Rechtsprechung
   EuG, 21.05.2010 - T-425/04, T-444/04, T-450/04, T-456/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2658
EuG, 21.05.2010 - T-425/04, T-444/04, T-450/04, T-456/04 (https://dejure.org/2010,2658)
EuG, Entscheidung vom 21.05.2010 - T-425/04, T-444/04, T-450/04, T-456/04 (https://dejure.org/2010,2658)
EuG, Entscheidung vom 21. Mai 2010 - T-425/04, T-444/04, T-450/04, T-456/04 (https://dejure.org/2010,2658)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,2658) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Finanzielle Maßnahmen zugunsten von France Télécom - Vorhaben eines Aktionärsvorschusses - Öffentliche Erklärungen eines Mitglieds der französischen Regierung - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Finanzielle Maßnahmen zugunsten von France Télécom - Vorhaben eines Aktionärsvorschusses - Öffentliche Erklärungen eines Mitglieds der französischen Regierung - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt ...

  • Europäischer Gerichtshof

    AFORS Télécom / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Finanzielle Maßnahmen zugunsten von France Télécom - Vorhaben eines Aktionärsvorschusses - Öffentliche Erklärungen eines Mitglieds der französischen Regierung - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Finanzielle Maßnahmen zugunsten von France Télécom - Vorhaben eines Aktionärsvorschusses - Öffentliche Erklärungen eines Mitglieds der französischen Regierung - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt ...

  • Europäischer Gerichtshof

    France Télécom / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Finanzielle Maßnahmen zugunsten von France Télécom - Vorhaben eines Aktionärsvorschusses - Öffentliche Erklärungen eines Mitglieds der französischen Regierung - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt ...

  • EU-Kommission PDF

    Frankreich / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Finanzielle Maßnahmen zugunsten von France Télécom - Vorhaben eines Aktionärsvorschusses - Öffentliche Erklärungen eines Mitglieds der französischen Regierung - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt ...

  • EU-Kommission

    Frankreich / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Finanzielle Maßnahmen zugunsten von France Télécom - Vorhaben eines Aktionärsvorschusses - Öffentliche Erklärungen eines Mitglieds der französischen Regierung - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Die Erklärungen der französischen Behörden, mit denen diese France Télécom ihre Unterstützung zu einem Zeitpunkt zusicherten, zu dem sich dieser Betreiber in einer tiefen Krise befand, können nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Frankreich / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Finanzielle Maßnahmen zugunsten von France Télécom - Vorhaben eines Aktionärsvorschusses - Öffentliche Erklärungen eines Mitglieds der französischen Regierung - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt ...

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Vage und unpräzise Minister-Ankündigungen zur möglichen Unterstützung von France Télécom keine Beihilfe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zusicherung finanzieller Unterstützung der France Télécom durch die französischen Behörden können nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden - Staatliches Angebot von France Télécom nie angenommen worden

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Französischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Oktober 2004

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2010 - T-425/04
    Dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen zusätzliche staatliche Beihilfen seien, werde durch die Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, Slg. 1998, II-3235) bestätigt.

    Die Kommission beruft sich insoweit auf das Urteil BP Chemicals/Kommission (oben in Randnr. 152 angeführt, Randnr. 179), in dem das Gericht auf die Notwendigkeit verwiesen habe, einen Vorgang der Rettung eines Unternehmens als Ganzes zu betrachten, und eine Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt habe, in der die verschiedenen in Rede stehenden Kapitalzufuhren zu Unrecht getrennt behandelt worden seien.

    Im Urteil BP Chemicals/Kommission (oben in Randnr. 152 angeführt) habe das Gericht die dritte Kapitalzufuhr im Ergebnis nicht als Beihilfe eingestuft.

    Dieser Ansatz stehe mit der Rechtsprechung im Einklang, nach der ein komplexer Rettungs- und Umstrukturierungsvorgang als Ganzes zu betrachten und insbesondere zu prüfen sei, in welchem Umfang ein gegenwärtiges isoliertes Verhalten, das als "umsichtig" erscheinen könne, wenn es aus seinem Kontext herausgelöst werde, durch vergangene Handlungen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht vorgenommen hätte, erforderlich gemacht oder erleichtert worden sei (Urteil BP Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 152 angeführt, Randnr. 179).

  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuG, 21.05.2010 - T-425/04
    Das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, Slg. 1996, II-2109), stehe dieser Entscheidung und Rechtsprechung nicht entgegen, da es eine Erklärung zu einem etwaigen staatlichen Verhalten in Reaktion auf eine künftige Entscheidung eines Dritten betroffen habe, deren genauer Inhalt noch nicht festgestanden habe.

    Dieses Ergebnis werde nicht durch das Urteil Air France/Kommission (oben in Randnr. 159 angeführt, Randnrn. 74 und 79) in Frage gestellt.

