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   EuG, 21.05.2010 - T-456/04   

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EuG, 21.05.2010 - T-456/04 (https://dejure.org/2010,78693)
EuG, Entscheidung vom 21.05.2010 - T-456/04 (https://dejure.org/2010,78693)
EuG, Entscheidung vom 21. Mai 2010 - T-456/04 (https://dejure.org/2010,78693)
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Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Association Française des Opérateurs de Réseaux et Services de Télécommunications - AFORS Télécom gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. November 2004

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuG, 21.05.2010 - T-450/04
    Auszug aus EuG, 21.05.2010 - T-456/04
    Sie hat sich jedoch ihre Stellungnahme vorbehalten in Bezug auf die Stimmigkeit des Vorbringens der Unternehmen Bouygues im Rahmen dieser Streithilfe mit deren Vorbringen zur Begründung ihrer Klage in der Rechtssache T-450/04 (siehe unten, Randnrn. 78 ff.).

    II - Rechtssache T-450/04.

    Mit Klageschrift, die am 9. November 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Unternehmen Bouygues die unter dem Aktenzeichen T-450/04 in das Register eingetragene Klage erhoben.

    Mit Schriftsätzen, die am 25. und 29. März 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben FT und die Französische Republik beantragt, in der Rechtssache T-450/04 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

    Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 hat das Gericht als prozessleitende Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung in den Rechtssachen T-425/04, T-444/04 und T-450/04 zum einen die Kommission zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert und zum anderen an die Französische Republik, FT und die Kommission schriftlich zu beantwortende Fragen gerichtet.

    Mit Schriftsatz, der am 15. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Unternehmen Bouygues in der Rechtssache T-450/04 beantragt, die Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung zu verbinden.

    Mit Schriftsatz, der am 14. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat FT gemäß Art. 50 § 2 der Verfahrensordnung beantragt, bestimmte Teile der in der Rechtssache T-444/04 eingereichten Klageschrift und Erwiderung sowie verschiedener Anhänge der Klageschrift gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten der Rechtssachen T-425/04, T-450/04 und T-456/04 vertraulich zu behandeln, und eine nichtvertrauliche Fassung dieser Schriftstücke vorgelegt.

    Mit Beschluss vom 17. Februar 2009 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    A - Zu den in den Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 erhobenen Unzulässigkeitseinreden.

    Die Kommission macht geltend, die Klagen in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 sowie der Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-450/04 seien wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.

    Die Kommission weist das Vorbringen von FT zurück, die angefochtene Entscheidung bringe für sie - insbesondere im Hinblick auf die Klagen in den Rechtssachen T-450/04 und T-456/04 - das Risiko einer Rückzahlung der streitigen Beihilfe mit sich.

    Zum anderen würde, falls die Klagen in den Rechtssachen T-450/04 und T-456/04 begründet sein sollten, FT nur durch eine neue, in Durchführung des Urteils gemäß Art. 233 EG erlassene Entscheidung der Kommission beschwert.

    In der Rechtssache T-450/04 sei der Antrag der Unternehmen Bouygues auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung unzulässig.

    In der Rechtssache T-450/04 dagegen trifft die Kommission diese Unterscheidung, indem sie nur das Rechtsschutzinteresse der Unternehmen Bouygues in Bezug auf Art. 1 der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zieht, nicht aber das in Bezug auf deren Art. 2.

    Im Übrigen könnte, wie die Unternehmen Bouygues in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, für den Fall, dass es auf der Grundlage der von ihnen in der Rechtssache T-450/04 vorgetragenen Klagegründe zu einer Teilnichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung käme, bei der die Feststellung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe bestehen bliebe, Art. 2 immer noch getrennt für nichtig erklärt werden.

    Zum anderen wird entgegen dem Vorbringen der Kommission dieses bestehende und gegenwärtige Interesse von FT an der Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung durch die Möglichkeit bestätigt, dass in den Rechtssachen T-450/04 und T-456/04 den Anträgen der Unternehmen Bouygues bzw. der AFORS auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung stattgegeben wird, denn eine solche Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass die Kommission zulasten von FT die Rückforderung der rechtswidrigen, in Art. 1 bezeichneten Beihilfe anordnen müsste.

