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   EuG, 18.11.2015 - T-606/13   

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https://dejure.org/2015,33883
EuG, 18.11.2015 - T-606/13 (https://dejure.org/2015,33883)
EuG, Entscheidung vom 18.11.2015 - T-606/13 (https://dejure.org/2015,33883)
EuG, Entscheidung vom 18. November 2015 - T-606/13 (https://dejure.org/2015,33883)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mustang / OHMI - Dubek (Mustang)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Mustang - Ältere nationale Wort- bzw. Bildmarken MUSTANG - Keine Gefahr der Beeinträchtigung der Wertschätzung der älteren Marken - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinschaftsbildmarke "Mustang" für Tabakwaren neben nationalen Wortmarken "MUSTANG" für Bekleidung und Schmuck; unbegründete Aufhebungsklage der Inhaberin älterer Wortmarken bei fehlender gedanklicher Verknüpfung der einander gegenüberstehenden Marken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsbildmarke "Mustang" für Tabakwaren neben nationalen Wortmarken "MUSTANG" für Bekleidung und Schmuck; unbegründete Aufhebungsklage der Inhaberin älterer Wortmarken bei fehlender gedanklicher Verknüpfung der einander gegenüberstehenden Marken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • rechtsanwalt-marschner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Bekleidungsmarke "MUSTANG" durch Markenanmeldung "Mustang" für Tabakwaren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Mustang / OHMI - Dubek (Mustang)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Inhaberin der nationalen Wort- und Bildmarken "MUSTANG" für Waren der Klassen 9, 14, 18 und 25 auf Aufhebung der Entscheidung R 416/2012"4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 13. September ...

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 112
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 06.07.2012 - T-60/10

    Das Theaterensemble The Royal Shakespeare Company erwirkt die Nichtigerklärung

    Auszug aus EuG, 18.11.2015 - T-606/13
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Beeinträchtigungen, wenn sie auftreten, die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen der älteren und der jüngeren Marke sind, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Marken sehen, d. h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (vgl. Urteil vom 6. Juli 2012, Jackson International/HABM - Royal Shakespeare [ROYAL SHAKESPEARE], T-60/10, EU:T:2012:348, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesen Umständen gehören der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der Waren und Dienstleistungen, die von diesen Marken erfasst werden, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen, sowie die betreffenden Verkehrskreise, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, der Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft und das Bestehen einer Verwechslungsgefahr (vgl. entsprechend Urteile Intel Corporation, oben in Rn. 42 angeführt, EU:C:2008:655, Rn. 42; ROYAL SHAKESPEARE, oben in Rn. 50 angeführt, EU:T:2012:348, Rn. 21, und vom 12. Februar 2015, Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM - Staccata [QUARTODIMIGLIO QM], T-76/13, EU:T:2015:94, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Inhaber der älteren Marke muss allerdings das Vorliegen von Anhaltspunkten dartun, aus denen auf die ernsthafte Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung geschlossen werden kann (vgl. Urteil ROYAL SHAKESPEARE, oben in Rn. 50 angeführt, EU:T:2012:348, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.03.2007 - T-215/03

    Sigla / OHMI - Elleni Holding (VIPS) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Auszug aus EuG, 18.11.2015 - T-606/13
    Da diese Voraussetzungen kumulativ sind, scheidet die Anwendung der Bestimmung aus, wenn nur eine von ihnen nicht vorliegt (Urteil vom 22. März 2007, Sigla/HABM - Elleni Holding [VIPS], T-215/03, Slg, EU:T:2007:93, Rn. 34).

    So kann nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn der Widerspruch auf eine Marke mit außergewöhnlich hoher Wertschätzung gestützt ist, die Wahrscheinlichkeit einer nicht nur hypothetischen Gefahr der künftigen Beeinträchtigung oder unlauteren Ausnutzung der Widerspruchsmarke durch die angemeldete Marke so offensichtlich sein, dass der Widersprechende insoweit keinen weiteren tatsächlichen Umstand geltend machen und beweisen muss (vgl. Urteil VIPS, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2007:93, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung kann insbesondere dann bestehen, wenn die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen Merkmale oder Eigenschaften aufweisen, die sich negativ auf das Bild einer bekannten älteren Marke auswirken können, weil sie mit der angemeldeten Marke identisch oder ihr ähnlich ist (vgl. Urteil VIPS, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2007:93, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.02.2015 - T-76/13

