Klägerin, die die Gleichgewichtslage zwischen den beiden Zeichen auf dem deutschen Markt störe, als Benutzung angesehen werden könne, die gegen die guten Sitten verstoße" (Urteile vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197, Rn. 29, und vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198, Rn. 29).

  • EuG, 13.05.2020 - T-446/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Mit zwei Urteilen vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197), sowie vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), wies das Gericht die Klagen der Klägerin gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Februar 2011 in den Pilotverfahren ab.

    Zunächst hat das Gericht in den Pilotverfahren, auf die die Beschwerdekammer in Rn. 50 der angefochtenen Entscheidung verwiesen hat, die Ausführungen der Beschwerdekammer bestätigt, die "unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 23 [MarkenG] - der im Wesentlichen bestimmt, dass der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen oder Anschrift zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt - festgestellt [hat], dass die [Unionsmarkenanmeldung] der Klägerin, die die Gleichgewichtslage zwischen den beiden Zeichen auf dem deutschen Markt störe, als Benutzung angesehen werden könne, die gegen die guten Sitten verstoße" (Urteile vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197, Rn. 29, und vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198, Rn. 29).

  • EuG, 13.05.2020 - T-444/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Mit zwei Urteilen vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197), sowie vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), wies das Gericht die Klagen der Klägerin gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Februar 2011 in den Pilotverfahren ab.

    Zunächst hat das Gericht in den Pilotverfahren, auf die die Beschwerdekammer in Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung verwiesen hat, die Ausführungen der Beschwerdekammer bestätigt, die "unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 23 [MarkenG] - der im Wesentlichen bestimmt, dass der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen oder Anschrift zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt - festgestellt [hat], dass die [Unionsmarkenanmeldung] der Klägerin, die die Gleichgewichtslage zwischen den beiden Zeichen auf dem deutschen Markt störe, als Benutzung angesehen werden könne, die gegen die guten Sitten verstoße" (Urteile vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197, Rn. 29, und vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198, Rn. 29).

  • EuG, 13.05.2020 - T-535/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek's) - Unionsmarke -

    Mit zwei Urteilen vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197), sowie vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), wies das Gericht die Klagen der Klägerin gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Februar 2011 in den Pilotverfahren ab.

    Zunächst hat das Gericht in den Pilotverfahren, auf die die Beschwerdekammer in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung verwiesen hat, die Ausführungen der Beschwerdekammer bestätigt, die "unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 23 MarkenG - der im Wesentlichen bestimmt, dass der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen oder Anschrift zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt - festgestellt [hat], dass die [Unionsmarkenanmeldung] der Klägerin, die die Gleichgewichtslage zwischen den beiden Zeichen auf dem deutschen Markt störe, als Benutzung angesehen werden könne, die gegen die guten Sitten verstoße" (Urteile vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197, Rn. 29, und vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198, Rn. 29).

  • EuG, 13.05.2020 - T-443/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg) -

    Mit zwei Urteilen vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197), sowie vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), wies das Gericht die Klagen der Klägerin gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Februar 2011 in den Pilotverfahren ab.

    Zunächst hat das Gericht in den Pilotverfahren, auf die die Beschwerdekammer in Rn. 50 der angefochtenen Entscheidung verwiesen hat, die Ausführungen der Beschwerdekammer bestätigt, die "unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 23 [des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen] - der im Wesentlichen bestimmt, dass der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen oder Anschrift zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt - festgestellt [hat], dass die [Unionsmarkenanmeldung] der Klägerin, die die Gleichgewichtslage zwischen den beiden Zeichen auf dem deutschen Markt störe, als Benutzung angesehen werden könne, die gegen die guten Sitten verstoße" (Urteile vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197, Rn. 29, und vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198, Rn. 29).

  • EuG, 13.05.2020 - T-445/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Mit zwei Urteilen vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197), sowie vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), wies das Gericht die Klagen der Klägerin gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Februar 2011 in den Pilotverfahren ab.

    Zunächst hat das Gericht in den Pilotverfahren, auf die die Beschwerdekammer in Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung verwiesen hat, die Ausführungen der Beschwerdekammer bestätigt, die "unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 23 [MarkenG] - der im Wesentlichen bestimmt, dass der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen oder Anschrift zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt - festgestellt [hat], dass die [Unionsmarkenanmeldung] der Klägerin, die die Gleichgewichtslage zwischen den beiden Zeichen auf dem deutschen Markt störe, als Benutzung angesehen werden könne, die gegen die guten Sitten verstoße" (Urteile vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197, Rn. 29, und vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198, Rn. 29).

  • EuG, 07.02.2019 - T-287/17

    Swemac Innovation/ EUIPO - SWEMAC Medical Appliances (SWEMAC) - Unionsmarke -

  • EuG, 28.01.2016 - T-674/13

    Gugler France / OHMI - Gugler (GUGLER)

  • EuGH, 03.07.2017 - C-325/13

    Peek & Cloppenburg / Peek & Cloppenburg - Kostenfestsetzung

  • EuG, 14.06.2016 - T-789/14

    Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen / EUIPO - Meissen Keramik (MEISSEN) -

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