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   EuG, 22.10.2015 - T-431/14   

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EuG, 22.10.2015 - T-431/14 (https://dejure.org/2015,29261)
EuG, Entscheidung vom 22.10.2015 - T-431/14 (https://dejure.org/2015,29261)
EuG, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - T-431/14 (https://dejure.org/2015,29261)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Volkswagen / HABM (CHOICE)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CHOICE - Aus einem Werbeslogan bestehende Marke - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Volkswagen / HABM (CHOICE)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 2019/2013"1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 3. April 2014, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Anmeldung der Wortmarke "CHOICE" für Waren und ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 22.10.2015 - T-431/14
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, Slg, EU:C:2010:29, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, Slg, EU:C:2012:460, Rn. 24).

    Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg, EU:C:2004:645, Rn. 41, und Audi/HABM, oben in Rn. 14 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 35).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2004:645, Rn. 32 und 44, und Audi/HABM, oben in Rn. 14 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 36).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteil Audi/HABM, oben in Rn. 14 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2013, 1nterroll/HABM [Inspired by efficiency], T-126/12, EU:T:2013:303, Rn. 23).

  • EuG, 06.06.2013 - T-126/12

    Interroll / HABM (Inspired by efficiency) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 22.10.2015 - T-431/14
    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteil Audi/HABM, oben in Rn. 14 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2013, 1nterroll/HABM [Inspired by efficiency], T-126/12, EU:T:2013:303, Rn. 23).

    Hingegen ist einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, EU:T:2012:663, Rn. 22, und Inspired by efficiency, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2013:303, Rn. 24; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juni 2014, Delphi Technologies/HABM, C-448/13 P, EU:C:2014:1746, Rn. 37).

    Die maßgeblichen Verkehrskreise werden daher, entgegen dem Vorbringen der Klägerin und wie von der Beschwerdekammer in den Rn. 20 bis 27 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, in Anbetracht der betreffenden Waren und Dienstleistungen das Wortzeichen CHOICE ohne umfangreiche Überlegungen sofort als Werbeaussage, mit der allgemein anpreisend die Verschiedenartigkeit, die Vorteile und die Qualität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen betont werden, und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft auffassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Inspired by efficiency, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2013:303, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.12.2012 - T-22/12

    Fomanu / HABM (Qualität hat Zukunft) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 22.10.2015 - T-431/14
    Hingegen ist einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, EU:T:2012:663, Rn. 22, und Inspired by efficiency, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2013:303, Rn. 24; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juni 2014, Delphi Technologies/HABM, C-448/13 P, EU:C:2014:1746, Rn. 37).

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass trotz des Umstands, dass ein aus Fachleuten bestehendes Publikum im Allgemeinen eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, diese Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind, verhältnismäßig gering sein kann (Urteil Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2012:663, Rn. 24; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2013, Solar-Fabrik/HABM [Premium XL und Premium L], T-582/11 und T-583/11, EU:T:2013:24, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus EuG, 22.10.2015 - T-431/14
    Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg, EU:C:2004:645, Rn. 41, und Audi/HABM, oben in Rn. 14 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 35).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2004:645, Rn. 32 und 44, und Audi/HABM, oben in Rn. 14 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 36).

  • EuG, 30.06.2004 - T-281/02

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / HABM (Mehr für Ihr Geld)

    Auszug aus EuG, 22.10.2015 - T-431/14
    Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, Slg, EU:T:2003:183, Rn. 20, und vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, Slg, EU:T:2004:198, Rn. 24).

    Außerdem erlangt nach der Rechtsprechung das angemeldete Wortzeichen nicht schon dadurch Unterscheidungskraft, dass sein semantischer Gehalt keine Informationen über die Art der bezeichneten Waren und Dienstleistungen enthält (Urteile Mehr für Ihr Geld, oben in Rn. 13 angeführt, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 23. September 2009, France Télécom/HABM [UNIQUE], T-396/07, EU:T:2009:353, Rn. 17).

