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   EuG, 21.09.2011 - T-201/09   

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https://dejure.org/2011,5900
EuG, 21.09.2011 - T-201/09 (https://dejure.org/2011,5900)
EuG, Entscheidung vom 21.09.2011 - T-201/09 (https://dejure.org/2011,5900)
EuG, Entscheidung vom 21. September 2011 - T-201/09 (https://dejure.org/2011,5900)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke SCOMBER MIX - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rügen Fisch / OHMI - Schwaaner Fischwaren (SCOMBER MIX)

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke SCOMBER MIX - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. ...

  • EU-Kommission

    Rügen Fisch AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke SCOMBER MIX - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-201/09
    Nach der Verordnung Nr. 40/94 werden nämlich Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen; dies gilt unbeschadet eines möglichen Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009) (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 30).

    Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können (Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, Slg. 2005, II-1951, Randnr. 25).

    Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-201/09
    Im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), der inhaltlich im Wesentlichen mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 übereinstimmt, hat der Gerichtshof festgestellt, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Marke die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die ihre Eintragung beantragt wird, auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist, also auf den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen (Urteile des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 29, und vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 77).
  • EuG, 02.04.2008 - T-181/07

    Eurocopter / HABM (STEADYCONTROL)

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-201/09
    Schließlich ist eine Marke, die eine aus beschreibenden Begriffen bestehende Wortneuschöpfung ist, grundsätzlich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen selbst beschreibend, es sei denn, das fragliche Zeichen erweckt aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination einen Eindruck, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (Urteile des Gerichts vom 2. April 2008, Eurocopter/HABM [STEADYCONTROL], T-181/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 09.07.2010 - T-85/08

    Exalation / HABM (Vektor-Lycopin) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-201/09
    (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2010, Exalation/HABM [Vektor-Lycopin], T-85/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-201/09
    Im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), der inhaltlich im Wesentlichen mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 übereinstimmt, hat der Gerichtshof festgestellt, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Marke die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die ihre Eintragung beantragt wird, auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist, also auf den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen (Urteile des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 29, und vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 77).
  • EuG, 19.11.2009 - T-399/08

    Clearwire / HABM (CLEARWIFI)

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-201/09
    36 und 37, und vom 19. November 2009, Clearwire/HABM [CLEARWIFI], T-399/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).
  • EuG, 07.06.2005 - T-316/03

    Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft / OHMI (MunichFinancialServices) -

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-201/09
    Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können (Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, Slg. 2005, II-1951, Randnr. 25).
  • EuG, 12.03.2008 - T-341/06

    Compagnie générale de diététique / OHMI (GARUM)

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-201/09
    Was die Waren der Klasse 29, insbesondere Fischkonserven, betrifft, hat das Gericht bereits festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im Wesentlichen Durchschnittsverbraucher sind, da es um Güter des täglichen Bedarfs aus der Lebensmittelbranche geht und diese Waren im Alltag im Wesentlichen von diesen Verbrauchern erworben werden (Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Compagnie générale de diététique/HABM [GARUM], T-341/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).
  • EuG, 26.01.2015 - T-201/09

    Rügen Fisch / OHMI - Schwaaner Fischwaren (SCOMBER MIX) - Kostenfestsetzung

    betreffend einen Antrag auf Festsetzung der von der Klägerin der Streithelferin im Anschluss an das Urteil vom 21. September 2011, Rügen Fisch/HABM - Schwaaner Fischwaren (SCOMBER MIX) (T-201/09, EU:T:2011:505), zu erstattenden Kosten.

    Mit Urteil vom 21. September 2011, Rügen Fisch/HABM - Schwaaner Fischwaren (SCOMBER MIX) (T-201/09, EU:T:2011:505), wies das Gericht die Klage als unbegründet ab und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten.

    Dieses Vorbringen verkennt den Wortlaut des Urteils SCOMBER MIX, oben in Rn. 3 angeführt (EU:T:2011:505).

    Wie aus dem Urteil SCOMBER MIX, oben in Rn. 3 angeführt (EU:T:2011:505), hervorgeht, betraf diese Rechtssache weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatsachenfrage und kann daher nicht als besonders schwierig angesehen werden, auch wenn die für nichtig erklärte Marke ursprünglich zur Eintragung zugelassen und der Antrag auf Nichtigerklärung von der Nichtigkeitsabteilung des HABM zunächst zurückgewiesen worden war.

  • EuGH, 10.07.2012 - C-582/11

    Rügen Fisch / HABM - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 und

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rügen Fisch AG (im Folgenden: Rügen Fisch) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September 2011, Rügen Fisch/HABM - Schwaaner Fischwaren (SCOMBER MIX) (T-201/09) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. März 2009 (Sache R 230/2007-4) (im Folgenden: streitige Entscheidung), mit der einem Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke SCOMBER MIX stattgegeben wurde, abgewiesen worden ist.
  • EuGH, 14.11.2013 - C-582/11

    Schwaaner Fischwaren / Rügen Fisch - Kostenfestsetzung

    Mit einem am 22. November 2011 nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragte die Rügen Fisch AG (im Folgenden: Rügen Fisch) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September 2011, Rügen Fisch/HABM - Schwaaner Fischwaren (SCOMBER MIX) (T-201/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. März 2009 (Sache R 230/2007-4), einem Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke SCOMBER MIX stattzugeben (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen und ihr die Kosten auferlegt hatte.
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