    Folglich ist die Unzulässigkeitseinrede der Kommission in der Rechtssache T-450/04 zurückzuweisen.

    In der Rechtssache T-450/04 stützen die Unternehmen Bouygues ihren Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung auf zwei Gründe: erstens Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG, indem die Kommission sich geweigert habe, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen einzeln oder zusammen betrachtet als staatliche Beihilfen einzustufen, und zweitens widersprüchliche und unzureichende Begründung entgegen Art. 253 EG.

    Es ist angebracht, zunächst den zweiten und den dritten Nichtigkeitsgrund in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 sowie den ersten und den zweiten Nichtigkeitsgrund in der Rechtssache T-450/04, die gegen Art. 1 der angefochtenen Entscheidung gerichtet sind, zu prüfen, soweit diese Nichtigkeitsgründe im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der Anwendung des Beihilfebegriffs im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG durch die Kommission betreffen.

    Vorab ist festzustellen, dass einige der im Folgenden dargestellten Argumente von der Französischen Republik und FT auch in ihren Streithilfeschriften in der Rechtssache T-450/04 vorgetragen werden.

    Zum zusätzlichen Vorbringen der Französischen Republik und von FT als Streithelferinnen in der Rechtssache T-450/04 und in Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts.

    Indem sie in der Rechtssache T-450/04 vortrage, dass die Kommission nicht zu weit gegangen sei, soweit sie die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen nicht als Beihilfen eingestuft habe, widerspreche FT ihrem eigenen, in ihrer Klage in der Rechtssache T-444/04 vertretenen Standpunkt.

    Hierzu ist angesichts der Rügen der Verfahrensbeteiligten in den Rechtssachen T-425/04, T-444/04 und T-450/04, die teils Rechtsfehler, teils offensichtliche Ermessensfehler betreffen, als Erstes zu prüfen, ob die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und das Vorhaben des Aktionärsvorschusses vom Dezember 2002 einzeln oder zusammen betrachtet FT einen oder mehrere Vorteile verschafften.

    Dagegen machen die Unternehmen Bouygues mit ihrem ersten Nichtigkeitsgrund in der Rechtssache T-450/04 im Wesentlichen geltend, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht weit genug gegangen sei, indem sie nicht jede einzelne der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als eigenständige staatliche Beihilfe eingestuft habe.

    Somit ist der Antrag der Unternehmen Bouygues auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung insgesamt zurückzuweisen, ohne dass eine Prüfung der gegen die Anträge der Streithelferin FT in der Rechtssache T-450/04 erhobenen Unzulässigkeitseinreden erforderlich wäre.

    Durch die Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der Klagegründe der Französischen Republik und von FT in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 sind die Anträge dieser Klägerinnen sowie der Antrag der Unternehmen Bouygues in der Rechtssache T-450/04 und der Antrag der AFORS in der Rechtssache T-456/04 auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung, in dem festgestellt wird, dass die in Art. 1 bezeichnete Beihilfe nicht zurückzufordern ist, gegenstandslos geworden.

    III - Rechtssache T-450/04.

    In der Rechtssache T-450/04 tragen Bouygues und Bouygues Télécom ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Kommission.

    In der Rechtssache T-450/04 trägt die Kommission die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

    In den Rechtssachen T-450/04 und T-456/04 tragen die Französische Republik und France Télécom ihre eigenen Kosten.

  • EuG, 21.05.2010 - T-425/04

    Die Erklärungen der französischen Behörden, mit denen diese France Télécom ihre

    Auszug aus EuG, 21.05.2010 - T-456/04
    I - Rechtssachen T-425/04 und T-444/04.

    Mit Klageschrift, die am 5. November 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat FT die unter dem Aktenzeichen T-444/04 in das Register eingetragene Klage erhoben.

    Mit Schriftsatz, der am 25. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Unternehmen Bouygues beantragt, in der Rechtssache T-444/04 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

    Mit Schriftsatz, der am 4. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat FT beantragt, bestimmte Teile der in der Rechtssache T-444/04 eingereichten Klageschrift und Erwiderung gegenüber den Unternehmen Bouygues vertraulich zu behandeln.