  • EuG, 28.04.2015 - T-216/14

    Volkswagen / HABM (EXTRA) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 22.10.2015 - T-431/14
    Da die maßgeblichen Verkehrskreise nämlich einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- oder Bestimmungsangabe, sondern vielmehr ausschließlich eine Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des fraglichen Zeichens nachzugehen, noch, sich dieses als Marke einzuprägen (Urteil vom 28. April 2015, Volkswagen/HABM [EXTRA], T-216/14, EU:T:2015:230, Rn. 27).
  • EuG, 16.04.2015 - T-319/14

    Drogenhilfe Köln Projekt / HABM (Rauschbrille) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

    Auszug aus EuG, 22.10.2015 - T-431/14
    Entgegen dem Verständnis der Klägerin, wonach die angemeldete Marke, da sie nicht beschreibend sei, unterscheidungskräftig sei, lässt sich aus dem fehlenden beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke nicht auf ihre Unterscheidungskraft schließen, da die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltenen absoluten Eintragungshindernisse nach ständiger Rechtsprechung zwei unterschiedliche Gründe für die Ablehnung der Eintragung einer Marke darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg, EU:C:2004:86, Rn. 70, und vom 16. April 2015, Drogenhilfe Köln Projekt/HABM [Rauschbrille], T-319/14, EU:T:2015:208, Rn. 31).
  • EuG, 17.01.2013 - T-582/11

    Solar-Fabrik / HABM (Premium XL) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldungen der

    Auszug aus EuG, 22.10.2015 - T-431/14
    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass trotz des Umstands, dass ein aus Fachleuten bestehendes Publikum im Allgemeinen eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, diese Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind, verhältnismäßig gering sein kann (Urteil Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2012:663, Rn. 24; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2013, Solar-Fabrik/HABM [Premium XL und Premium L], T-582/11 und T-583/11, EU:T:2013:24, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 22.10.2015 - T-431/14
    Das Ergebnis, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehlt, wird zweitens nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, mit dem diese die Relevanz des von der Beschwerdekammer angeführten Urteils vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley (C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579), bestreitet, wonach ein Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuG, 22.10.2015 - T-431/14
    Entgegen dem Verständnis der Klägerin, wonach die angemeldete Marke, da sie nicht beschreibend sei, unterscheidungskräftig sei, lässt sich aus dem fehlenden beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke nicht auf ihre Unterscheidungskraft schließen, da die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltenen absoluten Eintragungshindernisse nach ständiger Rechtsprechung zwei unterschiedliche Gründe für die Ablehnung der Eintragung einer Marke darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg, EU:C:2004:86, Rn. 70, und vom 16. April 2015, Drogenhilfe Köln Projekt/HABM [Rauschbrille], T-319/14, EU:T:2015:208, Rn. 31).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • EuGH, 12.06.2014 - C-448/13

    Delphi Technologies / HABM

  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

  • EuG, 23.09.2009 - T-396/07

    France Télécom / HABM (UNIQUE)

  • EuG, 10.10.2007 - T-460/05

    'Bang & Olufsen / HABM (Forme d''un haut-parleur)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 27.02.2002 - T-79/00

    REWE-Zentral / HABM (LITE)

  • EuG, 03.07.2003 - T-122/01

    Best Buy Concepts / HABM (BEST BUY)

  • EuG, 09.11.2016 - T-290/15

    Smarter Travel Media / EUIPO (SMARTER TRAVEL)

    Selon une jurisprudence constante, les marques visées à l'article 7, paragraphe 1, sous b), du règlement n° 207/2009 sont celles qui sont réputées incapables d'exercer la fonction essentielle de la marque, à savoir celle d'identifier l'origine commerciale du produit ou du service en cause, afin de permettre ainsi au consommateur qui acquiert le produit ou le service que la marque désigne de faire, lors d'une acquisition ultérieure, le même choix si l'expérience s'avère positive ou de faire un autre choix si elle s'avère négative [arrêts du 17 septembre 2015, Volkswagen/OHMI (COMPETITION), T-550/14, EU:T:2015:640, point 12, et du 22 octobre 2015, Volkswagen/OHMI (CHOICE), T-431/14, non publié, EU:T:2015:793, point 13].
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