    Die Kommission räumt jedoch ein, dass sich das Gericht im Urteil Air France/Kommission (oben in Randnr. 159 angeführt) nicht zu der Frage geäußert habe, ob das Kriterium des umsichtigen Kapitalgebers nur bei einer rechtlich unwiderruflichen Verpflichtung gelte.

  • EuG, 13.06.2000 - T-204/97

    EPAC / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2010 - T-425/04
    So stellt selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe dar, da sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt [Fn. 114: Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80].".

    Zum Kriterium der Bindung staatlicher Mittel führt die Kommission im 195. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zum einen aus: "Wenn ein Vorteil aus einer staatlichen Verpflichtung erwächst, die zwar keine sofortige, aber eine potenzielle Mittelübertragung nach sich zieht, schließt dies nicht aus, dass dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wird", und zum anderen, unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, "Stardust" (C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 36): "[N]icht in jedem Fall [muss] festgestellt werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der ... gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe ... angesehen werden kann." Somit kann nach auf die Rechtsprechung gestützter Ansicht der Kommission selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe darstellen (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80).

    So stellt selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe dar, da sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt [Fn. 114: Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80].

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuG, 21.05.2010 - T-425/04
    So stellt selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe dar, da sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt [Fn. 114: Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80].".

    Zum Kriterium der Bindung staatlicher Mittel führt die Kommission im 195. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zum einen aus: "Wenn ein Vorteil aus einer staatlichen Verpflichtung erwächst, die zwar keine sofortige, aber eine potenzielle Mittelübertragung nach sich zieht, schließt dies nicht aus, dass dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wird", und zum anderen, unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, "Stardust" (C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 36): "[N]icht in jedem Fall [muss] festgestellt werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der ... gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe ... angesehen werden kann." Somit kann nach auf die Rechtsprechung gestützter Ansicht der Kommission selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe darstellen (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80).

    So stellt selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe dar, da sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt [Fn. 114: Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80].

  • EuGH, 27.11.2001 - C-208/99

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2010 - T-425/04
    Ein Mitgliedstaat muss für die Zulässigkeit seiner Klage daher nicht dartun, dass ein von ihm angefochtener Rechtsakt der Kommission ihm gegenüber rechtliche Wirkungen erzeugt (Beschluss des Gerichtshofs vom 27. November 2001, Portugal/Kommission, C-208/99, Slg. 2001, I-9183, Randnrn.

    25 und 27, Beschlüsse Portugal/Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 24, und Niederlande/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

    Auszug aus EuG, 21.05.2010 - T-425/04
    Ein solcher Ansatz würde nämlich nicht der Pflicht der Kommission gerecht, anhand hinreichend belegter und vollständiger objektiver Umstände nachzuweisen, dass ein Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 219 angeführt, Randnr. 111, sowie Urteile des Gerichts Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, oben in Randnr. 214 angeführt, Randnr. 180, und vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T-442/03, Slg. 2008, II-1161, Randnr. 126).

    Zur Bestimmung der Natur der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen ist hervorzuheben, dass diese allein anhand objektiver Feststellungen auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil SIC/Kommission, oben in Randnr. 256 angeführt, Randnr. 126).

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2010 - T-425/04
    Die Kommission stützt sich insoweit zu Unrecht auf die Rechtsprechung, dass nur der Tenor eines Rechtsakts Rechtswirkungen erzeugen und damit eine Beschwer darstellen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch hier beruft sich die Kommission zu Unrecht auf die Rechtsprechung, dass nur der Tenor eines Rechtsakts Rechtswirkungen erzeugen und eine Beschwer darstellen kann (vgl. Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.01.2004 - C-164/02

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2010 - T-425/04
    Die Kommission verweist hierzu auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission (C-164/02, Slg. 2004, I-1177, Randnrn. 18 bis 25), wonach die Klage eines Mitgliedstaats gegen eine an ihn gerichtete Entscheidung über staatliche Beihilfen, mit der zu seinen Gunsten bestimmte Beihilfemaßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt würden, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig sei.

    25 und 27, Beschlüsse Portugal/Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 24, und Niederlande/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2010 - T-425/04
    "Erstens muss nach ständiger Rechtsprechung nicht in jedem Fall festgestellt werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG angesehen werden kann" [Fn. 113: Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 36; vgl. auch Urteile des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnr. 14, und vom 19. Mai 1999, 1talien/Kommission, C-6/97, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 16].

    Zum Kriterium der Bindung staatlicher Mittel führt die Kommission im 195. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zum einen aus: "Wenn ein Vorteil aus einer staatlichen Verpflichtung erwächst, die zwar keine sofortige, aber eine potenzielle Mittelübertragung nach sich zieht, schließt dies nicht aus, dass dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wird", und zum anderen, unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, "Stardust" (C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 36): "[N]icht in jedem Fall [muss] festgestellt werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der ... gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe ... angesehen werden kann." Somit kann nach auf die Rechtsprechung gestützter Ansicht der Kommission selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe darstellen (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80).