    Mit Beschluss vom 30. Januar 2008 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Unternehmen Bouygues als Streithelferinnen in der mündlichen Verhandlung der Rechtssache T-444/04 zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen, angeordnet, den Streithelferinnen eine nichtvertrauliche vorläufige Fassung des Sitzungsberichts zu übermitteln, und die Entscheidung über die Begründetheit des Antrags von FT auf vertrauliche Behandlung vorbehalten.

    Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 hat das Gericht als prozessleitende Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung in den Rechtssachen T-425/04, T-444/04 und T-450/04 zum einen die Kommission zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert und zum anderen an die Französische Republik, FT und die Kommission schriftlich zu beantwortende Fragen gerichtet.

    Mit Schriftsatz, der am 15. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Unternehmen Bouygues in der Rechtssache T-450/04 beantragt, die Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung zu verbinden.

    Mit Schriftsatz, der am 14. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat FT gemäß Art. 50 § 2 der Verfahrensordnung beantragt, bestimmte Teile der in der Rechtssache T-444/04 eingereichten Klageschrift und Erwiderung sowie verschiedener Anhänge der Klageschrift gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten der Rechtssachen T-425/04, T-450/04 und T-456/04 vertraulich zu behandeln, und eine nichtvertrauliche Fassung dieser Schriftstücke vorgelegt.

    Mit Beschluss vom 17. Februar 2009 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    A - Zu den in den Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 erhobenen Unzulässigkeitseinreden.

    Die Kommission macht geltend, die Klagen in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 sowie der Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-450/04 seien wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.

    Für die Kommission ergibt sich daraus, dass weder die Französische Republik noch FT in den Rechtssachen T-425/04 bzw. T-444/04 die angefochtene Entscheidung zulässigerweise anfechten können.

    Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 der Französischen Republik und FT das Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die gesamte angefochtene Entscheidung abspricht, ohne dabei zwischen deren Art. 1 und Art. 2 zu unterscheiden.

    Folglich sind die Unzulässigkeitseinreden der Kommission in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 zurückzuweisen, soweit sie die Zulässigkeit der von der Französischen Republik und FT gestellten Anträge auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung betreffen.

    In den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 stützen die Französische Republik und FT ihren jeweiligen Antrag, Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, auf vier Gründe: erstens Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verteidigungsrechte, zweitens rechtsfehlerhafte Anwendung des Beihilfebegriffs im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG und insbesondere des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers, drittens offensichtliche Fehler der Kommission bei der Beurteilung des Inhalts und/oder der behaupteten Wirkungen der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und viertens mangelhafte Begründung im Sinne von Art. 253 EG.

    Es ist angebracht, zunächst den zweiten und den dritten Nichtigkeitsgrund in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 sowie den ersten und den zweiten Nichtigkeitsgrund in der Rechtssache T-450/04, die gegen Art. 1 der angefochtenen Entscheidung gerichtet sind, zu prüfen, soweit diese Nichtigkeitsgründe im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der Anwendung des Beihilfebegriffs im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG durch die Kommission betreffen.

    Der zweite Nichtigkeitsgrund in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 hat zwei Teile.

    Mit ihrem dritten Nichtigkeitsgrund in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 rügen die Französische Republik und FT im Wesentlichen offensichtliche Ermessensfehler der Kommission durch deren Annahme, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen von den Märkten als Verpflichtung des französischen Staates angesehen werden könnten und sich auf die Situation auf den Märkten im Dezember 2002 auswirkten.

    Die Kommission zeigt sich verwundert darüber, dass FT in ihrem Streithilfeantrag die Rechtmäßigkeit von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung verteidige, während sie in der Rechtssache T-444/04, sicherlich aus anderen Gründen, die Nichtigerklärung dieses Artikels beantrage.

    Sie hat daher Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit des Streithilfeantrags von FT, da diese in der Rechtssache T-444/04 der Kommission vorwerfe, zu weit gegangen zu sein, indem sie in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass der Aktionärsvorschuss vor dem Hintergrund der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen eine staatliche Beihilfe darstelle, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei.

    Indem sie in der Rechtssache T-450/04 vortrage, dass die Kommission nicht zu weit gegangen sei, soweit sie die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen nicht als Beihilfen eingestuft habe, widerspreche FT ihrem eigenen, in ihrer Klage in der Rechtssache T-444/04 vertretenen Standpunkt.

