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   EuG, 24.11.2005 - T-346/04   

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https://dejure.org/2005,1450
EuG, 24.11.2005 - T-346/04 (https://dejure.org/2005,1450)
EuG, Entscheidung vom 24.11.2005 - T-346/04 (https://dejure.org/2005,1450)
EuG, Entscheidung vom 24. November 2005 - T-346/04 (https://dejure.org/2005,1450)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARTHUR ET FELICIE - Ältere Bildmarke mit dem Wortbestandteil 'Arthur' - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • Europäischer Gerichtshof

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARTHUR ET FELICIE - Ältere Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Arthur" - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EU-Kommission PDF

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARTHUR ET FELICIE - Ältere Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Arthur" - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EU-Kommission

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE)

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen die Zurückweisung der Eintragung des Wortzeichens ARTHUR ET FELICIE als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 16, 24 und 25 wegen Verwechslungsgefahr mit der älteren französischen und internationalen Bildmarke "Arthur"; Kriterien für die Beurteilung des ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARTHUR ET FELICIE - Ältere Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Arthur" - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Sadas S.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnemarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 17. August 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Anmelderin der Wortmarke "ARTHUR ET FELICIE" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 24 und 25 auf Aufhebung der Entscheidung R393/2003-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 7. Juni ...

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2006, 144
 
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Wird zitiert von ... (269)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 24.11.2005 - T-346/04
    Dazu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 23).

    Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt hohe Unterscheidungskraft besitzen, genießen deshalb umfassenderen Schutz als Marken, deren Unterscheidungskraft geringer ist (vgl. entsprechend Urteil Canon, Randnr. 18, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 20).

    57 Die Unterscheidungskraft der älteren Marke, insbesondere ihre Bekanntheit, ist also ein Faktor, der bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen ist, ob die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen oder zwischen den Waren und Dienstleistungen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen (vgl. entsprechend Urteil Canon, Randnr. 24, sowie Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2003 in der Rechtssache T-311/01, Éditions Albert René/HABM - Trucco [Starix], Slg. 2003, II-4625, Randnr. 61, und vom 22. Juni 2004 in der Rechtssache T-66/03, "Drie Mollen sinds 1818"/HABM - Manuel Nabeiro Silveira [Galáxia], Slg. 2004, II-0000, Randnr. 30).

    61 Im Übrigen ist die Unterscheidungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwar zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil Canon, Randnr. 24), aber nur als einer von mehreren Faktoren.

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 24.11.2005 - T-346/04
    Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt hohe Unterscheidungskraft besitzen, genießen deshalb umfassenderen Schutz als Marken, deren Unterscheidungskraft geringer ist (vgl. entsprechend Urteil Canon, Randnr. 18, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 20).

    55 Um die Unterscheidungskraft einer Marke zu ermitteln und damit zu beurteilen, ob sie erhöhte Unterscheidungskraft besitzt, ist umfassend zu prüfen, in welchem Maße die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 49, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 22).

    56 Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Eigenschaften zu berücksichtigen, die die Marke von Haus aus besitzt, einschließlich des Umstands, ob sie beschreibende Elemente in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, aufweist, des von der Marke gehaltenen Marktanteils, der Intensität, der geografischen Verbreitung und der Dauer der Benutzung der Marke, des Werbeaufwands des Unternehmens für die Marke, des Anteils der angesprochenen Verkehrskreise, der die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie der Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden (vgl. entsprechend Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 51, und Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 23).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuG, 24.11.2005 - T-346/04
    55 Um die Unterscheidungskraft einer Marke zu ermitteln und damit zu beurteilen, ob sie erhöhte Unterscheidungskraft besitzt, ist umfassend zu prüfen, in welchem Maße die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 49, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 22).

    56 Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Eigenschaften zu berücksichtigen, die die Marke von Haus aus besitzt, einschließlich des Umstands, ob sie beschreibende Elemente in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, aufweist, des von der Marke gehaltenen Marktanteils, der Intensität, der geografischen Verbreitung und der Dauer der Benutzung der Marke, des Werbeaufwands des Unternehmens für die Marke, des Anteils der angesprochenen Verkehrskreise, der die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie der Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden (vgl. entsprechend Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 51, und Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 23).

  • EuG, 22.10.2003 - T-311/01

    Éditions Albert René / OHMI - Trucco (Starix)

    Auszug aus EuG, 24.11.2005 - T-346/04
    57 Die Unterscheidungskraft der älteren Marke, insbesondere ihre Bekanntheit, ist also ein Faktor, der bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen ist, ob die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen oder zwischen den Waren und Dienstleistungen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen (vgl. entsprechend Urteil Canon, Randnr. 24, sowie Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2003 in der Rechtssache T-311/01, Éditions Albert René/HABM - Trucco [Starix], Slg. 2003, II-4625, Randnr. 61, und vom 22. Juni 2004 in der Rechtssache T-66/03, "Drie Mollen sinds 1818"/HABM - Manuel Nabeiro Silveira [Galáxia], Slg. 2004, II-0000, Randnr. 30).
  • EuG, 16.03.2005 - T-112/03

    'L''Oréal / OHMI - Revlon (FLEXI AIR)'

    Auszug aus EuG, 24.11.2005 - T-346/04
    Auch im Fall einer älteren Marke mit nur geringer Unterscheidungskraft kann deshalb insbesondere wegen der Ähnlichkeit der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen Verwechslungsgefahr bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. März 2005 in der Rechtssache T-112/03, L'Oréal/HABM - Revlon [FLEXI AIR], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 61).
  • EuG, 20.11.2002 - T-79/01