  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2010 - T-425/04
    "Erstens muss nach ständiger Rechtsprechung nicht in jedem Fall festgestellt werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG angesehen werden kann" [Fn. 113: Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 36; vgl. auch Urteile des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnr. 14, und vom 19. Mai 1999, 1talien/Kommission, C-6/97, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 16].

    "... [N]ach ständiger Rechtsprechung [muss] nicht in jedem Fall festgestellt werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG angesehen werden kann" [Fn. 113: Urteil "Stardust", Randnr. 36; vgl. auch Urteile des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnr. 14, und vom 19. Mai 1999, 1talien/Kommission, C-6/97, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 16].

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

  • EuG, 12.12.2006 - T-95/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION, WONACH DIE SPANISCHE

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

  • EuG, 14.05.2002 - T-126/99

    Graphischer Maschinenbau / Kommission

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 10.04.2008 - T-233/04

    Niederlande / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 2001/81/EG -

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuG, 04.03.2009 - T-265/04

    Tirrenia di Navigazione / Kommission

  • EuGH, 14.09.1994 - C-42/93

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 22.06.2000 - C-147/96

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 18.12.2008 - T-455/05

    Componenta / Kommission

  • EuG, 21.05.2010 - T-456/04

    AFORS Télécom / Kommission

    I - Rechtssachen T-425/04 und T-444/04.

    Mit Klageschrift, die am 5. November 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat FT die unter dem Aktenzeichen T-444/04 in das Register eingetragene Klage erhoben.

    Mit Schriftsatz, der am 25. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Unternehmen Bouygues beantragt, in der Rechtssache T-444/04 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

    Mit Schriftsatz, der am 4. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat FT beantragt, bestimmte Teile der in der Rechtssache T-444/04 eingereichten Klageschrift und Erwiderung gegenüber den Unternehmen Bouygues vertraulich zu behandeln.

    Mit Beschluss vom 30. Januar 2008 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Unternehmen Bouygues als Streithelferinnen in der mündlichen Verhandlung der Rechtssache T-444/04 zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen, angeordnet, den Streithelferinnen eine nichtvertrauliche vorläufige Fassung des Sitzungsberichts zu übermitteln, und die Entscheidung über die Begründetheit des Antrags von FT auf vertrauliche Behandlung vorbehalten.

    Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 hat das Gericht als prozessleitende Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung in den Rechtssachen T-425/04, T-444/04 und T-450/04 zum einen die Kommission zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert und zum anderen an die Französische Republik, FT und die Kommission schriftlich zu beantwortende Fragen gerichtet.

    Mit Schriftsatz, der am 15. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Unternehmen Bouygues in der Rechtssache T-450/04 beantragt, die Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung zu verbinden.

    Mit Schriftsatz, der am 14. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat FT gemäß Art. 50 § 2 der Verfahrensordnung beantragt, bestimmte Teile der in der Rechtssache T-444/04 eingereichten Klageschrift und Erwiderung sowie verschiedener Anhänge der Klageschrift gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten der Rechtssachen T-425/04, T-450/04 und T-456/04 vertraulich zu behandeln, und eine nichtvertrauliche Fassung dieser Schriftstücke vorgelegt.

    Mit Beschluss vom 17. Februar 2009 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    A - Zu den in den Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 erhobenen Unzulässigkeitseinreden.

    Die Kommission macht geltend, die Klagen in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 sowie der Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-450/04 seien wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.

    Für die Kommission ergibt sich daraus, dass weder die Französische Republik noch FT in den Rechtssachen T-425/04 bzw. T-444/04 die angefochtene Entscheidung zulässigerweise anfechten können.

    Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 der Französischen Republik und FT das Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die gesamte angefochtene Entscheidung abspricht, ohne dabei zwischen deren Art. 1 und Art. 2 zu unterscheiden.

    Folglich sind die Unzulässigkeitseinreden der Kommission in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 zurückzuweisen, soweit sie die Zulässigkeit der von der Französischen Republik und FT gestellten Anträge auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung betreffen.

    In den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 stützen die Französische Republik und FT ihren jeweiligen Antrag, Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, auf vier Gründe: erstens Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verteidigungsrechte, zweitens rechtsfehlerhafte Anwendung des Beihilfebegriffs im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG und insbesondere des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers, drittens offensichtliche Fehler der Kommission bei der Beurteilung des Inhalts und/oder der behaupteten Wirkungen der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und viertens mangelhafte Begründung im Sinne von Art. 253 EG.

    Es ist angebracht, zunächst den zweiten und den dritten Nichtigkeitsgrund in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 sowie den ersten und den zweiten Nichtigkeitsgrund in der Rechtssache T-450/04, die gegen Art. 1 der angefochtenen Entscheidung gerichtet sind, zu prüfen, soweit diese Nichtigkeitsgründe im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der Anwendung des Beihilfebegriffs im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG durch die Kommission betreffen.

    Der zweite Nichtigkeitsgrund in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 hat zwei Teile.