    Dieser neue, in ihrer Streithilfeschrift vertretene Standpunkt müsse FT folgerichtig zur Rücknahme ihrer Klage in der Rechtssache T-444/04 veranlassen.

    Hierzu ist angesichts der Rügen der Verfahrensbeteiligten in den Rechtssachen T-425/04, T-444/04 und T-450/04, die teils Rechtsfehler, teils offensichtliche Ermessensfehler betreffen, als Erstes zu prüfen, ob die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und das Vorhaben des Aktionärsvorschusses vom Dezember 2002 einzeln oder zusammen betrachtet FT einen oder mehrere Vorteile verschafften.

    Mit ihrem zweiten und dritten Nichtigkeitsgrund in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 machen die Französische Republik und FT im Wesentlichen geltend, dass weder die Unterstützungserklärungen noch das Vorhaben des Aktionärsvorschusses einzeln jeweils die Voraussetzungen des Beihilfebegriffs und insbesondere das Kriterium des aus staatlichen Mitteln stammenden Vorteils erfüllten und dass es nicht möglich sei, aus einer Gesamtbeurteilung dieser verschiedenen Elemente den Schluss zu ziehen, dass das Verhalten des französischen Staates nicht dem Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers entsprochen habe.

    Durch die Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der Klagegründe der Französischen Republik und von FT in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 sind die Anträge dieser Klägerinnen sowie der Antrag der Unternehmen Bouygues in der Rechtssache T-450/04 und der Antrag der AFORS in der Rechtssache T-456/04 auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung, in dem festgestellt wird, dass die in Art. 1 bezeichnete Beihilfe nicht zurückzufordern ist, gegenstandslos geworden.

    Die Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung aufgrund der in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 erhobenen Klagen hat nämlich eine Wirkung erga omnes , durch die ihr absolute Rechtskraft verliehen wird (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C-442/03 P und C-471/03 P, Slg. 2006, I-4845, Randnr. 43, sowie Urteil des Gerichts vom 4. März 2009, Tirrenia di Navigazione u. a./Kommission, T-265/04, T-292/04 und T-504/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 159).

    II - Rechtssachen T-425/04 und T-444/04.

    Da die Kommission in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 unterlegen ist und in diesen Rechtssachen der Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung, über den nicht mehr zu entscheiden ist, akzessorisch ist, trägt die Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Französischen Republik und von FT.

    In den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 trägt die Europäische Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Französischen Republik und der France Télécom SA.

    In den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 tragen die Bouygues SA und die Bouygues Télécom SA ihre eigenen Kosten.

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2010 - T-456/04
    Dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen zusätzliche staatliche Beihilfen seien, werde durch die Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, Slg. 1998, II-3235) bestätigt.

    Die Kommission beruft sich insoweit auf das Urteil BP Chemicals/Kommission (oben in Randnr. 152 angeführt, Randnr. 179), in dem das Gericht auf die Notwendigkeit verwiesen habe, einen Vorgang der Rettung eines Unternehmens als Ganzes zu betrachten, und eine Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt habe, in der die verschiedenen in Rede stehenden Kapitalzufuhren zu Unrecht getrennt behandelt worden seien.

    Im Urteil BP Chemicals/Kommission (oben in Randnr. 152 angeführt) habe das Gericht die dritte Kapitalzufuhr im Ergebnis nicht als Beihilfe eingestuft.

    Dieser Ansatz stehe mit der Rechtsprechung im Einklang, nach der ein komplexer Rettungs- und Umstrukturierungsvorgang als Ganzes zu betrachten und insbesondere zu prüfen sei, in welchem Umfang ein gegenwärtiges isoliertes Verhalten, das als "umsichtig" erscheinen könne, wenn es aus seinem Kontext herausgelöst werde, durch vergangene Handlungen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht vorgenommen hätte, erforderlich gemacht oder erleichtert worden sei (Urteil BP Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 152 angeführt, Randnr. 179).

  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuG, 21.05.2010 - T-456/04
    Das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, Slg. 1996, II-2109), stehe dieser Entscheidung und Rechtsprechung nicht entgegen, da es eine Erklärung zu einem etwaigen staatlichen Verhalten in Reaktion auf eine künftige Entscheidung eines Dritten betroffen habe, deren genauer Inhalt noch nicht festgestanden habe.

