Rechtsprechung
| EuG, 22.10.1997 - T-213/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Wettbewerb - Mobile Kräne - Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Wahrung eines angemessenen Zeitraums - Zertifizierungsregelung - Zumietverbot - Richtpreise - Verrechnungstarife - Geldbußen
- Europäischer Gerichtshof
SCK und FNK / Kommission
Institutionelles Recht
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1997, II-1739
- EuZW 1998, 410
Wird zitiert von ... (66)
- EuG, 21.01.2004 - T-217/03
Fédération nationale de la coopération bétail et …
Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückgewiesen werden muss, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).Unter diesen Umständen gebe es keinen unmittelbaren und zwangsläufigen Kausalzusammenhang zwischen der Auflösung der Antragstellerin und dem Handeln der Kommission (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Juni 1996 in der Rechtssache T-18/96 R, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, II-407, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-5/00 R, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, Slg. 2000, II-4121, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. März 2001 in der Rechtssache C-7/01 P[R], FEG/Kommission, Slg. 2001, I-2559).
Bei einer Unternehmensvereinigung ist der heranzuziehende Umsatz gegebenenfalls anhand des Umsatzes aller ihr angehörenden Unternehmen zu berechnen; dies gilt zumindest dann, wenn die Vereinigung kraft ihrer internen Regeln ihre Mitglieder verpflichten kann (Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 136, vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 385, vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 252, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-338/94, Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 270, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-298/98 P, Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 66).
Im Urteil SCK und FNK/Kommission hat das Gericht ausgeführt, dass der fragliche Verband nach seiner Satzung Entscheidungen mit bindender Wirkung für seine Mitglieder treffen und diejenigen Mitglieder, die diese Entscheidungen nicht befolgten, ausschließen konnte.
Bei seiner Analyse vertrat das Gericht die Ansicht, dass die Kommission berechtigt war, die Umsätze der Mitglieder zu berücksichtigen, und hob hervor, dass die Satzung des Verbandes ihm ausdrücklich gestattete, seine Mitglieder zu verpflichten (Urteil SCK und FNK/Kommission, Randnr. 253).
Im Hinblick auf das Urteil SCK und FNK/Kommission kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Möglichkeit ausreicht, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Antragstellerin ihre Mitglieder verpflichten kann und dass die Heranziehung der von diesen erzielten Umsätze gerechtfertigt ist.
In der Rechtssache, die zum Urteil SCK und FNK/Kommission führte, gestattete die Satzung dem Verband dagegen, Mitglieder auszuschließen, die die "Entscheidungen" des Vorstands nicht befolgten.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, da der Umfang der Begründungspflicht von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und den Umständen, unter denen er erlassen wurde, abhängt (siehe oben, Randnr. 60), ihre Erwägungen ausführlich darlegen muss, wenn sie im Rahmen ihrer Entscheidungspraxis erheblich über frühere Entscheidungen hinausgeht (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74, Fabricants de papiers peints/Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnr. 31, und Urteil SCK und FNK/Kommission, Randnr. 226).
Nach gefestigter Rechtsprechung ist jedoch der Schaden einer Unternehmensvereinigung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage ihrer Mitglieder zu beurteilen, wenn die objektiven Interessen der Vereinigung nicht unabhängig von den Interessen der ihr angeschlossenen Unternehmen sind (Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, Randnrn. 35 bis 38, und Beschluss vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 63).
Nach der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. insbesondere Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, Randnr. 37) kann, um zu klären, inwieweit die objektiven Interessen eines Verbandes von den Interessen seiner Mitglieder unabhängig sind, berücksichtigt werden, dass es interne Regeln gibt, die es dem Verband erlauben, seine Mitglieder zu verpflichten.