    Mit ihrem dritten Nichtigkeitsgrund in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 rügen die Französische Republik und FT im Wesentlichen offensichtliche Ermessensfehler der Kommission durch deren Annahme, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen von den Märkten als Verpflichtung des französischen Staates angesehen werden könnten und sich auf die Situation auf den Märkten im Dezember 2002 auswirkten.

    Die Kommission zeigt sich verwundert darüber, dass FT in ihrem Streithilfeantrag die Rechtmäßigkeit von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung verteidige, während sie in der Rechtssache T-444/04, sicherlich aus anderen Gründen, die Nichtigerklärung dieses Artikels beantrage.

    Sie hat daher Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit des Streithilfeantrags von FT, da diese in der Rechtssache T-444/04 der Kommission vorwerfe, zu weit gegangen zu sein, indem sie in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass der Aktionärsvorschuss vor dem Hintergrund der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen eine staatliche Beihilfe darstelle, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei.

    Indem sie in der Rechtssache T-450/04 vortrage, dass die Kommission nicht zu weit gegangen sei, soweit sie die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen nicht als Beihilfen eingestuft habe, widerspreche FT ihrem eigenen, in ihrer Klage in der Rechtssache T-444/04 vertretenen Standpunkt.

    Dieser neue, in ihrer Streithilfeschrift vertretene Standpunkt müsse FT folgerichtig zur Rücknahme ihrer Klage in der Rechtssache T-444/04 veranlassen.

    Hierzu ist angesichts der Rügen der Verfahrensbeteiligten in den Rechtssachen T-425/04, T-444/04 und T-450/04, die teils Rechtsfehler, teils offensichtliche Ermessensfehler betreffen, als Erstes zu prüfen, ob die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und das Vorhaben des Aktionärsvorschusses vom Dezember 2002 einzeln oder zusammen betrachtet FT einen oder mehrere Vorteile verschafften.

    Mit ihrem zweiten und dritten Nichtigkeitsgrund in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 machen die Französische Republik und FT im Wesentlichen geltend, dass weder die Unterstützungserklärungen noch das Vorhaben des Aktionärsvorschusses einzeln jeweils die Voraussetzungen des Beihilfebegriffs und insbesondere das Kriterium des aus staatlichen Mitteln stammenden Vorteils erfüllten und dass es nicht möglich sei, aus einer Gesamtbeurteilung dieser verschiedenen Elemente den Schluss zu ziehen, dass das Verhalten des französischen Staates nicht dem Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers entsprochen habe.

    Durch die Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der Klagegründe der Französischen Republik und von FT in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 sind die Anträge dieser Klägerinnen sowie der Antrag der Unternehmen Bouygues in der Rechtssache T-450/04 und der Antrag der AFORS in der Rechtssache T-456/04 auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung, in dem festgestellt wird, dass die in Art. 1 bezeichnete Beihilfe nicht zurückzufordern ist, gegenstandslos geworden.

    Die Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung aufgrund der in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 erhobenen Klagen hat nämlich eine Wirkung erga omnes , durch die ihr absolute Rechtskraft verliehen wird (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C-442/03 P und C-471/03 P, Slg. 2006, I-4845, Randnr. 43, sowie Urteil des Gerichts vom 4. März 2009, Tirrenia di Navigazione u. a./Kommission, T-265/04, T-292/04 und T-504/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 159).

    II - Rechtssachen T-425/04 und T-444/04.

    Da die Kommission in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 unterlegen ist und in diesen Rechtssachen der Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung, über den nicht mehr zu entscheiden ist, akzessorisch ist, trägt die Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Französischen Republik und von FT.

    In den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 trägt die Europäische Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Französischen Republik und der France Télécom SA.

    In den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 tragen die Bouygues SA und die Bouygues Télécom SA ihre eigenen Kosten.

  • EuG, 21.05.2010 - T-450/04
    I - Rechtssachen T-425/04 und T-444/04.

    Mit Klageschrift, die am 5. November 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat FT die unter dem Aktenzeichen T-444/04 in das Register eingetragene Klage erhoben.

    Mit Schriftsatz, der am 25. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Unternehmen Bouygues beantragt, in der Rechtssache T-444/04 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

    Mit Schriftsatz, der am 4. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat FT beantragt, bestimmte Teile der in der Rechtssache T-444/04 eingereichten Klageschrift und Erwiderung gegenüber den Unternehmen Bouygues vertraulich zu behandeln.

    Mit Beschluss vom 30. Januar 2008 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Unternehmen Bouygues als Streithelferinnen in der mündlichen Verhandlung der Rechtssache T-444/04 zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen, angeordnet, den Streithelferinnen eine nichtvertrauliche vorläufige Fassung des Sitzungsberichts zu übermitteln, und die Entscheidung über die Begründetheit des Antrags von FT auf vertrauliche Behandlung vorbehalten.

    Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 hat das Gericht als prozessleitende Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung in den Rechtssachen T-425/04, T-444/04 und T-450/04 zum einen die Kommission zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert und zum anderen an die Französische Republik, FT und die Kommission schriftlich zu beantwortende Fragen gerichtet.

    Mit Schriftsatz, der am 15. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Unternehmen Bouygues in der Rechtssache T-450/04 beantragt, die Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung zu verbinden.

    Mit Schriftsatz, der am 14. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat FT gemäß Art. 50 § 2 der Verfahrensordnung beantragt, bestimmte Teile der in der Rechtssache T-444/04 eingereichten Klageschrift und Erwiderung sowie verschiedener Anhänge der Klageschrift gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten der Rechtssachen T-425/04, T-450/04 und T-456/04 vertraulich zu behandeln, und eine nichtvertrauliche Fassung dieser Schriftstücke vorgelegt.

    Mit Beschluss vom 17. Februar 2009 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    A - Zu den in den Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 erhobenen Unzulässigkeitseinreden.

    Die Kommission macht geltend, die Klagen in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 sowie der Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-450/04 seien wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.

    Für die Kommission ergibt sich daraus, dass weder die Französische Republik noch FT in den Rechtssachen T-425/04 bzw. T-444/04 die angefochtene Entscheidung zulässigerweise anfechten können.

    Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 der Französischen Republik und FT das Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die gesamte angefochtene Entscheidung abspricht, ohne dabei zwischen deren Art. 1 und Art. 2 zu unterscheiden.

    Folglich sind die Unzulässigkeitseinreden der Kommission in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 zurückzuweisen, soweit sie die Zulässigkeit der von der Französischen Republik und FT gestellten Anträge auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung betreffen.

    In den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 stützen die Französische Republik und FT ihren jeweiligen Antrag, Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, auf vier Gründe: erstens Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verteidigungsrechte, zweitens rechtsfehlerhafte Anwendung des Beihilfebegriffs im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG und insbesondere des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers, drittens offensichtliche Fehler der Kommission bei der Beurteilung des Inhalts und/oder der behaupteten Wirkungen der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und viertens mangelhafte Begründung im Sinne von Art. 253 EG.

    Es ist angebracht, zunächst den zweiten und den dritten Nichtigkeitsgrund in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 sowie den ersten und den zweiten Nichtigkeitsgrund in der Rechtssache T-450/04, die gegen Art. 1 der angefochtenen Entscheidung gerichtet sind, zu prüfen, soweit diese Nichtigkeitsgründe im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der Anwendung des Beihilfebegriffs im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG durch die Kommission betreffen.

    Der zweite Nichtigkeitsgrund in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 hat zwei Teile.

    Mit ihrem dritten Nichtigkeitsgrund in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 rügen die Französische Republik und FT im Wesentlichen offensichtliche Ermessensfehler der Kommission durch deren Annahme, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen von den Märkten als Verpflichtung des französischen Staates angesehen werden könnten und sich auf die Situation auf den Märkten im Dezember 2002 auswirkten.

    Die Kommission zeigt sich verwundert darüber, dass FT in ihrem Streithilfeantrag die Rechtmäßigkeit von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung verteidige, während sie in der Rechtssache T-444/04, sicherlich aus anderen Gründen, die Nichtigerklärung dieses Artikels beantrage.

    Sie hat daher Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit des Streithilfeantrags von FT, da diese in der Rechtssache T-444/04 der Kommission vorwerfe, zu weit gegangen zu sein, indem sie in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass der Aktionärsvorschuss vor dem Hintergrund der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen eine staatliche Beihilfe darstelle, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei.

    Indem sie in der Rechtssache T-450/04 vortrage, dass die Kommission nicht zu weit gegangen sei, soweit sie die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen nicht als Beihilfen eingestuft habe, widerspreche FT ihrem eigenen, in ihrer Klage in der Rechtssache T-444/04 vertretenen Standpunkt.

    Dieser neue, in ihrer Streithilfeschrift vertretene Standpunkt müsse FT folgerichtig zur Rücknahme ihrer Klage in der Rechtssache T-444/04 veranlassen.

    Hierzu ist angesichts der Rügen der Verfahrensbeteiligten in den Rechtssachen T-425/04, T-444/04 und T-450/04, die teils Rechtsfehler, teils offensichtliche Ermessensfehler betreffen, als Erstes zu prüfen, ob die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und das Vorhaben des Aktionärsvorschusses vom Dezember 2002 einzeln oder zusammen betrachtet FT einen oder mehrere Vorteile verschafften.

    Mit ihrem zweiten und dritten Nichtigkeitsgrund in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 machen die Französische Republik und FT im Wesentlichen geltend, dass weder die Unterstützungserklärungen noch das Vorhaben des Aktionärsvorschusses einzeln jeweils die Voraussetzungen des Beihilfebegriffs und insbesondere das Kriterium des aus staatlichen Mitteln stammenden Vorteils erfüllten und dass es nicht möglich sei, aus einer Gesamtbeurteilung dieser verschiedenen Elemente den Schluss zu ziehen, dass das Verhalten des französischen Staates nicht dem Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers entsprochen habe.

