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   EuG, 19.11.1998 - T-147/97   

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EuG, 19.11.1998 - T-147/97 (https://dejure.org/1998,4436)
EuG, Entscheidung vom 19.11.1998 - T-147/97 (https://dejure.org/1998,4436)
EuG, Entscheidung vom 19. November 1998 - T-147/97 (https://dejure.org/1998,4436)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Champion Stationery Manufacturing u.a. / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Champion Stationery Mfg Co. Ltd, Sun Kwong Metal Manufacturer Co. Ltd und US Ring Binder Corporation gegen Rat der Europäischen Union.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4
    1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen - Produzierende und exportierende Unternehmen, die in Rechtsakten der Kommission oder des Rates ...

  • EU-Kommission

    Champion Stationery Mfg Co. Ltd, Sun Kwong Metal Manufacturer Co. Ltd und US Ring Binder Corporation

    Antidumpingzölle - Verwaltungsverfahren - Endgültige Unterrichtung - Änderung der Antidumpingzölle - Rechte der Verteidigung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Mechaniken mit Ringen für Schnellhefter oder Aktenordner mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China; Unmittelbare Betroffenheit von produzierenden und exportierenden Unternehmen durch Rechtsakte zur ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art. 7 Abs. 2; ; Vero... rdnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art. 9 Abs. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art. 20

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 119/97 des Rates vom 20. Januar 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung der ...

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 27.06.1991 - 49/88

    Al-Jubail Fertilizer Company u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 19.11.1998 - T-147/97
    41 Die Klägerinnen tragen vor, die Gemeinschaftsorgane hätten ihnen unter Verstoß gegen die in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze während des Verwaltungsverfahrens nicht alle Informationen übermittelt, die ihnen eine sachgerechte Wahrnehmung ihrer Interessen ermöglicht hätten (Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849, Randnr. 30, und vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 18).

    52 Der Rat und die Streithelferinnen machen ferner geltend, daß die Klägerinnen selbst dann kein zusätzliches Argument hätten vorbringen können, wenn sie ausdrücklich über die Höhe des vorgeschlagenen Zolls und über die Tatsache unterrichtet worden wären, daß er höher als der vorläufige Zoll sein werde (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, Randnr. 18).

    55 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrung der Verfahrensrechte ein fundamentaler Grundsatz, dessen Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, Randnr. 15; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-159/94 und T-160/94, Ajinomoto und Nutrasweet/Rat, Slg. 1997, II-2461, Randnr. 81).

    Nach diesem Grundsatz muß es den betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 84, und Ajinomoto und Nutrasweet/Rat, Randnr. 83).

    Da die Höhe des endgültigen Zolls gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine wesentliche Information darstellt (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, Randnr. 23), ist zu prüfen, ob die Klägerinnen von dieser Änderung im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß informiert wurden.

    Wenn die Gemeinschaftsorgane eine Information mündlich erteilen, könnten sie zwar Schwierigkeiten haben, "den Nachweis [zu] erbringen..., daß eine solche Mitteilung tatsächlich erfolgt ist" (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, Randnr. 20); im vorliegenden Fall haben aber die Klägerinnen selbst eingeräumt, daß sie von den Kommissionsdienststellen am 29. November 1996 telefonisch darüber unterrichtet wurden, daß der auf ihre Produkte anwendbare endgültige Antidumpingzoll aufgrund der individuellen Behandlung von WWS erhöht werden würde und wie hoch der genaue Satz des endgültigen Zolls sein werde.

  • EuGH, 21.02.1984 - 239/82

    Allied Corporation u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.11.1998 - T-147/97
    29 Die Klägerinnen machen ferner unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239/82 und 275/82 (Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005, Randnr. 12) und auf das Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94 (Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnrn. 34 bis 36) geltend, die Klage sei auch insoweit zulässig, als sie von US Ring Binder erhoben worden sei.

    Ausserdem werde US Ring Binder in der vorläufigen Verordnung namentlich genannt und sei von den vorausgehenden Untersuchungen betroffen gewesen (Urteil Allied Corporation u. a./Kommission, Randnr. 12).