- EuG, 14.12.2006 - T-259/02
Wettbewerb - Kartelle - Österreichischer Bankenmarkt - 'Lombardclub' - …
Sie führen erstens das Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96 (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 254) an; danach sei es ausgeschlossen, den Spitzeninstituten die Wirtschaftskraft der Sektoren zuzurechnen, weil sie keine Unternehmensvereinigungen, sondern Unternehmen seien.Drittens sind die Rügen der Klägerinnen zu analysieren, die auf die Nichteinhaltung der Leitlinien, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und die Unvereinbarkeit des Vorgehens der Kommission mit dem oben in Randnummer 345 angeführten Urteil SCK und FNK/Kommission gestützt sind.
- Zum Urteil SCK und FNK/Kommission.
Zu dem Argument, es verstoße gegen das oben in Randnummer 345 angeführte Urteil SCK und FNK/Kommission, dass die Marktanteile den Zentralinstituten zugerechnet worden seien, ist festzustellen, dass nach dieser Entscheidung des Gerichts die Verhältnismäßigkeit einer gegen ein Unternehmen (unter Beachtung der Grenzen des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17) verhängten Geldbuße anhand des Umsatzes dieses Unternehmens zu beurteilen ist, wobei der Umsatz anderer, wirtschaftlich mit ihm verbundener Unternehmen nicht zu berücksichtigen ist, wenn ihr Verhältnis nicht als Unternehmensvereinigung eingestuft werden kann.
Da die Klägerinnen nicht bestreiten, dass die gegen sie verhängte Geldbuße in angemessenem Verhältnis zu ihrem eigenen Umsatz steht, geht ihre auf das Urteil SCK und FNK/Kommission gestützte Rüge ins Leere.
- EuG, 21.01.2004 - T-245/03
Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles …
Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückgewiesen werden muss, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).Zum ersten dieser beiden Antragsgründe ist festzustellen, dass die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Obergrenze von 10 % des Umsatzes bei Zuwiderhandlungen einer Unternehmensvereinigung gegebenenfalls anhand des Umsatzes aller der Vereinigung angehörenden Unternehmen zu berechnen ist; dies gilt zumindest dann, wenn die Vereinigung kraft ihrer internen Regeln ihre Mitglieder verpflichten kann (Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 136, vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 385, vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 252, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-338/94, Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 270, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, Randnr. 66).
In der Rechtssache, die zum Urteil SCK und FNK/Kommission führte, sah die Satzung des fraglichen Verbandes ausdrücklich vor, dass dieser Entscheidungen mit bindender Wirkung für seine Mitglieder treffen und diejenigen Mitglieder, die diese Entscheidungen nicht befolgten, ausschließen konnte.
Unter diesen Umständen gebe es keinen unmittelbaren und zwangsläufigen Kausalzusammenhang zwischen der Auflösung der Verbände und dem Handeln der Kommission (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Juni 1996 in der Rechtssache T-18/96 R, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, II-407, Randnrn.
36 bis 38, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971; Beschluss Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, Randnrn.
Nach gefestigter Rechtsprechung ist jedoch der Schaden einer Unternehmensvereinigung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage ihrer Mitglieder zu beurteilen, wenn die objektiven Interessen der Vereinigung nicht unabhängig von den Interessen der ihr angeschlossenen Unternehmen sind (Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, Randnrn. 35 bis 38, und Beschluss HFB u. a./Kommission, Randnr. 63).
Nach der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. insbesondere Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, Randnr. 37) kann, um zu klären, inwieweit die objektiven Interessen eines Verbandes von den Interessen seiner Mitglieder unabhängig sind, berücksichtigt werden, dass es interne Regeln gibt, die es dem Verband erlauben, seine Mitglieder zu verpflichten.
- EuG, 07.10.1999 - T-228/97 Der verfügende Teil einer Entscheidung ist im Lichte ihrer Begründung zu verstehen, da sie ein Ganzes darstellt (vgl. insbesondere Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-145/89, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1995, II-987, Randnr. 146, und vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 104).
Es ist Sache der Behörden und nicht der Unternehmen oder privater Vereinigungen, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen (Urteile Hilti/Kommission, Randnr. 118, und SCK und FNK/Kommission, Randnr. 194).
