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   EuG, 24.09.2008 - T-248/05   

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https://dejure.org/2008,35876
EuG, 24.09.2008 - T-248/05 (https://dejure.org/2008,35876)
EuG, Entscheidung vom 24.09.2008 - T-248/05 (https://dejure.org/2008,35876)
EuG, Entscheidung vom 24. September 2008 - T-248/05 (https://dejure.org/2008,35876)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    HUP Uslugi Polska / OHMI - Manpower (I.T.

  • EU-Kommission PDF

    MANPOWER - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Kein beschreibender Charakter - Keine Zeichen oder Angaben, die üblich geworden sind - Keine Marke, die geeignet ist, das Publikum zu täuschen - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d und g sowie

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke I.T

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    MANPOWER" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 zurückgewiesen worden war

    Gemeinschaftsmarke - Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 124/2004-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 5. April 2005 über die Abweisung einer Klage gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, mit der der Antrag ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuG, 16.09.2013 - T-338/09

    mbp. - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1

    Abgesehen davon, dass das ältere Zeichen als Ganzes betrachtet nicht alle Merkmale einer E-Mail-Adresse aufweist, da die Top-Level-Domain wie etwa ".de" oder ".com" am Ende fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verkehr gerade erwarten kann, nach dem Zeichen "@" eine Bestimmung der betrieblichen Herkunft zu finden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. September 2008, HUP Uslugi Polska/HABM - Manpower [I.T.@MANPOWER], T-248/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 14.12.2011 - T-504/09

    Völkl / OHMI - Marker Völkl (VÖLKL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Zwar ist wiederholt entschieden worden, dass dann, wenn die Beschwerdekammer die Entscheidung der unteren Instanz des HABM bestätigt, diese Entscheidung sowie ihre Begründung zu dem Kontext gehören, in dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erlassen wurde, und dass dieser Kontext, der den Parteien bekannt ist, es dem Richter ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer in vollem Umfang auszuüben (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, Slg. 2008, II-1927, Randnr. 47, und vom 24. September 2008, HUP Uslugi Polska/HABM - Manpower [I.T.@MANPOWER], T-248/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48).
  • EuG, 28.10.2016 - T-7/16

    La tarte tropézienne / EUIPO (LA TARTE TROPÉZIENNE 1955. SAINT-TROPEZ)

    À cet égard, il suffit de relever qu'il n'est pas décisif que chacun des éléments qui composent le signe pour lequel l'enregistrement a été demandé soit ou non descriptif en tant que tel [voir, en ce sens, arrêt du 24 septembre 2008, HUP Uslugi Polska/OHMI - Manpower (I.T.@MANPOWER), T-248/05, non publié, EU:T:2008:396, point 40].

    En effet, le caractère descriptif d'une marque doit être constaté pour l'ensemble composé par les éléments de cette marque [voir, en ce sens, arrêts du 8 septembre 2005, CeWe Color/OHMI (DigiFilm), T-178/03 et T-179/03, EU:T:2005:303, point 25, et du 24 septembre 2008, 1.T.@MANPOWER, T-248/05, non publié, EU:T:2008:396, point 36].

  • EuG, 13.09.2010 - T-292/08

    Inditex / OHMI - Marín Díaz de Cerio (OFTEN) - Gemeinschaftsmarke -

    Eine Beschwerdekammer kann sich nämlich die Begründung einer von der Widerspruchsabteilung erlassenen Entscheidung rechtmäßig zu eigen machen, die damit integraler Bestandteil der Begründung ihrer Entscheidung wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, Slg. 2008, II-1927, Randnr. 50, und vom 24. September 2008, HUP Uslugi Polska/HABM - Manpower [I.T.@MANPOWER], T-248/05, in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht, Randnr. 49).
  • EuG, 24.05.2011 - T-408/09

    ancotel / OHMI - Acotel (ancotel.) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Sie ist somit berechtigt gewesen, die Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gericht anzufechten und, wie bereits in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, in diesem Zusammenhang die Zeichenähnlichkeit zu bestreiten, deren Vorliegen die Widerspruchsabteilung festgestellt hatte und von der Beschwerdekammer bestätigt wurde, die sich, was nach der Rechtsprechung zulässig ist, die Begründung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung zu eigen machte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, Slg. 2008, II-1927, Randnr. 50, und vom 24. September 2008, HUP Uslugi Polska/HABM - Manpower [I.T.@MANPOWER], T-248/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).
  • EuG, 10.09.2010 - T-233/08

    MPDV Mikrolab / HABM (ROI ANALYZER) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Daher ist das absolute Eintragungshindernis hinsichtlich der angemeldeten Marke als Ganzes in Bezug auf den besonders aufmerksamen und verständigen englischsprachigen Verbraucher zu beurteilen und nicht, wie die Klägerin meint, in Bezug auf das gesamte Publikum der Gemeinschaft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. September 2008, HUP Uslugi Polska/HABM - Manpower [I.T.@MANPOWER)], T-248/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).
  • EuGH, 24.09.2009 - C-520/08

    HUP Uslugi Polska / HABM und Manpower

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 24. September 2008, HUP Uslugi Polska/HABM - Manpower (I.T.@MANPOWER) (T-248/05), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 124/2004-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 5. April 2005 abgewiesen hat, die die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, dem Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftswortmarke "I.T.@MANPOWER" für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 nicht stattzugeben, zurückgewiesen hatte - Marke ohne beschreibenden Charakter.
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