    Dies schließt jedoch nicht aus, daß ihre Bestimmungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen können (Urteile des Gerichtshofes Allied Corporation u. a./Kommission, Randnr. 11; vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83, Allied Corporation u. a./Rat, Slg. 1985, 1621, Randnr. 4, und Gao Yao/Rat, Randnr. 26; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-161/94, Sinochem Heilongjiang/Rat, Slg. 1996, II-695, Randnr. 45, und vom 25. September 1997 in der Rechtssache T-170/94, Shanghai Bicycle/Rat, Slg. 1997, II-1383, Randnr. 35).

    35 Nach ständiger Rechtsprechung können Rechtsakte zur Einführung von Antidumpingzöllen die produzierenden und exportierenden Unternehmen individuell betreffen, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt werden oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (Urteile des Gerichtshofes Allied Corporation u. a./Kommission, Randnr. 12, vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 15, und Gao Yao/Rat, Randnr. 27; Urteile des Gerichts Sinochem Heilongjiang/Rat, Randnr. 46, und Shanghai Bicycle/Rat, Randnr. 36).

  • EuG, 18.12.1997 - T-159/94

    Ajinomoto / Rat

    Auszug aus EuG, 19.11.1998 - T-147/97
    55 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrung der Verfahrensrechte ein fundamentaler Grundsatz, dessen Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, Randnr. 15; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-159/94 und T-160/94, Ajinomoto und Nutrasweet/Rat, Slg. 1997, II-2461, Randnr. 81).

    Nach diesem Grundsatz muß es den betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 84, und Ajinomoto und Nutrasweet/Rat, Randnr. 83).

  • EuG, 28.10.2004 - T-35/01

    Shanghai Teraoka Electronic / Rat - Dumping - Einführung endgültiger

    288 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 15; Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-159/94 und T-160/94, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, Slg. 1997, II-2461, Randnr. 81, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache T-147/97, Champion Stationery u. a./Rat, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 55).

    289 Nach ständiger Rechtsprechung muss es Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Verwaltungsverfahren gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stützt, sachgerecht vorzutragen (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 17, Urteil Ajinomoto und NutraSweet/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 83, Urteil Champion Stationery u. a./Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 55, und Urteil Kundan und Tata/Rat, zitiert oben in Randnr. 287, Randnr. 132).

    292 Ferner führt die Unvollständigkeit der endgültigen Unterrichtung, die es den betroffenen Parteien ermöglichen soll, ihren Standpunkt im Verwaltungsverfahren sachdienlich zum Ausdruck zu bringen, nur dann zur Rechtswidrigkeit einer Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle, wenn die Parteien aufgrund dieses Versäumnisses nicht in der Lage gewesen sind, sachgerecht ihre Interessen zu verteidigen (Urteil Champion Stationery u. a./Rat, zitiert oben in Randnr. 288, Randnrn. 55, 73 und 81 bis 84).

    330 Nach der Rechtsprechung stellt der Umstand, dass in dem Informationsdokument bestimmte Punkte nicht erwähnt wurden, keine Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin dar, wenn die Klägerin davon nachweislich bei anderer Gelegenheit und zu einem Zeitpunkt erfahren hat, als sie ihre Auffassung hierzu noch vor der Annahme des Vorschlags der Kommission für den Erlass der angefochtenen Verordnung sachdienlich zum Ausdruck bringen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Champion Stationery u. a./Rat, zitiert oben in Randnr. 288, Randnr. 83).

  • EuG, 10.03.2009 - T-249/06

    Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter

    Was den Vorwurf der Verletzung der Verteidigungsrechte betrifft, ist, obwohl der Gesetzgeber, wie oben in Randnr. 64 erwähnt wird, den betroffenen Parteien, insbesondere den Ausführern, nach Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung ein Recht auf Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen einräumen wollte, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen (Urteil des Gerichts vom 19. November 1998, Champion Stationery u. a./Rat, T-147/97, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 55), die Kommission nicht verpflichtet, die betroffenen Parteien über alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu unterrichten (vgl. in diesem Sinne Urteil Ferchimex/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 118).

    Darüber hinaus müssen die betroffenen Parteien zu einem Zeitpunkt unterrichtet werden, zu dem sie ihre Auffassung noch vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung sachgerecht zum Ausdruck bringen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Champion Stationery u. a./Rat, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 83, und vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 330).