Nach einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts hat die Kommission Entscheidungen, mit denen Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik abgeschlossen werden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erlassen (Urteil SCK und FNK/Kommission, Randnr. 56).
Ob die Dauer eines Verwaltungsverfahrens angemessen ist, beurteilt sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere von dessen Kontext, der Zahl der Abschnitte des von der Kommission durchgeführten Verfahrens, des Verhaltens der Beteiligten im Laufe des Verfahrens und der Komplexität der Angelegenheit (Urteil SCK und FNK/Kommission, Randnr. 57).
Ein Zeitraum von etwa zehn Monaten für den Erlaß einer abschließenden Entscheidung in sämtlichen Amtssprachen der Gemeinschaft stellt indessen keine Verletzung des Grundsatzes dar, daß ein Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik in angemessener Frist abzuschließen ist (Urteil SCK und FNK/Kommission, Randnr. 66).
- EuG, 13.12.2006 - T-217/03
Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG - Rindfleisch - Aussetzung der …
Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen ist geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-359/01 P, British Sugar/Kommission, Slg. 200 4, I-4933, Randnr. 27, und Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 175).Denn wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, haben schon ihrem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen und damit die vom EG-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung zu behindern (Urteil SCK und FNK/Kommission, Randnr. 179).
Denn nach der Rechtsprechung sei die Heranziehung der Umsätze der Mitglieder von Unternehmensvereinigungen zur Berechnung der Obergrenze von 10 % nur möglich, wenn die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten könne (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-298/98 P, Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 66; Urteile des Gerichts CB und Europay/Kommission, Randnr. 136, vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 385, SCK und FNK/Kommission, Randnr. 252, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-338/94, Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 270).
So könne der Umsatz der Mitglieder nur dann berücksichtigt werden, wenn sich die streitige Vereinbarung aus dem satzungsmäßigen Zweck der Vereinigung ergebe oder wenn die Satzung es ermögliche, die Mitglieder zu verpflichten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Juni 1996 in der Rechtssache T-18/96 R, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, II-407, Randnrn. 33 und 34).
- EuG, 13.01.2004 - T-67/01
JCB Service gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Wettbewerb , …
Nach Ansicht der JCB Service hat die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums tätig zu werden, die sich sowohl aus einem von der Rechtsprechung anerkannten allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts als auch aus Artikel 6 Absatz 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnrn. 56 und 57).Die Einhaltung eines angemessenen Zeitraums bei der Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, dessen Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (Urteile des Gerichtshofes vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnrn. 36 und 37, und vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnrn. 167 bis 171, sowie Urteil SCK und FNK/Kommission, Randnrn.
Nach diesen Bestimmungen müssen die von einem Verfahren zur Feststellung von Zuwiderhandlungen betroffenen Unternehmen sich im Verwaltungsverfahren zu allen in der Entscheidung berücksichtigten Beschwerdepunkten äußern können (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 9, und Urteil SCK und FNK/Kommission, Randnr. 65).
Nach ständiger Rechtsprechung muss die Geldbuße den Umständen und der Schwere der Zuwiderhandlung entsprechen; bei der Beurteilung der Schwere ist insbesondere die Art der Wettbewerbsbeschränkungen zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 176, Urteile Parker Pen/Kommission, Randnr. 92, und SCK und FNK/Kommission, Randnr. 246).
- EuGH, 15.10.2002 - C-238/99
Rechtsmittel - Wettbewerb - Polyvinylchlorid (PVC) - Artikel 85 Absatz 1 …
166 LVM und DSM werfen dem Gericht vor, es sei nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, dass Artikel 6 EMRK als solcher auf Verfahren in Wettbewerbssachen anwendbar sei, sondern habe sich darauf beschränkt, auf Randnummer 56 seines Urteils vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96 (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739) zu verweisen. - EuG, 13.12.2006 - T-245/03
in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et …
Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen ist geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-359/01 P, British Sugar/Kommission, Slg. 200 4, I-4933, Randnr. 27, und Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 175).Denn wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, haben schon ihrem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen und damit die vom EG-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung zu behindern (Urteil SCK und FNK/Kommission, Randnr. 179).
