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   EuG, 18.06.2013 - T-406/08   

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EuG, 18.06.2013 - T-406/08 (https://dejure.org/2013,12996)
EuG, Entscheidung vom 18.06.2013 - T-406/08 (https://dejure.org/2013,12996)
EuG, Entscheidung vom 18. Juni 2013 - T-406/08 (https://dejure.org/2013,12996)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    "Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für Aluminiumfluorid - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte - Nachweis der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ICF / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für Aluminiumfluorid - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte - Nachweis der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - ...

  • EU-Kommission

    ICF / Kommission

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. September 2008 - ICF / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 3043 der Kommission vom 25. Juni 2008 in einem Verfahren der Anwendung von Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.180 - Aluminiumfluorid) betreffend eine Absprache auf dem Weltmarkt für Aluminiumfluorid in Bezug auf die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (52)

  • EuG, 16.06.2011 - T-211/08

    Putters International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 18.06.2013 - T-406/08
    Es ist entschieden worden, dass es gekünstelt wäre, ein durch ein einziges Ziel gekennzeichnetes kontinuierliches Verhalten zu zerlegen und darin mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu sehen, während es sich im Gegenteil um eine einheitliche Zuwiderhandlung handelt, die sich nach und nach sowohl durch Vereinbarungen als auch durch abgestimmte Verhaltensweisen konkretisiert hat (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 81, und Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission, T-211/08, Slg. 2011, II-3729, Randnr. 31).

    Unter solchen Umständen ist ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG erfüllt haben und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt waren, an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt hat, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 83, und Putters International/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 32).

    Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Kommission, um das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung darzutun, zu beweisen hat, dass das Unternehmen durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 87, und Putters International/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 33).

    Zudem kann die Teilnahme eines Unternehmens an den betreffenden Kartellen nur dann Ausdruck seines Beitritts zu dieser Vereinbarung sein, wenn es, als es an diesen Kartellen teilnahm, wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich damit in die einheitliche Vereinbarung eingliederte (vgl. Urteil Putters International/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    96 bis 99 angeführten Rechtsprechung ergibt sich somit, dass für den Nachweis der Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nämlich das Vorliegen eines Gesamtplans, mit dem ein gemeinsames Ziel verfolgt wird, der vorsätzliche Beitrag des Unternehmens zu diesem Plan und die Kenntnis des Unternehmens von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Teilnehmer (vgl. Urteil Putters International/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 35).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 18.06.2013 - T-406/08
    Die Kommission hat somit in der angefochtenen Entscheidung den wettbewerbswidrigen Zweck des Treffens in Mailand und das Vorliegen einer gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßenden Vereinbarung nachgewiesen, ohne dass nachgewiesen zu werden braucht, dass diese Vereinbarung Wirkungen erzeugt hat (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 123, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 181).

    Daher ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsprechungskriterien, die für den Begriff der abgestimmten Verhaltensweise gelten (vgl. Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnrn.

    Es ist entschieden worden, dass es gekünstelt wäre, ein durch ein einziges Ziel gekennzeichnetes kontinuierliches Verhalten zu zerlegen und darin mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu sehen, während es sich im Gegenteil um eine einheitliche Zuwiderhandlung handelt, die sich nach und nach sowohl durch Vereinbarungen als auch durch abgestimmte Verhaltensweisen konkretisiert hat (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 81, und Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission, T-211/08, Slg. 2011, II-3729, Randnr. 31).

    Unter solchen Umständen ist ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG erfüllt haben und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt waren, an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt hat, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 83, und Putters International/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 32).

    Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Kommission, um das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung darzutun, zu beweisen hat, dass das Unternehmen durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 87, und Putters International/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 33).