    Compagnie des montres Longines, Francillon / OHMI - Staccata (QUARTODIMIGLIO QM)

    Auszug aus EuG, 18.11.2015 - T-606/13
    Zu diesen Umständen gehören der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der Waren und Dienstleistungen, die von diesen Marken erfasst werden, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen, sowie die betreffenden Verkehrskreise, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, der Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft und das Bestehen einer Verwechslungsgefahr (vgl. entsprechend Urteile Intel Corporation, oben in Rn. 42 angeführt, EU:C:2008:655, Rn. 42; ROYAL SHAKESPEARE, oben in Rn. 50 angeführt, EU:T:2012:348, Rn. 21, und vom 12. Februar 2015, Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM - Staccata [QUARTODIMIGLIO QM], T-76/13, EU:T:2015:94, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Fehlt es an einer solchen gedanklichen Verknüpfung durch die Verkehrskreise, kann die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke nicht in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen (Urteil QUARTODIMIGLIO QM, EU:T:2015:94, Rn. 125).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

    Auszug aus EuG, 18.11.2015 - T-606/13
    Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Anmeldemarke den maßgeblichen Verkehrskreisen die bekannte ältere Marke in Erinnerung ruft, umso größer, je ähnlicher diese Marken einander sind (vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, Slg, EU:C:2008:655, Rn. 44).

    Zu diesen Umständen gehören der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der Waren und Dienstleistungen, die von diesen Marken erfasst werden, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen, sowie die betreffenden Verkehrskreise, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, der Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft und das Bestehen einer Verwechslungsgefahr (vgl. entsprechend Urteile Intel Corporation, oben in Rn. 42 angeführt, EU:C:2008:655, Rn. 42; ROYAL SHAKESPEARE, oben in Rn. 50 angeführt, EU:T:2012:348, Rn. 21, und vom 12. Februar 2015, Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM - Staccata [QUARTODIMIGLIO QM], T-76/13, EU:T:2015:94, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.12.2009 - T-412/08

    Trubion Pharmaceuticals / OHMI - Merck (TRUBION)

    Auszug aus EuG, 18.11.2015 - T-606/13
    Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2009, Trubion Pharmaceuticals/HABM - Merck [TRUBION], T-412/08, EU:T:2009:507, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.01.2012 - T-332/10

    Das Zeichen "VIAGUARA" kann nicht als Gemeinschaftsmarke für Getränke eingetragen

    Auszug aus EuG, 18.11.2015 - T-606/13
    Nach der Rechtsprechung ist zwar die Wahrscheinlichkeit, dass die jüngere Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen die bekannte ältere Marke in Erinnerung ruft, umso größer, je ähnlicher diese Marken einander sind; jedoch reicht die bloße Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken nicht aus, um auf eine gedankliche Verknüpfung zwischen diesen Marken zu schließen (Urteil vom 25. Januar 2012, Viaguara/HABM - Pfizer [VIAGUARA], T-332/10, EU:T:2012:26, Rn. 44).
  • EuGH, 20.11.2014 - C-581/13

    Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts über die Eintragung des Zeichens

    Auszug aus EuG, 18.11.2015 - T-606/13
    Es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen diesen beiden Marken bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise die Marken gedanklich miteinander verknüpfen (Urteile vom 24. März 2011, Ferrero/HABM, C-552/09 P, Slg, EU:C:2011:177, Rn. 53, vom 20. November 2014, 1ntra-Presse/Golden Balls, C-581/13 P und C-582/13 P, EU:C:2014:2387, Rn. 72, und vom 16. April 2008, Citigroup und Citibank/HABM - Citi [CITI], T-181/05, Slg, EU:T:2008:112, Rn. 64 und 65).
  • EuG, 25.03.2009 - T-21/07

    'L''Oréal / OHMI - Spa Monopole (SPALINE)'

    Auszug aus EuG, 18.11.2015 - T-606/13
    Bei der umfassenden Beurteilung zum Nachweis des Bestehens einer Verknüpfung zwischen den betreffenden Marken ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen sind (Urteile vom 16. Mai 2007, La Perla/HABM - Worldgem Brands [NIMEI LA PERLA MODERN CLASSIC], T-137/05, EU:T:2007:142, Rn. 35, und vom 25. März 2009, L'Oréal/HABM - Spa Monopole [SPALINE], T-21/07, EU:T:2009:80, Rn. 18).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-88/11