    Bosch / HABM (Kit Pro)

    Auszug aus EuG, 24.11.2005 - T-346/04
    Die Frage, ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist daher ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beantworten und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-106/00, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], Slg. 2002, II-723, Randnr. 66, vom 20. November 2002 in den Rechtssachen T-79/01 und T-86/01, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], Slg. 2002, II-4881, Randnr. 32, und vom 9. März 2005 in der Rechtssache T-33/03, Osotspa/HABM - Distribution & Marketing [Hai], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 69).
  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus EuG, 24.11.2005 - T-346/04
    Die Frage, ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist daher ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beantworten und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-106/00, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], Slg. 2002, II-723, Randnr. 66, vom 20. November 2002 in den Rechtssachen T-79/01 und T-86/01, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], Slg. 2002, II-4881, Randnr. 32, und vom 9. März 2005 in der Rechtssache T-33/03, Osotspa/HABM - Distribution & Marketing [Hai], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 69).
  • EuG, 11.05.2005 - T-31/03

    Grupo Sada / OHMI - Sadia (GRUPO SADA) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 24.11.2005 - T-346/04
    Dies kann aber nur berücksichtigt werden, wenn die Anmelderin der Gemeinschaftsmarke im Verfahren wegen relativer Eintragungshindernisse vor dem HABM zumindest hinreichend nachgewiesen hat, dass die betreffende Koexistenz auf der fehlenden Gefahr beruhte, dass das angesprochene Publikum die französische Marke ARTHUR ET FELICIE und die ältere Marke der Streithelferin, auf die sich der Widerspruch stützt, verwechselt, und wenn die französische Marke ARTHUR ET FELICIE und die einander gegenüberstehenden Marken identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2005 in der Rechtssache T-31/03, Sada/HABM - Sadia [GRUPO SADA], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 86).
  • EuG, 03.07.2003 - T-129/01

    Alejandro / OHMI - Anheuser-Busch (BUDMEN)

    Auszug aus EuG, 24.11.2005 - T-346/04
    Es ist auch üblich, dass ein Unternehmen zur Unterscheidung seiner verschiedenen Produktlinien (Damen, Herren, Kinder und Jugendliche) Untermarken verwendet, d. h. von einer Hauptmarke abgeleitete Zeichen, die ein gemeinsames dominierendes Merkmal mit ihr teilen (Urteil Fifties, Randnr. 49, und Urteile des Gerichts vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-129/01, Alejandro/HABM - Anheuser-Busch [BUDMEN], Slg. 2003, II-2251, Randnr. 57, und NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection, Randnr. 51).
  • EuG, 09.03.2005 - T-33/03

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE DER FIRMA OSOTSPA GEGEN DIE

    Auszug aus EuG, 24.11.2005 - T-346/04
    Die Frage, ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist daher ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beantworten und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-106/00, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], Slg. 2002, II-723, Randnr. 66, vom 20. November 2002 in den Rechtssachen T-79/01 und T-86/01, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], Slg. 2002, II-4881, Randnr. 32, und vom 9. März 2005 in der Rechtssache T-33/03, Osotspa/HABM - Distribution & Marketing [Hai], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 69).
  • EuG, 22.06.2004 - T-66/03

    "Drie Mollen sinds 1818" / OHMI - Nabeiro Silveria (Galáxia) - Gemeinschaftsmarke

  • EuG, 05.12.2000 - T-32/00

    Messe München / HABM (electronica)

  • EuG, 14.10.2003 - T-292/01

    Phillips-Van Heusen / OHMI - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel (BASS)

  • EuG, 23.10.2002 - T-104/01

    Oberhauser / OHMI - Petit Liberto (Fifties)

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 18.02.2004 - T-10/03

    Koubi / OHMI - Flabesa (CONFORFLEX) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung des

  • EuG, 10.11.2004 - T-396/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE VON DER AUGUST STORCK KG ERHOBENEN KLAGEN

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • EuG, 29.04.2004 - T-399/02

    'Eurocermex / HABM (Forme d''une bouteille de bière)'

  • EuG, 21.04.2005 - T-164/03

    Ampafrance / OHMI - Johnson & Johnson (monBeBé) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 06.10.2004 - T-117/03

    New Look / OHMI - Naulover (NLSPORT)

  • EuG, 17.04.2024 - T-288/23

    Unilab/ EUIPO - Cofares (Healthily)

    De même, lorsque les produits et les services visés par la marque antérieure incluent les produits et les services visés par la marque demandée, ces produits et ces services sont considérés comme identiques [arrêt du 24 novembre 2005, Sadas/OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE), T-346/04, EU:T:2005:420, point 34].
  • EuG, 10.04.2024 - T-42/23

    Häcker Küchen/ EUIPO - Moura & Moura (MH Cuisines) - Unionsmarke -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die auf Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gestützte Klage vor dem Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen gerichtet ist, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt im Licht erstmals ihm vorgelegter Unterlagen neu zu prüfen (vgl. Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.03.2016 - T-501/13

    Das Gericht gibt der Klage des Karl-May-Verlags gegen die Entscheidung des

    Somit sind die Anlagen A.12 und A.17 der Klageschrift zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem stellen die in der Anlage A.13 vorgelegten Unterlagen keine Beweismittel im eigentlichen Sinne dar, sondern sind Teil der Entscheidungspraxis des HABM, auf die sich eine Partei berufen kann (Urteil ARTHUR ET FELICIE, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2005:420, Rn. 20).

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