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    Auszug aus EuG, 18.06.2013 - T-406/08
    Der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung erfasst daher eine Situation, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die aus einem fortgesetzten Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an einzelnen Zuwiderhandlungen, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (ein und dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der beteiligten Unternehmen, die sich der Beteiligung am gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (Urteile des Gerichts vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission, T-385/06, Slg. 2011, II-1223, Randnr. 86, vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Randnr. 89, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Randnr. 257).

    696 bis 698, HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 186, vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnr. 159, sowie Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 91).

    Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen "Gesamtplan" ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteile des Gerichtshofs Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 258, und vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-8831, Randnr. 178; Urteile des Gerichts Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 90, und Aalberts Industries u. a./Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 87).

    Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnrn. 179 bis 181, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 92, und Aalberts Industries u. a./Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 88).

  • EuG, 24.03.2011 - T-385/06

    Aalberts Industries u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus EuG, 18.06.2013 - T-406/08
    Der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung erfasst daher eine Situation, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die aus einem fortgesetzten Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an einzelnen Zuwiderhandlungen, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (ein und dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der beteiligten Unternehmen, die sich der Beteiligung am gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (Urteile des Gerichts vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission, T-385/06, Slg. 2011, II-1223, Randnr. 86, vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Randnr. 89, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Randnr. 257).

    Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortlaufenden Verhaltens auch für sich genommen einen Verstoß gegen Art. 81 EG darstellen könnten (Urteile Aalberts Industries u. a./Kommission, Randnr. 86, BPB/Kommission, Randnr. 252).

    Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen "Gesamtplan" ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteile des Gerichtshofs Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 258, und vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-8831, Randnr. 178; Urteile des Gerichts Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 90, und Aalberts Industries u. a./Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 87).

    Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnrn. 179 bis 181, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 92, und Aalberts Industries u. a./Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 88).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 18.06.2013 - T-406/08
    Bei der Analyse sind auch die relative Bedeutung und der Marktanteil der verantwortlichen Unternehmen sowie ein etwaiger Wiederholungsfall zu berücksichtigen (vgl. Urteil Chalkor/Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Vielzahl an Faktoren zwingt die Kommission zu einer gründlichen Prüfung der Umstände der Zuwiderhandlung (Urteil Chalkor/Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 58).

    In diesen Leitlinien legt die Kommission dar, inwieweit sie die einzelnen Umstände der Zuwiderhandlung berücksichtigt und welche Konsequenzen sich daraus für die Höhe der Geldbuße ergeben (Urteil Chalkor/Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 59).

    Die Leitlinien - nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Verhaltensnorm, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind, abweichen kann - beschreiben lediglich die Vorgehensweise der Kommission bei der Prüfung der Zuwiderhandlung und die Kriterien, zu deren Berücksichtigung sie sich verpflichtet, wenn sie die Höhe der Geldbuße festsetzt (vgl. Urteil Chalkor/Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Auszug aus EuG, 18.06.2013 - T-406/08
    Zudem kann sich der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung nach ständiger Rechtsprechung auf die rechtliche Einstufung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens beziehen, das in Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnrn.

    74 und 75, Knauf Gips/Kommission, oben in Randnr. 119 angeführt, Randnr. 23, und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 117 angeführt, Randnrn.

    Das Unternehmen braucht nicht nachzuweisen, dass diese Unregelmäßigkeit den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zu seinen Ungunsten beeinflusst hat, sondern dass sie den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission beeinflussen konnte (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zum Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, Nrn. 179 und 181, und Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C-51/92 P, Slg. 1999, I-4235, Randnr. 81, vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Randnr. 128, vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 117 angeführt, Randnr. 318, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 74).

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 18.06.2013 - T-406/08
    Bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung kann daher die Kommission in Anbetracht insbesondere der schriftlichen oder mündlichen Äußerungen der Beteiligten entweder einzelne oder auch sämtliche bis dahin gegen diese erhobenen Beschwerdepunkte fallen lassen und damit ihre Auffassung zugunsten der Beteiligten ändern oder umgekehrt beschließen, neue Beschwerdepunkte hinzuzufügen, sofern sie den betreffenden Unternehmen Gelegenheit gibt, hierzu Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies läuft letztlich auf einen zulässigen Teilverzicht der Kommission auf einen Beschwerdepunkt zugunsten der Klägerin hinaus (vgl. entsprechend Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 115).

    Wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt ist, findet das Wettbewerbsrecht der Union auf ein Kartell Anwendung, dessen Auswirkungen sich auf den Binnenmarkt erstrecken, unabhängig davon, ob eines der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen in einem Drittland ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 25. November 1971, Béguelin Import, 22/71, Slg. 1971, 949, Randnrn. 22 bis 29, vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, Slg. 1988, 5193, Randnrn. 11 bis 23, und Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

    Auszug aus EuG, 18.06.2013 - T-406/08
    Zum Nachweis eines solchen Verstoßes braucht ein klagendes Unternehmen nicht darzutun, dass die Entscheidung der Kommission einen anderen Inhalt gehabt hätte, sondern muss nur hinreichend belegen, dass es sich ohne den Fehler besser hätte verteidigen können, z. B. deshalb, weil es zu seiner Verteidigung Schriftstücke hätte einsetzen können, in die ihm im Verwaltungsverfahren keine Einsicht gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, Slg. 2010, I-6375, Randnr. 28; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, Slg. 2009, I-9147, Randnr. 94).

    74 und 75, Knauf Gips/Kommission, oben in Randnr. 119 angeführt, Randnr. 23, und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 117 angeführt, Randnrn.

    Das betroffene Unternehmen muss bei einer unterbliebenen Offenlegung nicht nachweisen, dass das Verwaltungsverfahren aufgrund der Offenlegung der Dokumente zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zum Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, Nr. 181, und Urteil Knauf Gips/Kommission, oben in Randnr. 119 angeführt, Randnr. 28).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 18.06.2013 - T-406/08
    Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei einer Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission hat somit in der angefochtenen Entscheidung den wettbewerbswidrigen Zweck des Treffens in Mailand und das Vorliegen einer gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßenden Vereinbarung nachgewiesen, ohne dass nachgewiesen zu werden braucht, dass diese Vereinbarung Wirkungen erzeugt hat (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 123, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 181).

    Die Reduzierung der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte berücksichtigten Dauer der Zuwiderhandlung im Vergleich zu der in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten Dauer wirkt vielmehr zugunsten der Klägerin und kann folglich ihre Interessen grundsätzlich nicht beeinträchtigen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 435).

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Auszug aus EuG, 18.06.2013 - T-406/08
    696 bis 698, HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 186, vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnr. 159, sowie Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 91).

    Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnrn. 179 bis 181, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 92, und Aalberts Industries u. a./Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 88).

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuGH, 02.12.2010 - C-534/09

    Kommission / Griechenland

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 27.11.1997 - T-224/95

    Tremblay u.a. / Kommission

  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-329/94

    Limburgse Vinyl Maatschappij / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

  • EuG, 22.10.2002 - T-310/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DURCH DIE DER

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

  • EuG, 26.03.2010 - T-577/08

    Proges / Kommission

  • EuGH, 25.11.1971 - 22/71

    Béguelin Import / G.L. Import Export

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 18.07.2006 - C-214/05

    Rossi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 13.03.2007 - C-150/06

    Arizona Chemical u.a. / Kommission

  • EuGH, 09.07.2009 - C-511/06

    DER GERICHTSHOF SETZT DIE GEGEN ARCHER DANIELS MIDLAND FESTGESETZTE GELDBUSSE VON

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuGH, 01.10.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

  • EuGH, 16.12.2010 - C-480/09

    AceaElectrabel Produzione / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 25.10.2011 - C-109/10

    Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • EuG, 23.05.2007 - T-223/06

    Parlament / Eistrup

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • EuGH, 06.10.2009 - C-501/06

    DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Die Beachtung der Verteidigungsrechte bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich der Wettbewerbspolitik stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, dessen Wahrung die Gerichte der Union zu sichern haben (vgl. Urteil vom 18. Juni 2013, 1CF/Kommission, T-406/08, EU:T:2013:322, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die endgültige Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als diejenigen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt werden, und sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen die Betroffenen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung hatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 266, und vom 18. Juni 2013, 1CF/Kommission, T-406/08, EU:T:2013:322, Rn. 117).

