Rechtsprechung
   EuG, 19.03.2010 - T-42/06   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • lexetius.com

    Vorrechte und Befreiungen - Mitglied des Europäischen Parlaments - Beschluss, die Vorrechte und Befreiungen nicht zu schützen - Nichtigkeitsklage - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung der Hauptsache - Schadensersatzklage - Dem Parlament vorgeworfenes Verhalten - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Kausalzusammenhang

  • Europäischer Gerichtshof

    Gollnisch / Parlament

    Vorrechte und Befreiungen - Mitglied des Europäischen Parlaments - Beschluss, die Vorrechte und Befreiungen nicht zu schützen - Nichtigkeitsklage - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung - Schadensersatzklage - Dem Parlament vorgeworfenes Verhalten - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Kausalzusammenhang

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2010, II-1135



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Wird zitiert von ... (2)  

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05  

    [fremdsprachig]

    Über eine Klage ist nämlich nicht mehr zu entscheiden, wenn der Kläger wegen eines im Laufe des Verfahrens eingetretenen Ereignisses jedes persönliche Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts verloren hat und dieses Ereignis zur Folge hat, dass die Nichtigerklärung des Rechtsakts als solche Rechtswirkungen zugunsten des Klägers mehr haben kann (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, Slg. 2008, II-1753, Randnr. 37, und vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, Slg. 2010, II-0000, Randnr. 61).
  • EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09  

    [fremdsprachig]

    Die Union haftet nur für Schäden, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem fehlerhaften Verhalten des betreffenden Organs ergeben (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission, T-178/98, Randnr. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, Randnr. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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