Denn nach der Rechtsprechung sei die Heranziehung der Umsätze der Mitglieder von Unternehmensvereinigungen zur Berechnung der Obergrenze von 10 % nur möglich, wenn die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten könne (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-298/98 P, Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 66; Urteile des Gerichts CB und Europay/Kommission, Randnr. 136, vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 385, SCK und FNK/Kommission, Randnr. 252, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-338/94, Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 270).
So könne der Umsatz der Mitglieder nur dann berücksichtigt werden, wenn sich die streitige Vereinbarung aus dem satzungsmäßigen Zweck der Vereinigung ergebe oder wenn die Satzung es ermögliche, die Mitglieder zu verpflichten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Juni 1996 in der Rechtssache T-18/96 R, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, II-407, Randnrn. 33 und 34).
- EuGH, 15.07.2004 - C-501/00
Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - …
Unter Vergleich mit dem Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471) und dem Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96 (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 55) führt die Unesid aus, dass die Kommission nach dem Beitritt Spaniens zu den Gemeinschaften mehr als zwölf Jahre habe verstreichen lassen, bis sie das Verfahren eingeleitet habe, obwohl sie anlässlich des Beitritts von Artikel 34 des Gesetzes Nr. 43/1995 und den streitigen Maßnahmen unterrichtet worden sei.Zum Verweis auf das Urteil SCK und FNK/Kommission führt die Kommission aus, dass nach Randnummer 57 dieses Urteils "sich die Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls [beurteilt]".
Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass sich die Angemessenheit des Verwaltungsverfahrens anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, u. a. seines Kontextes, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abgeschlossen hat, des Verhaltens der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten, beurteilt (vgl. Urteile SCK und FNK/Kommission, Randnr. 57, und entsprechend in Bezug auf das gerichtliche Verfahren Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 29).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-309/99 65: - Urteil Société technique minière, S. 304, und Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-213/95 und T-18/96 (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 134).
Vgl. dazu auch Urteil SCK und FNK/Kommission, Randnr. 194.
111: - Urteil CNSD, Randnr. 48. Vgl. auch Urteile vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72 (Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977, Randnr. 29), vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80 (Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 14) und Remia u. a./Kommission, Randnr. 22, sowie Urteile des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92 (SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 229) und SCK und FNK/Kommission, Randnr. 179.
- EuG, 20.04.1999 - T-305/94
Wettbewerb - Artikel 85 EG-Vertrag - Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils - Rechte …
- EuG, 19.03.2003 - T-213/00
Wettbewerb - Vereinbarung zwischen Mitgliedern einer Linienkonferenz und …
- EuG, 14.04.2011 - T-461/07
Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Erbringung von Acquiring-Dienstleistungen …
- EuG, 03.06.1999 - T-17/96
Staatliche Beihilfen - Öffentliche Fernsehanstalten - Beschwerde - …
- EuG, 09.07.2003 - T-224/00
Wettbewerb - Kartell - Lysin - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der …
- EuG, 13.07.2011 - T-144/07
Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und …
- EuG, 25.10.2005 - T-38/02
Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung …
- EuG, 30.09.2003 - T-191/98
Rekordbußgeld gegen Reedereien aufgehoben // Zwei deutsche Unternehmen betroffen
- EuG, 30.09.2003 - T-196/01
EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Artikel 24 der Verordnung …
- EuG, 23.10.2003 - T-65/98
Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …
- EuGH, 29.04.2004 - C-359/01
Rechtsmittel - Wettbewerb - Zuckermarkt - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt …
- EuG, 26.04.2007 - T-109/02
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Leitlinien für das …
- EuG, 30.01.2007 - T-340/03
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1999 - C-332/98
- EuG, 12.07.2001 - T-202/98
Wettbewerb - Zuckermarkt - Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt …
- EuG, 16.12.2003 - T-5/00
Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied …
- EuG, 18.07.2005 - T-241/01
Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt - Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 - Angemeldete …
- EuG, 20.02.2001 - T-112/98
Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung zur Anforderung von Auskünften - …
- EuG, 28.02.2002 - T-86/95
- EuG, 28.02.2002 - T-395/94
- EuG, 11.12.2003 - T-61/99
Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - …
- EuG, 17.12.2003 - T-219/99
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Zuständigkeit der …
- EuG, 26.01.2005 - T-193/02
Reglement der Fédération internationale de football association (FIFA) betreffend …
- EuG, 13.03.2003 - T-125/01
Fischerei - Gemeinschaftszuschuss - Kürzung des Zuschusses - Verjährung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-201/09
[fremdsprachig]
- EuG, 03.04.2003 - T-44/01
Fischerei - Fischereiabkommen mit Argentinien - Gemeinschaftszuschuss - Kürzung - …
- EuG, 27.11.2003 - T-190/00
Staatliche Beihilfen - Betriebskredite - Zulässigkeit - Klagefrist - Bestätigende …
- EuG, 13.07.2005 - T-242/02
Gemeinschaftsmarke - Wortmarke TOP - Ablehnung der Eintragung - Artikel 115 …
- EuG, 29.03.2012 - T-336/07
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Spanische Märkte für …
- EuG, 21.03.2002 - T-231/99
Wettbewerb - Bierlieferungsverträge - Einzelfreistellung - Artikel 81 Absatz 3 EG
- EuG, 30.06.2005 - T-347/03
Europäischer Sozialfonds - Kürzung des Zuschusses - Vergabe an Subunternehmer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-62/06
Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates - Nacherhebung von Eingangs- …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-352/09
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gemeinschaftsmarkt für …
- EuG, 19.05.1999 - T-175/95
Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG (früher Artikel 85 Absatz 1) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-35/99
- EuG, 22.10.2002 - T-310/01
- Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2011 - C-521/09
Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Monochloressigsäure - …
- EuG, 19.03.1998 - T-83/96
Zugang zu Informationen - Beschluß der Kommission 94/90/EGKS, EG, Euratom - …
- EuG, 15.09.1998 - T-180/96
Europäischer Sozialfonds - Bewilligungsentscheidung - Kürzung eines Zuschusses - …
- EuG, 17.02.2000 - T-241/97
Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Verstoß gegen …
- EuG, 26.10.2000 - T-154/98
Wettbewerb - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Verpflichtungen bei …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-244/99
- EuG, 24.04.2002 - T-220/96
Außervertragliche Haftung für rechtswidriges Handeln - Verordnung (EWG) Nr. …
- EuG, 17.09.2003 - T-137/01
Nichtigkeitsklage - Eurathlon-Programm - Gemeinschaftszuschuss - Teilweise …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-523/04
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.10.1998 - C-395/96
- Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1999 - C-174/98
- Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2001 - C-270/99
- EuG, 18.01.2005 - T-93/02
Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der Französischen Republik zugunsten des Crédit …
- EuG, 19.05.1999 - T-176/95
Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG (früher Artikel 85 Absatz 1) - …
- EuG, 21.03.2002 - T-131/99
Wettbewerb - Bierlieferungsverträge - Einzelfreistellung - Artikel 85 Absatz 3 …
- EuG, 27.09.2006 - T-204/03
Wettbewerb - Artikel 81 EG - Artikel 82 EG - Vertrieb von Ersatzteilen - …
- EuG, 09.09.1999 - T-127/98
Wettbewerb - Untätigkeitsklage - Untersuchungspflicht der Kommission - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-99/98
- EuG, 26.09.2000 - T-80/97
Ausweitung eines Antidumpingzolls - Befreiung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit …
- EuG, 22.10.1997 - T-18/96
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