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

    Hierzu ist festzustellen, dass die Beachtung der Verteidigungsrechte bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich der Wettbewerbspolitik einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, dessen Wahrung die Gerichte der Union zu sichern haben (vgl. Urteil vom 18. Juni 2013, 1CF/Kommission, T-406/08, EU:T:2013:322, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die endgültige Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als diejenigen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt werden, und sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen die Betroffenen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung hatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 266, und vom 18. Juni 2013, 1CF/Kommission, T-406/08, EU:T:2013:322, Rn. 117).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

    31 - (Freie Übersetzung.) Hierzu ist zu bemerken, dass die Kommission in ihrer Entscheidung K(2008) 3043 vom 25. Juni 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/39.180 - Aluminiumfluorid) (in dem das Urteil ICF/Kommission, T-406/08, EU:T:2013:322, ergangen ist, und anschließend in der gegenwärtig anhängigen Rechtssache C-467/13 P) die Auffassung vertreten hat, die Frage, ob die konzerninternen Verkäufe bei der Berechnung des Umsatzes und der endgültigen Geldbuße berücksichtigt worden seien, sei unerheblich.
  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Umsatzbegriff im Sinne von Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 dem Preis ohne Steuern entspricht, wie er dem Kunden für die Ware oder Dienstleistung, die Gegenstand der fraglichen Zuwiderhandlung gewesen ist, in Rechnung gestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2009, KME Germany u. a./Kommission, T-127/04, EU:T:2009:142, Rn. 91, sowie vom 18. Juni 2013, 1CF/Kommission, T-406/08, EU:T:2013:322, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14

    SECIL

    11 - Das Abkommen EG-Tunesien war bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache, in der das Urteil Gattoussi (C-97/05, EU:C:2006:780) ergangen ist, und einer Prüfung durch das Gericht in den Rechtssachen, in denen die Urteile Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia/Rat und Kommission (T-162/07, EU:T:2009:333) und ICF/Kommission (T-406/08, EU:T:2013:322, Rn. 208 bis 214) ergangen sind.
  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Umsatzbegriff im Sinne von Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 dem Preis ohne Steuern entspricht, wie er dem Kunden für die Ware oder Dienstleistung, die Gegenstand der fraglichen Zuwiderhandlung gewesen ist, in Rechnung gestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2009, KME Germany u. a./Kommission, T-127/04, EU:T:2009:142, Rn. 91, sowie vom 18. Juni 2013, 1CF/Kommission, T-406/08, EU:T:2013:322, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.10.2014 - C-467/13

    ICF / Kommission

    Par son pourvoi, Industries Chimiques du Fluor SA (ICF) demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne ICF/Commission (T-406/08, EU:T:2013:322, ci-après l'«arrêt attaqué"), par lequel ce dernier a rejeté son recours tendant, à titre principal, à l'annulation de la décision C(2008) 3043 de la Commission, du 25 juin 2008, relative à une procédure d'application de l'article [81 CE] et de l'article 53 de l'accord EEE (affaire COMP/39.180 - Fluorure d'aluminium), concernant une entente sur le marché mondial du fluorure d'aluminium portant sur la fixation des prix et la répartition des marchés à l'échelle mondiale (ci-après la «décision litigieuse"), ainsi que, à titre subsidiaire, à la réduction substantielle du montant de l'amende qui lui a été infligée par cette décision.
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