    Dieses Ergebnis werde nicht durch das Urteil Air France/Kommission (oben in Randnr. 159 angeführt, Randnrn. 74 und 79) in Frage gestellt.

    Die Kommission räumt jedoch ein, dass sich das Gericht im Urteil Air France/Kommission (oben in Randnr. 159 angeführt) nicht zu der Frage geäußert habe, ob das Kriterium des umsichtigen Kapitalgebers nur bei einer rechtlich unwiderruflichen Verpflichtung gelte.

  • EuG, 13.06.2000 - T-204/97

    EPAC / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2010 - T-456/04
    So stellt selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe dar, da sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt [Fn. 114: Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80].".

    Zum Kriterium der Bindung staatlicher Mittel führt die Kommission im 195. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zum einen aus: "Wenn ein Vorteil aus einer staatlichen Verpflichtung erwächst, die zwar keine sofortige, aber eine potenzielle Mittelübertragung nach sich zieht, schließt dies nicht aus, dass dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wird", und zum anderen, unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, "Stardust" (C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 36): "[N]icht in jedem Fall [muss] festgestellt werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der ... gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe ... angesehen werden kann." Somit kann nach auf die Rechtsprechung gestützter Ansicht der Kommission selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe darstellen (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80).

    So stellt selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe dar, da sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt [Fn. 114: Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80].

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuG, 21.05.2010 - T-456/04
    So stellt selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe dar, da sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt [Fn. 114: Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80].".

    Zum Kriterium der Bindung staatlicher Mittel führt die Kommission im 195. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zum einen aus: "Wenn ein Vorteil aus einer staatlichen Verpflichtung erwächst, die zwar keine sofortige, aber eine potenzielle Mittelübertragung nach sich zieht, schließt dies nicht aus, dass dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wird", und zum anderen, unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, "Stardust" (C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 36): "[N]icht in jedem Fall [muss] festgestellt werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der ... gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe ... angesehen werden kann." Somit kann nach auf die Rechtsprechung gestützter Ansicht der Kommission selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe darstellen (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80).

    So stellt selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe dar, da sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt [Fn. 114: Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80].

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

    Auszug aus EuG, 21.05.2010 - T-456/04
    Ein solcher Ansatz würde nämlich nicht der Pflicht der Kommission gerecht, anhand hinreichend belegter und vollständiger objektiver Umstände nachzuweisen, dass ein Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 219 angeführt, Randnr. 111, sowie Urteile des Gerichts Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, oben in Randnr. 214 angeführt, Randnr. 180, und vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T-442/03, Slg. 2008, II-1161, Randnr. 126).

    Zur Bestimmung der Natur der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen ist hervorzuheben, dass diese allein anhand objektiver Feststellungen auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil SIC/Kommission, oben in Randnr. 256 angeführt, Randnr. 126).

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2010 - T-456/04
    Die Kommission stützt sich insoweit zu Unrecht auf die Rechtsprechung, dass nur der Tenor eines Rechtsakts Rechtswirkungen erzeugen und damit eine Beschwer darstellen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch hier beruft sich die Kommission zu Unrecht auf die Rechtsprechung, dass nur der Tenor eines Rechtsakts Rechtswirkungen erzeugen und eine Beschwer darstellen kann (vgl. Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.11.2001 - C-208/99

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2010 - T-456/04
    Ein Mitgliedstaat muss für die Zulässigkeit seiner Klage daher nicht dartun, dass ein von ihm angefochtener Rechtsakt der Kommission ihm gegenüber rechtliche Wirkungen erzeugt (Beschluss des Gerichtshofs vom 27. November 2001, Portugal/Kommission, C-208/99, Slg. 2001, I-9183, Randnrn.

    Außerdem darf entgegen der anscheinend von der Kommission vertretenen Ansicht der Begriff des Rechtsschutzinteresses nicht mit dem Konzept der anfechtbaren Handlung vermengt werden, nach dem mit der Nichtigkeitsklage nur Handlungen angefochten werden können, die potenziell beschwerende Rechtswirkungen erzeugen sollen, was anhand ihres materiellen Gehalts festzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C-147/96, Slg. 2000, I-4723, Randnrn. 25 und 27, Beschlüsse Portugal/Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 24, und Niederlande/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnrn. 18 und 19, Urteil TV 2/Dänemark u. a./Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 63).

