Rechtsprechung
   EuG, 20.09.2011 - T-267/10   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Kernenergie - Klageschrift - Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, das Verfahren über eine Beschwerde betreffend ein Vorhaben zum Ausbau von Blöcken eines Kernkraftwerks einzustellen - Untätigkeitsklage - Unterlassung der Kommission, alle zu diesem Vorhaben angeforderten Dokumente zu übermitteln - Formerfordernisse - Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Land Wien gegen Europäische Kommission.

    (Volltext nur fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kernenergie - Klageschrift - Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, das Verfahren über eine Beschwerde betreffend ein Vorhaben zum Ausbau von Blöcken eines Kernkraftwerks einzustellen - Untätigkeitsklage - Unterlassung der Kommission, alle zu diesem Vorhaben angeforderten Dokumente zu übermitteln - Formerfordernisse - Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts - Unzulässigkeit

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Wird zitiert von ...  

  • EuGH, 12.07.2012 - C-608/11  

    Rechtsmittel - Kernenergie - Erweiterung des Kernkraftwerks Mochovce (Slowakische

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Land Wien (Österreich) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2011, Land Wien/Kommission (T-267/10, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25. März 2010, das Verfahren über seine Beschwerde betreffend das Vorhaben der Erweiterung der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks Mochovce (Slowakische Republik) (im Folgenden: streitige Entscheidung) einzustellen, und auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission im Sinne von Art. 265 AEUV, da dem Land Wien die zu diesem Vorhaben angeforderten Unterlagen unter Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) nicht übermittelt worden seien, abgewiesen hat.
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