    LG Electronics / HABM

    Auszug aus EuG, 18.11.2015 - T-606/13
    Folglich können Tatsachen, die die Beteiligten nicht vor den Stellen des HABM vorgetragen haben, im Stadium der Klage beim Gericht nicht mehr vorgetragen werden und das Gericht kann den Sachverhalt nicht im Licht erstmals bei ihm vorgelegter Nachweise neu prüfen, es sei denn, es handelt sich um Tatsachen, die die Dienststellen des HABM nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 von Amts wegen hätten ermitteln müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2011, LG Electronics/HABM, C-88/11 P, EU:C:2011:727, Rn. 23 bis 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19, und vom 29. September 2010, 1nterflon/HABM - Illinois Tool Works [FOODLUBE], T-200/08, EU:T:2010:414, Rn. 11).
  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 18.11.2015 - T-606/13
    Folglich können Tatsachen, die die Beteiligten nicht vor den Stellen des HABM vorgetragen haben, im Stadium der Klage beim Gericht nicht mehr vorgetragen werden und das Gericht kann den Sachverhalt nicht im Licht erstmals bei ihm vorgelegter Nachweise neu prüfen, es sei denn, es handelt sich um Tatsachen, die die Dienststellen des HABM nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 von Amts wegen hätten ermitteln müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2011, LG Electronics/HABM, C-88/11 P, EU:C:2011:727, Rn. 23 bis 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19, und vom 29. September 2010, 1nterflon/HABM - Illinois Tool Works [FOODLUBE], T-200/08, EU:T:2010:414, Rn. 11).
  • EuG, 25.05.2005 - T-67/04

    Spa Monopole / OHMI - Spa-Finders Travel Arrangements (SPA-FINDERS) -

  • EuG, 29.09.2010 - T-200/08

    Interflon / OHMI - Illinois Tool Works (FOODLUBE)

  • EuGH, 24.03.2011 - C-552/09

    Ferrero / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 16.04.2008 - T-181/05

    Citigroup und Citibank / OHMI - Citi (CITI) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 19.06.2008 - T-93/06

    Mülhens / OHMI - Spa Monopole (MINERAL SPA)

  • EuGH, 14.09.1999 - C-375/97

    General Motors

  • EuG, 11.07.2007 - T-150/04

    Mülhens / OHMI - Minoronzoni (TOSCA BLU) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 16.05.2007 - T-137/05

    La Perla / OHMI - Worldgem Brands (NIMEI LA PERLA MODERN CLASSIC)

  • EuG, 01.06.2016 - T-240/15

    Grupo Bimbo / EUIPO (Forme d'une barre avec quatre cercles)

    Il s'ensuit que des faits non invoqués par les parties devant les instances de l'EUIPO ne peuvent plus l'être au stade du recours introduit devant le Tribunal et ce dernier ne saurait réexaminer les circonstances de fait à la lumière des preuves présentées pour la première fois devant lui, sauf s'agissant de faits qui auraient dû faire l'objet d'un examen d'office par les instances de EUIPO en vertu de l'article 76, paragraphe 1, du règlement n° 207/2009 [voir, en ce sens, arrêts du 10 novembre 2011, LG Electronics/OHMI, C-88/11 P, non publié, EU:C:2011:727, points 23 à 26 et jurisprudence citée ; du 24 novembre 2005, Sadas/OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE), T-346/04, EU:T:2005:420, point 19, et du 18 novembre 2015, Mustang/OHMI - Dubek (Mustang), T-606/13, non publié, EU:T:2015:862, point 17].
  • EuG, 05.06.2018 - T-111/16

    Prada / EUIPO - The Rich Prada International (THE RICH PRADA) - Unionsmarke -

    Ces conditions sont cumulatives et l'absence de l'une d'entre elles suffit à rendre inapplicable ladite disposition [voir, en ce sens, arrêts du 22 mars 2007, Sigla/OHMI - Elleni Holding (VIPS), T-215/03, EU:T:2007:93, point 34 ; du 6 juillet 2012, Jackson International/OHMI - Royal Shakespeare (ROYAL SHAKESPEARE), T-60/10, non publié, EU:T:2012:348, point 18, et du 18 novembre 2015, Mustang/OHMI - Dubek (Mustang), T-606/13, non publié, EU:T:2015:862, point 24].
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