  • EuGH, 28.01.2004 - C-164/02

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2010 - T-456/04
    Die Kommission verweist hierzu auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission (C-164/02, Slg. 2004, I-1177, Randnrn. 18 bis 25), wonach die Klage eines Mitgliedstaats gegen eine an ihn gerichtete Entscheidung über staatliche Beihilfen, mit der zu seinen Gunsten bestimmte Beihilfemaßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt würden, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig sei.

    Außerdem darf entgegen der anscheinend von der Kommission vertretenen Ansicht der Begriff des Rechtsschutzinteresses nicht mit dem Konzept der anfechtbaren Handlung vermengt werden, nach dem mit der Nichtigkeitsklage nur Handlungen angefochten werden können, die potenziell beschwerende Rechtswirkungen erzeugen sollen, was anhand ihres materiellen Gehalts festzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C-147/96, Slg. 2000, I-4723, Randnrn. 25 und 27, Beschlüsse Portugal/Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 24, und Niederlande/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnrn. 18 und 19, Urteil TV 2/Dänemark u. a./Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 63).

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuG, 10.04.2008 - T-233/04

    Niederlande / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 2001/81/EG -

  • EuG, 14.05.2002 - T-126/99

    Graphischer Maschinenbau / Kommission

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuG, 12.12.2006 - T-95/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION, WONACH DIE SPANISCHE

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

  • EuG, 04.03.2009 - T-265/04

    Tirrenia di Navigazione / Kommission

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

  • EuGH, 14.09.1994 - C-42/93

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 22.06.2000 - C-147/96

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 18.12.2008 - T-455/05

    Componenta / Kommission

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

  • EuG, 21.05.2010 - T-450/04
    III - Rechtssache T-456/04.

    Mit Klageschrift, die am 12. November 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die AFORS die unter dem Aktenzeichen T-456/04 in das Register eingetragene Klage erhoben.

    Mit Schriftsätzen, die am 25. und 29. März 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben FT und die Französische Republik beantragt, in der Rechtssache T-456/04 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

    Mit Schriftsatz, der am 15. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Unternehmen Bouygues in der Rechtssache T-450/04 beantragt, die Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung zu verbinden.

    Mit Schriftsatz, der am 14. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat FT gemäß Art. 50 § 2 der Verfahrensordnung beantragt, bestimmte Teile der in der Rechtssache T-444/04 eingereichten Klageschrift und Erwiderung sowie verschiedener Anhänge der Klageschrift gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten der Rechtssachen T-425/04, T-450/04 und T-456/04 vertraulich zu behandeln, und eine nichtvertrauliche Fassung dieser Schriftstücke vorgelegt.

    Mit Beschluss vom 17. Februar 2009 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    In der Sitzung hat die Kommission ihren ersten Antrag in der Rechtssache T-456/04 zurückgenommen, der darauf gerichtet war, den Antrag der AFORS auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen; dies ist im Sitzungsprotokoll vermerkt worden.

    A - Zu den in den Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 erhobenen Unzulässigkeitseinreden.

    Die Kommission weist das Vorbringen von FT zurück, die angefochtene Entscheidung bringe für sie - insbesondere im Hinblick auf die Klagen in den Rechtssachen T-450/04 und T-456/04 - das Risiko einer Rückzahlung der streitigen Beihilfe mit sich.

    Zum anderen würde, falls die Klagen in den Rechtssachen T-450/04 und T-456/04 begründet sein sollten, FT nur durch eine neue, in Durchführung des Urteils gemäß Art. 233 EG erlassene Entscheidung der Kommission beschwert.

    Schließlich beantragt FT in Bezug auf die Klage der AFORS in der Rechtssache T-456/04, einen etwaigen Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung als unzulässig abzuweisen.

    Zum anderen wird entgegen dem Vorbringen der Kommission dieses bestehende und gegenwärtige Interesse von FT an der Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung durch die Möglichkeit bestätigt, dass in den Rechtssachen T-450/04 und T-456/04 den Anträgen der Unternehmen Bouygues bzw. der AFORS auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung stattgegeben wird, denn eine solche Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass die Kommission zulasten von FT die Rückforderung der rechtswidrigen, in Art. 1 bezeichneten Beihilfe anordnen müsste.

