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   EuG, 23.05.2016 - T-754/14 R   

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https://dejure.org/2016,11750
EuG, 23.05.2016 - T-754/14 R (https://dejure.org/2016,11750)
EuG, Entscheidung vom 23.05.2016 - T-754/14 R (https://dejure.org/2016,11750)
EuG, Entscheidung vom 23. Mai 2016 - T-754/14 R (https://dejure.org/2016,11750)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Efler u.a. / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Ablehnung der Registrierung - Antrag auf einstweilige Anordnung - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 15.05.2013 - T-198/12

    Deutschland / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Grenzwerte für Antimon,

    Auszug aus EuG, 23.05.2016 - T-754/14
    Ganz im Gegenteil: Nichts erlaubt die Annahme, dass die Kommission in Durchführung eines solchen Urteils dem Unterlassungsbegehren der Antragsteller aller Wahrscheinlichkeit nach stattgeben würde (vgl. dazu Beschluss vom 15. Mai 2013, Deutschland/Kommission, T-198/12 R, EU:T:2013:245, Rn. 37).

    Zwar stehen dem Eilrichter durchaus Anordnungsbefugnisse zu, deren Gestal-tungswirkung gegenüber der betroffenen EU-Institution den kassatorische Effekt eines Nichtigkeitsurteils übersteigt, vorausgesetzt allerdings, diese Anordnungen gelten nur für die Dauer des Hauptverfahrens, nehmen die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorweg und beeinträchtigen nicht deren praktische Wirksamkeit (vgl. Beschluss vom 15. Mai 2013, Deutschland/Kommission, T-198/12 R, EU:T:2013:245, Rn. 33).

  • EuG, 29.03.2001 - T-18/01

    Goldstein / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.05.2016 - T-754/14
    Aus dieser primärrechtlichen Regelung ergibt sich notwendig, dass ein hinrei-chend enger Zusammenhang zwischen dem Antrag auf einstweilige Anordnung und dem Gegenstand der diesem Antrag zugrunde liegenden Klage bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 29. März 2001, Goldstein/Kommission, T-18/01 R, EU:T:2001:110, Rn. 32, und vom 2. Juli 2004, Sumitomo Chemical/Kommission, T-78/04 R, EU:T:2004:204, Rn. 43).

    Eine vom Eilrichter erlassene einstweilige Anordnung muss sich folglich im Rahmen der Endentscheidung halten, die das Gericht hinsichtlich der Hauptsache erlassen könnte (Beschluss vom 29. März 2001, Goldstein/Kommission, T-18/01 R, EU:T:2001:110, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.12.2009 - T-396/09

    Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht /

    Auszug aus EuG, 23.05.2016 - T-754/14
    Insoweit ist der vorliegende Fall mit der Fallkonstellation vergleichbar, die dem Beschluss vom 17. Dezember 2009, Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission (T-396/09 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:526), zugrunde lag.
  • EuG, 16.01.2004 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 23.05.2016 - T-754/14
    Der Eilrichter würde auf diese Weise eine Maßnahme anordnen, die selbst die rein kassatorischen Zuständigkeiten des Gerichts im Verfahren zur Hauptsache überstiege, und somit de facto eine Entscheidung treffen, die allein der Exekutive zustünde (vgl. Beschlüsse vom 5. Oktober 1969, Deutschland/Kommission, 50/69 R, EU:C:1969:42, S. 451, und vom 16. Januar 2004, Arizona Chemical u. a./Kommission, T-369/03 R, EU:T:2004:9, Rn. 67).
  • EuGH, 14.04.2015 - C-409/13

    Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Makrofinanzhilfen an Drittländer -

    Auszug aus EuG, 23.05.2016 - T-754/14
    Wie die Kommission unter Hinweis auf das Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 70), zu Recht ausgeführt hat, kann das ihr durch Art. 17 Abs. 2 EUV und Art. 289 AEUV eingeräumte Initiativrecht keinesfalls während dieses Zählvorgangs automatisch blockiert werden.
  • EuGH, 27.09.2004 - C-7/04

    Kommission / Akzo und Akcros - Rechtsmittel - Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus EuG, 23.05.2016 - T-754/14
    In der Tat verfolgt das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung allein den Zweck, die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Haupt-sache sicherzustellen und so die Lückenlosigkeit des vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutzes zu gewährleisten (vgl. Beschlüsse vom 3. Mai 1996, Deutschland/Kommission, C-399/95 R, EU:C:1996:193, Rn. 46, vom 21. Februar 2002, Front national und Martinez/Parlament, C-486/01 P-R und C-488/01 P-R, EU:C:2002:116, Rn. 87, und vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros, C-7/04 P[R], EU:C:2004:566, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1969 - 50/69

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.05.2016 - T-754/14
    Der Eilrichter würde auf diese Weise eine Maßnahme anordnen, die selbst die rein kassatorischen Zuständigkeiten des Gerichts im Verfahren zur Hauptsache überstiege, und somit de facto eine Entscheidung treffen, die allein der Exekutive zustünde (vgl. Beschlüsse vom 5. Oktober 1969, Deutschland/Kommission, 50/69 R, EU:C:1969:42, S. 451, und vom 16. Januar 2004, Arizona Chemical u. a./Kommission, T-369/03 R, EU:T:2004:9, Rn. 67).
  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.05.2016 - T-754/14
    In der Tat verfolgt das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung allein den Zweck, die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Haupt-sache sicherzustellen und so die Lückenlosigkeit des vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutzes zu gewährleisten (vgl. Beschlüsse vom 3. Mai 1996, Deutschland/Kommission, C-399/95 R, EU:C:1996:193, Rn. 46, vom 21. Februar 2002, Front national und Martinez/Parlament, C-486/01 P-R und C-488/01 P-R, EU:C:2002:116, Rn. 87, und vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros, C-7/04 P[R], EU:C:2004:566, Rn. 36).
  • EuG, 08.01.2014 - T-505/13

    Stichting Sona und Nao / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.05.2016 - T-754/14
    Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes steht somit in einem akzessorischen Verhältnis zum Verfahren zur Hauptsache (Beschlüsse vom 21. Juni 1996, Lehrfreund/Rat und Kommission, T-228/95, nicht veröffentlicht, EU:T:1996:88, Rn. 61, und vom 8. Januar 2014, Stichting Sona und Nao/Kommission, T-505/13 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.1995 - T-203/95

    Bernard Connolly gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 23.05.2016 - T-754/14
    Dies bedeutet, dass die beantragte einstweilige Anordnung vorläufiger Natur sein muss und weder die Entscheidung zur Hauptsache vorwegnehmen noch über den Rahmen der dem Eilantrag zugrunde liegenden Klage hinausgehen darf (Beschlüsse vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90 R, EU:C:1991:220, Rn. 23 und 24, und vom 12. Dezember 1995, Connolly/Kommission, T-203/95 R, EU:T:1995:208, Rn. 16).
  • EuG, 11.03.2013 - T-4/13

    Communicaid Group / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Ausschreibung

  • EuGH, 21.02.2002 - C-486/01

    Front national / Parlament

  • EuG, 12.02.1996 - T-228/95

    S. Lehrfreund Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • EuG, 02.07.2004 - T-78/04

    Sumitomo Chemical / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 17.05.1991 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuG, 10.05.2017 - T-754/14

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission für

    Die Kläger haben mit besonderem Schriftsatz, der am 15. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der mit Beschluss vom 23. Mai 2016, Efler u. a./Kommission (T-754/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:306), zurückgewiesen wurde.
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