    Durch die Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der Klagegründe der Französischen Republik und von FT in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 sind die Anträge dieser Klägerinnen sowie der Antrag der Unternehmen Bouygues in der Rechtssache T-450/04 und der Antrag der AFORS in der Rechtssache T-456/04 auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung, in dem festgestellt wird, dass die in Art. 1 bezeichnete Beihilfe nicht zurückzufordern ist, gegenstandslos geworden.

    Die Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung aufgrund der in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 erhobenen Klagen hat nämlich eine Wirkung erga omnes , durch die ihr absolute Rechtskraft verliehen wird (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C-442/03 P und C-471/03 P, Slg. 2006, I-4845, Randnr. 43, sowie Urteil des Gerichts vom 4. März 2009, Tirrenia di Navigazione u. a./Kommission, T-265/04, T-292/04 und T-504/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 159).

    II - Rechtssachen T-425/04 und T-444/04.

    Da die Kommission in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 unterlegen ist und in diesen Rechtssachen der Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung, über den nicht mehr zu entscheiden ist, akzessorisch ist, trägt die Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Französischen Republik und von FT.

    In den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 trägt die Europäische Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Französischen Republik und der France Télécom SA.

    In den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 tragen die Bouygues SA und die Bouygues Télécom SA ihre eigenen Kosten.

  • EuG, 11.01.2019 - T-444/04

    Orange / Kommission

    Par requêtes déposées au greffe du Tribunal, respectivement, les 13 octobre et 9 novembre 2004 et enregistrées sous les numéros d'affaire T-425/04 et T-450/04, la République française, d'une part, et Bouygues SA et Bouygues Télécom SA (ci-après, prises ensemble, les « sociétés Bouygues "), d'autre part, ont également introduit un recours en vue d'obtenir l'annulation totale de la décision attaquée.

    Dans le cadre des mesures d'organisation de la procédure prévues à l'article 64 du règlement de procédure du Tribunal du 2 mai 1991, concernant les affaires T-425/04, T-444/04 et T-450/04, par lettres des 13 et 14 décembre 2007, 1e Tribunal, d'une part, a invité la Commission à déposer certains documents et, d'autre part, a posé par écrit des questions à la République française, à la requérante et à la Commission en les invitant à y répondre par écrit.

    Le 13 février 2008, en application de l'article 14 du règlement de procédure du 2 mai 1991 et sur proposition de la troisième chambre, le Tribunal a décidé, les parties entendues conformément à l'article 51 de ce même règlement, de renvoyer les affaires T-425/04, T-444/04, T-450/04 et T-456/04 devant une formation de jugement élargie.

    Par arrêt du 21 mai 2010, France e.a./Commission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 et T-456/04, EU:T:2010:216), le Tribunal, d'une part, a annulé l'article 1 er de la décision attaquée et, d'autre part, a déclaré qu'il n'y avait plus lieu de statuer sur les demandes d'annulation de l'article 2 de cette décision.

    Par requêtes déposées au greffe de la Cour, respectivement, les 4 et 3 août 2010 et enregistrées sous les numéros d'affaire C-399/10 P et C-401/10 P, les sociétés Bouygues et la Commission ont formé un pourvoi contre l'arrêt du 21 mai 2010, France e.a./Commission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 et T-456/04, EU:T:2010:216).

    Par arrêt du 19 mars 2013, Bouygues et Bouygues Télécom/Commission e.a. et Commission/France e.a. (C-399/10 P et C-401/10 P, EU:C:2013:175), la Cour a annulé l'arrêt du 21 mai 2010, France e.a./Commission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 et T-456/04, EU:T:2010:216), a renvoyé les affaires T-425/04, T-444/04 et T-450/04 devant le Tribunal pour qu'il statue sur les moyens soulevés et les demandes introduites devant lui sur lesquels elle ne s'était pas prononcée et a réservé les dépens.

    En second lieu, la Cour a considéré qu'elle disposait des éléments nécessaires pour statuer définitivement, d'une part, sur la demande d'annulation de l'article 1 er de la décision attaquée dans l'affaire T-450/04 et, d'autre part, sur la seconde branche du deuxième moyen et le troisième moyen soulevés par la République française et par la requérante au soutien de leurs recours dans les affaires T-425/04 et T-444/04, pour autant que cette branche et ce moyen étaient dirigés contre la constatation, effectuée dans la décision attaquée, de l'existence d'un avantage conféré à la requérante par l'État français.

    S'agissant du premier volet, la Cour a considéré que les moyens de la requête dans l'affaire T-450/04 visant à l'annulation de l'article 1 er de la décision attaquée étaient inopérants.