    Zu der von FT in der Rechtssache T-456/04 erhobenen Unzulässigkeitseinrede gegen den angeblichen Antrag der AFORS auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung genügt die Feststellung, dass die AFORS zum einen in der Klageschrift keinen förmlichen Antrag auf Nichtigerklärung dieses Artikels gestellt hat und dass sie zum anderen in der Erwiderung bestätigt hat, dass ihre Klage nur gegen Art. 2 der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist.

    Durch die Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der Klagegründe der Französischen Republik und von FT in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 sind die Anträge dieser Klägerinnen sowie der Antrag der Unternehmen Bouygues in der Rechtssache T-450/04 und der Antrag der AFORS in der Rechtssache T-456/04 auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung, in dem festgestellt wird, dass die in Art. 1 bezeichnete Beihilfe nicht zurückzufordern ist, gegenstandslos geworden.

    IV - Rechtssache T-456/04.

    In der Rechtssache T-456/04 tragen die Association française des opérateurs de réseaux et services de télécommunications (AFORS Télécom) und die Kommission ihre eigenen Kosten.

    In den Rechtssachen T-450/04 und T-456/04 tragen die Französische Republik und France Télécom ihre eigenen Kosten.

  • EuG, 11.01.2019 - T-444/04

    Orange / Kommission

    Par requête déposée au greffe du Tribunal le 12 novembre 2004 et enregistrée sous le numéro d'affaire T-456/04, l'Association française des opérateurs de réseaux et services de télécommunications (AFORS Télécom, ci-après l'« AFORS ") a introduit un recours en vue d'obtenir l'annulation de l'article 2 de la décision attaquée.

    Le 13 février 2008, en application de l'article 14 du règlement de procédure du 2 mai 1991 et sur proposition de la troisième chambre, le Tribunal a décidé, les parties entendues conformément à l'article 51 de ce même règlement, de renvoyer les affaires T-425/04, T-444/04, T-450/04 et T-456/04 devant une formation de jugement élargie.

    Par arrêt du 21 mai 2010, France e.a./Commission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 et T-456/04, EU:T:2010:216), le Tribunal, d'une part, a annulé l'article 1 er de la décision attaquée et, d'autre part, a déclaré qu'il n'y avait plus lieu de statuer sur les demandes d'annulation de l'article 2 de cette décision.

    Par requêtes déposées au greffe de la Cour, respectivement, les 4 et 3 août 2010 et enregistrées sous les numéros d'affaire C-399/10 P et C-401/10 P, les sociétés Bouygues et la Commission ont formé un pourvoi contre l'arrêt du 21 mai 2010, France e.a./Commission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 et T-456/04, EU:T:2010:216).

    Par arrêt du 19 mars 2013, Bouygues et Bouygues Télécom/Commission e.a. et Commission/France e.a. (C-399/10 P et C-401/10 P, EU:C:2013:175), la Cour a annulé l'arrêt du 21 mai 2010, France e.a./Commission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 et T-456/04, EU:T:2010:216), a renvoyé les affaires T-425/04, T-444/04 et T-450/04 devant le Tribunal pour qu'il statue sur les moyens soulevés et les demandes introduites devant lui sur lesquels elle ne s'était pas prononcée et a réservé les dépens.

    Toutefois, il convient de tenir compte du fait que, si les demandes des sociétés Bouygues et de l'AFORS, dans les affaires T-450/04 et T-456/04, respectivement, d'annuler l'article 2 de la décision attaquée avaient été accueillies, la Commission aurait été obligée d'ordonner, au détriment de la requérante, cette récupération.

    À cet égard, il y a lieu de rappeler que, au soutien de son pourvoi, la Commission avait invoqué trois moyens, tirés, le premier, d'une motivation contradictoire de l'arrêt du 21 mai 2010, France e.a./Commission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 et T-456/04, EU:T:2010:216), le deuxième, d'erreurs de droit commises par le Tribunal lorsqu'il a annulé la décision attaquée en ce qu'elle qualifie d'aides d'État l'annonce du 4 décembre 2002 et l'offre d'avance d'actionnaire, prises ensemble, et, le troisième, d'une interprétation erronée et d'une dénaturation de la décision attaquée.

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