Rechtsprechung
| EuG, 24.03.2011 - T-386/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Abschreckungswirkung
- Europäischer Gerichtshof
Pegler / Kommission
(nur fremdsprachig)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG Art. 81 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 53
Wettbewerb - Kartelle; Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen [Kupferrohre und -fittings]; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Beteiligung an der Zuwiderhandlung; Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung [Tochter- und Muttergesellschaft]; Pegler Ltd gegen Europäische Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 15. Dezember 2006 - Pegler / Kommission
Wird zitiert von ... (2)
- EuG, 24.03.2011 - T-382/06
Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und …
Mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-386/06 hat das Gericht Art. 1 der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als die Kommission darin die Beteiligung von Pegler an dem fraglichen Kartell im Zeitraum vom 31. Dezember 1988 bis 29. Oktober 1993 festgestellt hat.Ungeachtet der oben angeführten Rechtsprechung, vor allem des Urteils Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., ist im vorliegenden Fall jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft, die mit der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-386/06 teilweise obsiegt hat, aus wettbewerbsrechtlicher Sicht eine Einheit darstellen.
Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in der Rechtssache T-386/06, die Anlass zu dem Urteil Pegler/Kommission vom heutigen Tag gegeben hat, festgestellt hat, dass die Kommission diesen Multiplikator zu Unrecht angewandt hat, da ihr insofern ein Fehler bei der Anwendung der Kriterien unterlaufen ist, die in den Leitlinien von 1998 für die Berechnung der Geldbuße vorgesehen sind (siehe oben, Randnr. 14).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-286/11
Commission / Tomkins - Kartelle - Europäischer Markt für Rohrverbindungen aus …
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass, wie die Kommission in ihrem zweiten Rechtsmittelgrund geltend gemacht hat, der Streitgegenstand der Anträge von Tomkins in der Rechtssache T-382/06 und derjenige in den Anträgen von Pegler in der Rechtssache T-386/06 nicht identisch waren, da die Klage von Tomkins nach der Rücknahme des wesentlichen Teils ihrer Klagegründe nicht mehr auf die Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung gerichtet war.(4) - T-386/06 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