    Par conséquent, la Cour a décidé de renvoyer les affaires T-425/04, T-444/04 et T-450/04 devant le Tribunal pour qu'il statue sur lesdits moyens et sur la demande introduite devant le Tribunal sur laquelle elle ne s'était pas prononcée.

    À la suite de l'arrêt du 19 mars 2013, Bouygues et Bouygues Télécom/Commission e.a. et Commission/France e.a. (C-399/10 P et C-401/10 P, EU:C:2013:175), les affaires T-425/04 RENV, T-444/04 RENV et T-450/04 RENV ont été attribuées à la première chambre élargie du Tribunal.

    La composition des chambres du Tribunal ayant été modifiée, le juge rapporteur a été affecté à la quatrième chambre et les affaires T-425/04 RENV, T-444/04 RENV et T-450/04 RENV ont été réattribuées à la quatrième chambre élargie du Tribunal.

    Le juge rapporteur étant empêché de siéger, le président du Tribunal a réattribué les affaires T-425/04 RENV, T-444/04 RENV et T-450/04 RENV à un autre juge rapporteur, avec pour conséquence que lesdites affaires ont été réattribuées à la sixième chambre élargie du Tribunal.

    Par ordonnances du président de la sixième chambre élargie du Tribunal du 27 juin 2014, d'une part, les sociétés Bouygues ont été radiées de l'affaire T-444/04 RENV en tant que parties intervenantes et, d'autre part, l'affaire T-450/04 RENV a été rayée du registre du Tribunal, ces sociétés s'étant désistées de leur recours.

    Toutefois, il convient de tenir compte du fait que, si les demandes des sociétés Bouygues et de l'AFORS, dans les affaires T-450/04 et T-456/04, respectivement, d'annuler l'article 2 de la décision attaquée avaient été accueillies, la Commission aurait été obligée d'ordonner, au détriment de la requérante, cette récupération.

    À cet égard, il y a lieu de rappeler que, au soutien de son pourvoi, la Commission avait invoqué trois moyens, tirés, le premier, d'une motivation contradictoire de l'arrêt du 21 mai 2010, France e.a./Commission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 et T-456/04, EU:T:2010:216), le deuxième, d'erreurs de droit commises par le Tribunal lorsqu'il a annulé la décision attaquée en ce qu'elle qualifie d'aides d'État l'annonce du 4 décembre 2002 et l'offre d'avance d'actionnaire, prises ensemble, et, le troisième, d'une interprétation erronée et d'une dénaturation de la décision attaquée.

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Bouygues SA und die Bouygues Télécom SA (im Folgenden gemeinsam: Unternehmen Bouygues) einerseits sowie die Europäische Kommission andererseits die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Mai 2010, Frankreich u. a./Kommission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Slg. 2010, II-2099, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses zum einen Art. 1 der Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (ABl. L 257, S. 11, im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig erklärt und zum anderen festgestellt hat, dass die Anträge, Art. 2 dieser Entscheidung für nichtig zu erklären, erledigt sind.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen Bouygues beim Gericht zum einen Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung wegen der Weigerung der Kommission, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen, und auf Nichtigerklärung von Art. 2 dieser Entscheidung erhoben hatten (Rechtssache T-450/04) und zum anderen dem Rechtsstreit über die Klage von FT auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten waren (Rechtssache T-444/04).

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst die Klage der Unternehmen Bouygues auf Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung wegen der Weigerung der Kommission, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen (Rechtssache T-450/04), für zulässig, jedoch nicht begründet erklärt, sodann die Klage von FT auf vollständige Nichtigerklärung von Art. 1 dieser Entscheidung für zulässig und begründet erklärt (Rechtssache T-444/04) und schließlich festgestellt, dass unter diesen Umständen u. a. der Klageantrag der Unternehmen Bouygues auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung erledigt sei.

    Der erste Rechtsmittelgrund der Unternehmen Bouygues betrifft also die Würdigung des Gerichts in der Rechtssache T-450/04 und stützt sich auf Fehler des Gerichts bei der Zurückweisung des Vorbringens, mit dem sie darlegen wollten, dass der Kommission ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als sie es unterlassen habe, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen Bouygues in der Rechtssache T-450/04 insbesondere die Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung insofern beantragt haben, als diese eine stillschweigende Zurückweisung ihres Vorbringens im Rahmen ihrer Beschwerde bei der Kommission vom 22. Januar 2003 wie auch im Verwaltungsverfahren enthielt, wonach die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als solche eine staatliche Beihilfe darstellten.

    Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof über die notwendigen Angaben für eine endgültige Entscheidung zum einen über den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung insofern, als sich die Kommission geweigert hat, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen, in der Rechtssache T-450/04, und zum anderen über den zweiten Teil des zweiten Grundes und den dritten Grund, auf die die Französische Republik und FT ihre Klagen in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 gestützt haben, soweit dieser Teil und dieser Rechtsmittelgrund gegen die Feststellung des Bestehens eines FT durch den französischen Staat gewährten Vorteils in der streitigen Entscheidung gerichtet ist.

    Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 in der Rechtssache T-450/04.

    Daher sind die Rechtssachen T-425/04, T-444/04 und T-450/04 an das Gericht zur Entscheidung über den genannten Teil und die genannten Klagegründe sowie die vorgebrachten Argumente wie auch über den bei ihm gestellten Klageantrag, über den der Gerichtshof nicht entschieden hat, zurückzuverweisen.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Mai 2010, Frankreich u. a./Kommission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04), wird aufgehoben.

    Die Rechtssachen T-425/04, T-444/04 und T-450/04 werden an das Gericht der Europäischen Union zur Entscheidung über die geltend gemachten Klagegründe und die bei ihm gestellten Klageanträge, über die der Gerichtshof nicht entschieden hat, zurückverwiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-399/10

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Bouygues SA und die Bouygues Télécom SA (Rechtssache C-399/10 P), zwei Gesellschaften französischen Rechts, von denen die Letztgenannte auf dem französischen Mobilfunkmarkt tätig ist (im Folgenden: Bouygues), sowie die Europäische Kommission (C-401/10 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Mai 2010, Frankreich u. a./Kommission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04) (im Folgenden: angefochtenes Urteil); mit diesem Urteil hatte das Gericht zum einen Art. 1 der Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (ABl. L 257, S. 11, im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig erklärt und zum anderen die Anträge, Art. 2 dieser Entscheidung für nichtig zu erklären, für erledigt erklärt.

    Die Kommission beantragt in der Rechtssache C-401/10 P, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als darin Art. 1 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt wurde und der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die der Französischen Republik und der FT in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 entstandenen Kosten auferlegt wurden, und die Rechtssache unter Vorbehalt der Kostenentscheidung zu erneuter Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen.

    Aus den dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Mai 2010, Frankreich u. a./Kommission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04), aufzuheben.

  • EuG, 10.11.2021 - T-495/19

    Das Gericht weist die Klage Rumäniens gegen den Beschluss der Kommission ab, mit

    Die Kommission hat sich insbesondere auf das Urteil vom 21. Mai 2010, Frankreich/Kommission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, EU:T:2010:216, Rn. 119), berufen.

    Das Urteil vom 21. Mai 2010, Frankreich/Kommission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, EU:T:2010:216), auf das sich die Kommission beruft (vgl. oben, Rn. 30) und das im Übrigen auf ein Rechtsmittel hin mit Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175), aufgehoben worden ist, stellt diese Rechtsprechung in keiner Weise in Frage.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen können schädliche Steuermaßnahmen

    92 - Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2010, Frankreich/Kommission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Slg. 2010, II-0000).
  • EuG, 04.07.2007 - T-475/04

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Staatliche Beihilfen - Mobilfunk -

    Dieses Verfahren führte am 2. August 2004 zum Erlass von zwei Entscheidungen, die die auf France Télécom angewandte Gewerbesteuerregelung (C[2004] 3061) und einen France Télécom vom Staat gewährten Aktionärsvorschuss (C[2004] 3060) betrafen und gegen die derzeit beim Gericht Klagen anhängig sind (Frankreich/Kommission, T-425/04, Frankreich/Kommission, T-427/04, France Télécom/Kommission, T-444/04, Bouygues und Bouygues Télécom, T-450/04, AFORS Télécom/Kommission, T-456/04, und France Télécom/Kommission, T-17/05).
  • EuG, 20.09.2012 - T-154/10

    Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Frankreich in Form

    Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass das verspätete Vorbringen dieses Angriffsmittels damit zu erklären ist, dass nach Klageerhebung das Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2010, Frankreich u. a./Kommission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Slg. 2010, II-2099), ergangen ist, auf das die Kommission in der Erwiderung Bezug nimmt, kann dieses Urteil nicht als neuer Grund angesehen werden, der das verspätete Vorbringen dieses Arguments rechtfertigen könnte.
  • EuG, 22.03.2011 - T-369/07

    Lettland / Kommission

    Diese Feststellung ergibt sich auch aus der von der Rechtsprechung entwickelten Definition des Rechtsschutzinteresses, die sich nur auf Klagen natürlicher oder juristischer Personen und nicht auf Klagen von Unionsorganen oder Mitgliedstaaten bezieht (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2010, Frankreich u. a./Kommission, T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Slg. 2010, II-0000, Randnr. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 und 19; Urteil Frankreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 119).

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-56/18

    Kommission/ Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2012 - 1 K 1303/11

    Umsetzungsspielraum des deutschen Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des § 2 Satz

  • EuG, 29.03.2012 - T-236/10

    Asociación Española de Banca / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

  • EuG, 18.09.2018 - T-93/17

    Duferco Long Products / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlsektor -

  • EuG, 13.09.2010 - T-416/05

    Olympiakes Aerogrammes / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-423/05

    Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission

  • EuG, 30.06.2015 - T-186/13

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 09.09.2013 - T-400/11

    Altadis / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht