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   EuG, 18.06.2009 - T-418/07   

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EuG, 18.06.2009 - T-418/07 (https://dejure.org/2009,14746)
EuG, Entscheidung vom 18.06.2009 - T-418/07 (https://dejure.org/2009,14746)
EuG, Entscheidung vom 18. Juni 2009 - T-418/07 (https://dejure.org/2009,14746)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke LiBRO - Ältere Gemeinschaftsbildmarke LIBERO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b ...

  • Europäischer Gerichtshof

    LIBRO / OHMI - Causley (LiBRO)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke LiBRO - Ältere Gemeinschaftsbildmarke LIBERO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b ...

  • EU-Kommission PDF

    LIBRO / OHMI - Causley (LiBRO)

    Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke - Gefahr der Verwechslung ...

  • EU-Kommission

    LIBRO / OHMI - Causley (LiBRO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. November 2007 - LIBRO/HABM -

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage des Anmelders der Bildmarke "LiBRO" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 9, 14, 16, 18, 20, 25, 28, 35, 38, 41 und 42 auf Aufhebung der Entscheidung 1454/2005-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 420
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuG, 18.06.2009 - T-418/07
    Das Vorliegen der Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach der Rechtsprechung umfassend, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, zu beurteilen (vgl. Urteil CAPIO, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 71, und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ferner entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, Canon, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 18).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt jedoch eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil CAPIO, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 73, und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend Urteil SABEL, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 23).

    Wie bereits in Randnr. 47 ausgeführt, ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T-292/01, Slg. 2003, II-4335, Randnr. 47, sowie CAPIO, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 88, und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend Urteil SABEL, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 23).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass zwei Marken ähnlich sind, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (Urteile MATRATZEN, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 30, und CAPIO, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 89; vgl. entsprechend Urteil SABEL, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 23).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 18.06.2009 - T-418/07
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht Verwechslungsgefahr, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM - Terumo [CAPIO], T-325/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70, und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ferner entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

    Das Vorliegen der Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach der Rechtsprechung umfassend, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, zu beurteilen (vgl. Urteil CAPIO, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 71, und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ferner entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, Canon, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 18).

    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, 11 Ponte Finanziaria/HABM, C-234/06 P, Slg. 2007, I-7333, Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], T-6/01, Slg. 2002, II-4335, Randnr. 25; vgl. ferner entsprechend Urteil Canon, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 17).

    Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Urteile des Gerichtshofs Canon, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 23, und vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237, Randnr. 85; Urteile des Gerichts vom 15. Januar 2003, Mystery Drinks/HABM - Karlsberg Brauerei [MYSTERY], T-99/01, Slg. 2003, II-43, Randnr. 39, und vom 15. März 2006, Eurodrive Services and Distribution/HABM - Gómez Frías [euroMASTER], T-31/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 18.06.2009 - T-418/07
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht Verwechslungsgefahr, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM - Terumo [CAPIO], T-325/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70, und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ferner entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

    Das Vorliegen der Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach der Rechtsprechung umfassend, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, zu beurteilen (vgl. Urteil CAPIO, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 71, und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ferner entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, Canon, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 18).

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, 0berhauser/HABM - Petit Liberto [Fifties], T-104/01, Slg. 2002, II-4359, Randnr. 28, und vom 30. Juni 2004, BMI Bertollo/ HABM - Diesel [DIESELIT], T-186/02, Slg. 2004, II-1887, Randnr. 38; vgl. entsprechend Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 26).

  • EuG, 16.03.2005 - T-112/03

    'L''Oréal / OHMI - Revlon (FLEXI AIR)'

    Auszug aus EuG, 18.06.2009 - T-418/07
    Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit geringer Unterscheidungskraft und eine angemeldete Marke, die nicht in deren vollständiger Wiedergabe besteht, geht, kann die Gefahr einer Verwechslung, insbesondere wegen bestehender Ähnlichkeit zwischen den Zeichen bzw. den betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 16. März 2005, L'Oréal/HABM - Revlon [FLEXI AIR], T-112/03, Slg. 2005, II-949, Randnr. 61, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 27. April 2006, L'Oréal/HABM, C-235/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 27.04.2006 - C-235/05

    'L''Oréal / HABM'

    Auszug aus EuG, 18.06.2009 - T-418/07
    Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit geringer Unterscheidungskraft und eine angemeldete Marke, die nicht in deren vollständiger Wiedergabe besteht, geht, kann die Gefahr einer Verwechslung, insbesondere wegen bestehender Ähnlichkeit zwischen den Zeichen bzw. den betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 16. März 2005, L'Oréal/HABM - Revlon [FLEXI AIR], T-112/03, Slg. 2005, II-949, Randnr. 61, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 27. April 2006, L'Oréal/HABM, C-235/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 21.02.2006 - T-214/04

    Royal County of Berkshire Polo Club / OHMI - Polo/Lauren (ROYAL COUNTY OF

    Auszug aus EuG, 18.06.2009 - T-418/07
    Mit ihrem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin der Widerspruch betreffend "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild", "Dienstleistungen von Rundfunk- und Fernsehanstalten; Dienstleistungen von Presseagenturen, insbesondere Sammeln und Liefern von Nachrichten", "wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen" sowie "industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen" zurückgewiesen wurde, nimmt die Streithelferin die ihr durch Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung eingeräumte Möglichkeit wahr, in ihrer Klagebeantwortung Anträge zu stellen, die auf die Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2006, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM - Polo/Lauren [ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB], T-214/04, Slg. 2006, II-239, Randnr. 50).
  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus EuG, 18.06.2009 - T-418/07
    Zu den Dienstleistungen von Rundfunk- und Fernsehanstalten gehörten auch umfangreiche Onlinedienste, wie das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 11. September 2007 (1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06, Randnr. 123) festgestellt habe.
  • EuG, 12.01.2006 - T-147/03

    Devinlec / OHMI - TIME ART (QUANTUM) - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke mit dem

    Auszug aus EuG, 18.06.2009 - T-418/07
    42 und 43; vgl. ferner Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2006, Devinlec/HABM - TIME ART [QUANTUM], T-147/03, Slg. 2006, II-11, Randnr. 110).
  • EuG, 10.10.2006 - T-172/05

    Armacell / OHMI - nmc (ARMAFOAM) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 18.06.2009 - T-418/07
    Das Vorbringen der Klägerin, in begrifflicher Hinsicht bestünden lediglich geringfügige Übereinstimmungen, da nur im spanischsprachigen Teil der Gemeinschaft die Bedeutung des Wortes "libro" verstanden werde, ist zurückzuweisen, da die Eintragung einer Marke abzulehnen ist, wenn in einem Teil der Gemeinschaft ein relatives Eintragungshindernis besteht (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2006, Armacell/HABM - nmc [ARMAFOAM], T-172/05, Slg. 2006, II-4061, Randnr. 33, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.03.2005 - T-169/03

    Sergio Rossi / OHMI - Sissi Rossi (SISSI ROSSI)

    Auszug aus EuG, 18.06.2009 - T-418/07
    Zum Ergänzungsverhältnis zwischen den "Geräte[n] zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild" einerseits und den "Datenverarbeitungsprogramme[n] zur Automation aller Abläufe, die im Zusammenhang mit Aufbau, Verwaltung und Verleih/Ausgabe/Verkauf von Informationseinheiten anfallen können, insbesondere Katalogisierung" andererseits ist festzustellen, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung bei einander ergänzenden Waren um Produkte handelt, zwischen denen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass eines von ihnen für die Verwendung des anderen unerlässlich oder bedeutsam ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung beider Produkte liege bei demselben Unternehmen (vgl. in diesem Sinn Urteile des Gerichts vom 1. März 2005, Sergio Rossi/HABM - Sissi Rossi [SISSI ROSSI], T-169/03, Slg. 2005, II-685, Randnr. 60; PAM PLUVIAL, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 94, und vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM - Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, Slg. 2007, II-2579, Randnr. 48).
  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

  • EuG, 15.01.2003 - T-99/01

    Mystery Drinks / OHMI - Karlsberg Brauerei (MYSTERY)

  • EuG, 30.06.2004 - T-186/02

    BMI Bertollo / OHMI - Diesel (DIESELIT)

  • EuG, 15.03.2006 - T-31/04

    Eurodrive Services and Distribution / OHMI - Gómez Frías (euroMASTER)

  • EuG, 22.03.2007 - T-364/05

    Saint-Gobain Pam / OHMI - Propamsa (PAM PLUVIAL) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 10.09.2008 - T-325/06

    Boston Scientific / OHMI - Terumo (CAPIO)

  • EuG, 14.10.2003 - T-292/01

    Phillips-Van Heusen / OHMI - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel (BASS)

  • EuG, 23.10.2002 - T-104/01

    Oberhauser / OHMI - Petit Liberto (Fifties)

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • EuG, 23.10.2002 - T-6/01

    Matratzen Concord / OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN)

  • EuG, 09.04.2014 - T-623/11

    Pico Food / OHMI - Sobieraj (MILANÓWEK CREAM FUDGE)

    Das von der Klägerin in der Erwiderung angeführte Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2009, LIBRO/HABM - Causley (LiBRO) (T-418/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), nach dem "sich der Schutz einer älteren Marke, die keine spezielle Farbe beansprucht, auch auf Farbkombinationen erstreckt" (Rn. 65), kann dahin ausgelegt werden, dass, wenn eine Gemeinschaftsmarke nicht in einer speziellen Farbe eingetragen ist, der Inhaber der Marke sie in einer Farbe oder Farbkombination benutzen und dafür gegebenenfalls den Schutz nach den einschlägigen Vorschriften erhalten kann, insbesondere wenn diese Farbe oder Farbkombination für einen erheblichen Teil des Publikums diejenige Farbe oder Farbkombination geworden ist, die von ihm mit dieser älteren Marke aufgrund deren Benutzung durch ihren Inhaber in dieser Farbe oder Farbkombination gedanklich in Verbindung gebracht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Specsavers International Healthcare u. a., oben in Rn. 38 angeführt, Rn. 41).
  • EuG, 16.01.2018 - T-398/16

    Starbucks / EUIPO - Nersesyan (COFFEE ROCKS) - Unionsmarke -

    En effet, une marque ne désignant aucune couleur en particulier voit sa protection étendue à toutes les combinaisons de couleurs à compter de son enregistrement [voir, en ce sens, arrêt du 18 juin 2009, LIBRO/OHMI - Causley (LiBRO), T-418/07, non publié, EU:T:2009:208, point 65].
  • EuG, 20.02.2013 - T-378/11

    Langguth Erben / HABM (MEDINET) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Die Beschwerdekammer wies außerdem den Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2009, LIBRO/HABM - Causley (LiBRO) (T-418/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit der Begründung zurück, er gehe fehl, "denn auch dort ging es nur um die Prüfung der Verwechslungsgefahr und in diesem Rahmen [um] die Prüfung des Grades der Ähnlichkeit der ... Marken" (Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung).
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