  • EuG, 04.03.2010 - T-407/06

    Zhejiang Aokang Shoes / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus

    Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihre Beurteilung des Vorliegens einer Dumpingpraktik und der daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteile des Gerichtshofs vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C-49/88, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 17, und vom 3. Oktober 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, Slg. 2000, I-8147, Randnr. 99; Urteile des Gerichts vom 19. November 1998, Champion Stationery u. a./Rat, T-147/97, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 55, und vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T-88/98, Slg. 2002, II-4897, Randnr. 132).

    Zunächst ist festzustellen, dass Art. 20 der Grundverordnung Einzelheiten zur Ausübung des den betroffenen Parteien, insbesondere den Ausführern, zustehenden Rechts auf Anhörung vorsieht, das eines der im Gemeinschaftsrecht anerkannten fundamentalen Rechte darstellt und das Recht beinhaltet, über die grundlegenden Tatsachen und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen (vgl. in diesem Sinne Urteile Al-Jubail Fertilizer/Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 15, und Champion Stationery u. a./Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 55).

    Die Kommission hat dadurch, dass sie den Klägerinnen eine Frist von weniger als zehn Tagen eingeräumt hat, um sich zu dem ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung zu äußern, gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen (vgl. Urteil Champion Stationery u. a./Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 80).

  • EuG, 04.03.2010 - T-409/06

    Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit

    Zunächst ist festzustellen, dass Art. 20 der Grundverordnung Einzelheiten zur Ausübung des den betroffenen Parteien, insbesondere den Ausführern, zustehenden Rechts auf Anhörung vorsieht, das eines der im Gemeinschaftsrecht anerkannten fundamentalen Rechte darstellt und das Recht beinhaltet, über die grundlegenden Tatsachen und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C-49/88, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 19. November 1998, Champion Stationery u. a./Rat, T-147/97, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 55).

    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihre Beurteilung des Vorliegens einer Dumpingpraktik und der daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteile Al-Jubail Fertilizer/Rat, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 17, und vom 3. Oktober 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, Slg. 2000, I-8147, Randnr. 99, Champion Stationery u. a./Rat, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 55, und Kundan und Tata/Rat, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 132).

    Die Kommission hat dadurch, dass sie der Klägerin eine Frist von weniger als zehn Tagen eingeräumt hat, um sich zu dem ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung zu äußern, gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil Champion Stationery u. a./Rat, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 80).

  • EuG, 27.03.2009 - T-407/06

    Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der

        Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihre Auffassung zum Vorliegen einer Dumpingpraktik und der daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteile des Gerichtshofs vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C-49/88, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 17, und vom 3. Oktober 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, Slg. 2000, I-8147, Randnr. 99; Urteile des Gerichts vom 19. November 1998, Champion Stationery u. a./Rat, T-147/97, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 55, und vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T-88/98, Slg. 2002, II-4897, Randnr. 132).

        Zunächst ist festzustellen, dass Art. 20 der Grundverordnung Einzelheiten zur Ausübung des den betroffenen Parteien, insbesondere den Ausführern, zustehenden Rechts auf Anhörung vorsieht, das eines der vom Gemeinschaftsrecht anerkannten fundamentalen Rechte darstellt und das Recht beinhaltet, über die grundlegenden Tatsachen und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen (vgl. in diesem Sinne Urteile Al-Jubail Fertilizer/Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 15, und Champion Stationery u. a./Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 55).

        Die Kommission hat dadurch, dass sie den Klägerinnen eine Frist von weniger als zehn Tagen eingeräumt hat, um sich zu dem ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung zu äußern, gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen (vgl. Urteil Champion Stationery u. a./Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 80).

  • EuG, 04.03.2010 - T-410/06

    Foshan City Nanhai Golden Step Industrial / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen

    Zunächst ist festzustellen, dass Art. 20 der Grundverordnung Einzelheiten zur Ausübung des den betroffenen Parteien, insbesondere den Ausführern, zustehenden Rechts auf Anhörung vorsieht, das eines der im Gemeinschaftsrecht anerkannten fundamentalen Rechte darstellt und das Recht beinhaltet, über die grundlegenden Tatsachen und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C-49/88, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 19. November 1998, Champion Stationery u. a./Rat, T-147/97, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 55).

    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihre Beurteilung des Vorliegens einer Dumpingpraktik und der daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteile des Gerichtshofs Al-Jubail Fertilizer/Rat, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 17, und vom 3. Oktober 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, Slg. 2000, I-8147, Randnr. 99; Urteile des Gerichts Champion Stationery u. a./Rat, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 55, und Kundan und Tata/Rat, oben in Randnr. 110 angeführt, Randnr. 132).

    Die Kommission hat dadurch, dass sie der Klägerin eine Frist von weniger als zehn Tagen eingeräumt hat, um sich zu dem ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung zu äußern, gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil Champion Stationery u. a./Rat, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 80).

  • EuG, 15.12.1999 - T-33/98

    Republica / Rat

    Artikel 20 konkretisiert damit das den betroffenen Parteien, insbesondere den Ausführern, zustehende Recht auf Anhörung, das eines der vom Gemeinschaftsrecht anerkannten fundamentalen Rechte darstellt und das Recht beinhaltet, über die grundlegenden Tatsachen undErwägungen unterrichtet zu werden, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 19. November 1998 in der Rechtssache T-147/97, Champion Stationery u. a./Rat, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 55).

    Die Unvollständigkeit der endgültigen Unterrichtung, die den betroffenen Parteien ermöglichen soll, während des Verwaltungsverfahrens ihren Standpunkt sachgerecht zur Geltung zu bringen, führt jedoch nur dann zur Rechtswidrigkeit einer Verordnung, mit der endgültige Antidumpingzölle eingeführt werden, wenn wegen dieser Unvollständigkeit die Parteien nicht in der Lage waren, ihre Interessen sachgerecht wahrzunehmen (Urteil Champion Stationery u. a./Rat, Randnrn. 55, 73 und 81 bis 84).

  • EuG, 09.06.2016 - T-277/13

    Marquis Energy / Rat

    En ce qui concerne la question de savoir si la requérante a directement été affectée par le règlement attaqué, il y a lieu de constater qu'une société, dont les produits sont frappés d'un droit antidumping, est directement concernée par un règlement instituant ce droit antidumping, car ce dernier oblige les autorités douanières des États membres à percevoir le droit institué sans leur laisser une quelconque marge d'appréciation (voir, en ce sens, arrêts du 25 septembre 1997, Shanghai Bicycle/Conseil, T-170/94, Rec, EU:T:1997:134, point 41 et jurisprudence citée, et du 19 novembre 1998, Champion Stationery e.a./Conseil, T-147/97, Rec, EU:T:1998:266, point 31).

    En effet, le juge de l'Union a reconnu l'affectation individuelle de tels opérateurs économiques sans se fonder sur le fait que les pratiques de dumping pouvaient leur être imputées (arrêts Allied Corporation e.a./Conseil, point 46 supra, EU:C:1985:227, point 4 ; Shanghai Bicycle/Conseil, point 55 supra, EU:T:1997:134, point 39, et Champion Stationery e.a./Conseil, point 55 supra, EU:T:1998:266, point 47).

  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Miller (T-147/97) beantragt, - in der Hauptsache: - die Entscheidung REC 3/98 für nichtig zu erklären; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; - hilfsweise der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; - nachrangig hilfsweise, der Kommission ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
  • EuG, 21.11.2002 - T-88/98

    Kundan und Tata / Rat

    Nach ständiger Rechtsprechung muss es Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Verwaltungsverfahren gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht vorzutragen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer und Saudi Arabian Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 84, vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-159/94 und T-160/94, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, Slg. 1997, II-2461, Randnr. 83, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache T-147/97, Champion Stationery u. a./Rat, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 55).

    So bestimmt Artikel 20 Absatz 2, dass die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes "die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen [können], auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen ... zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden" (Urteil Champion Stationery u. a./Rat, Randnr. 55).

  • EuG, 04.10.2006 - T-300/03

    Moser Baer India / Rat - Ausgleichszolluntersuchungen - Bespielbare Compactdiscs

  • EuG, 25.10.2011 - T-190/08

    CHEMK und KF / Rat - Dumping - Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der

  • EuG, 10.09.2020 - T-246/19

    Cambodge und CRF/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Einfuhren von Indica-Reis mit

  • EuG, 04.03.2010 - T-401/06

    Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

  • EuG, 29.01.2008 - T-206/07

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Dumping - Einfuhren von

  • EuG, 10.05.2001 - T-187/97

    Nichtigkeitsklage - Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei -

  • EuG, 20.06.2000 - T-597/97

    Euromin / Rat

  • EuG, 14.12.2017 - T-460/14

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