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   EuG, 25.03.2010 - T-6/08   

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https://dejure.org/2010,78723
EuG, 25.03.2010 - T-6/08 (https://dejure.org/2010,78723)
EuG, Entscheidung vom 25.03.2010 - T-6/08 (https://dejure.org/2010,78723)
EuG, Entscheidung vom 25. März 2010 - T-6/08 (https://dejure.org/2010,78723)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Nestlé / OHMI - Master Beverage Industries (Golden Eagle Deluxe)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarken Golden Eagle und Golden Eagle Deluxe - Ältere internationale und nationale Bildmarken, die einen Becher und Kaffeebohnen darstellen - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 4. Januar 2008 - Nestlé / HABM - Master Beverage Industries (Golden Eagle Deluxe)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 25.03.2010 - T-5/08

    Nestlé / OHMI - Master Beverage Industries (Golden Eagle) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 25.03.2010 - T-6/08
    In den verbundenen Rechtssachen T-5/08 bis T-7/08.

    aufgrund des Beschlusses vom 23. Mai 2008, die Rechtssachen T-5/08, T-6/08 und T-7/08 zu verbinden,.

    - in der Rechtssache T-5/08 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3157005) das nachstehend wiedergegebene Zeichen Golden Eagle in den Farben Hellbraun, Dunkelbraun, Rot, Gelb, Gold, Weiß, Silber und Blau (im Folgenden: angemeldete Marke Nr. 1):.

    Mit Entscheidungen vom 27. Februar 2006 (Rechtssache T-5/08), 27. März 2006 (Rechtssache T-6/08) und 6. September 2006 (Rechtssache T-7/08) wies die Widerspruchsabteilung die erhobenen Widersprüche zurück.

    Am 25. April 2006 (Rechtssachen T-5/08 und T-6/08) und 5. Oktober 2006 (Rechtssache T-7/08) legte die Klägerin gegen diese Entscheidungen der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

    3, 8, 10 und 12 des vorliegenden Urteils ergibt, stellte die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen (Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-5/08 und Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidungen in den Rechtssachen T-6/08 und T-7/08) zu Recht fest, dass die in Rede stehenden Waren identisch sind.

    Nach alledem hat die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen (Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-5/08 und Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidungen in den Rechtssachen T-6/08 und T-7/08) zu Unrecht festgestellt, dass die fraglichen Marken unähnlich seien.

  • EuG, 26.04.2010 - T-7/08

    Nestlé / OHMI - Master Beverage Industries (Golden Eagle Deluxe)

    Auszug aus EuG, 25.03.2010 - T-6/08
    In den verbundenen Rechtssachen T-5/08 bis T-7/08.

    aufgrund des Beschlusses vom 23. Mai 2008, die Rechtssachen T-5/08, T-6/08 und T-7/08 zu verbinden,.

    - in der Rechtssache T-7/08 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3157534) das nachstehend wiedergegebene Zeichen Golden Eagle Deluxe in den Farben Dunkelbraun, Hellbraun, Rot, Gold, Weiß und Gelb (im Folgenden: angemeldete Marke Nr. 3):.

    Mit Entscheidungen vom 27. Februar 2006 (Rechtssache T-5/08), 27. März 2006 (Rechtssache T-6/08) und 6. September 2006 (Rechtssache T-7/08) wies die Widerspruchsabteilung die erhobenen Widersprüche zurück.

    Am 25. April 2006 (Rechtssachen T-5/08 und T-6/08) und 5. Oktober 2006 (Rechtssache T-7/08) legte die Klägerin gegen diese Entscheidungen der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

    3, 8, 10 und 12 des vorliegenden Urteils ergibt, stellte die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen (Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-5/08 und Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidungen in den Rechtssachen T-6/08 und T-7/08) zu Recht fest, dass die in Rede stehenden Waren identisch sind.

    Nach alledem hat die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen (Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-5/08 und Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidungen in den Rechtssachen T-6/08 und T-7/08) zu Unrecht festgestellt, dass die fraglichen Marken unähnlich seien.

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 25.03.2010 - T-6/08
    Dabei nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg. 2007, I-4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (Urteil HABM/Shaker, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus EuG, 25.03.2010 - T-6/08
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie sich aus seinem Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C-120/04, Slg. 2005, I-8551), ergebe, seien in einem Fall, in dem eine ältere Marke in einer jüngeren Marke enthalten sei, diese Marken einander ähnlich, wenn der ihnen gemeinsame Bestandteil in der jüngeren zusammengesetzten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behalte.

    In einem solchen Fall können die zusammengesetzte Marke und die andere Marke als einander ähnlich angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Medion, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn.

    Dabei betraf das Urteil Medion einen Fall, in dem die ältere Marke in die jüngere Marke in identischer Weise übernommen worden war.

  • EuGH, 20.09.2007 - C-193/06

    Nestlé / HABM

    Auszug aus EuG, 25.03.2010 - T-6/08
    Es kann nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 25.03.2010 - T-6/08
    In diesem Rahmen ist, um den Grad der Kennzeichnungskraft einer Marke zu bestimmen, umfassend zu prüfen, in welchem Maße sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 22).
  • EuG, 13.12.2007 - T-134/06

    Xentral / OHMI - Pages jaunes (PAGESJAUNES.COM) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 25.03.2010 - T-6/08
    Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. März 2005, L'Oréal/HABM - Revlon [FLEXI AIR], T-112/03, Slg. 2005, II-949, Randnr. 61, und vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM - Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T-134/06, Slg. 2007, II-5213, Randnr. 70; vgl. in diesem Sinne auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 24).
  • EuG, 08.07.2004 - T-334/01

    MFE Marienfelde v OHMI - Vétoquinol (HIPOVITON)

    Auszug aus EuG, 25.03.2010 - T-6/08
    Dies setzt voraus, dass das Gericht anhand der ihm vorgelegten Beweismittel die Entscheidung treffen kann, die die Beschwerdekammer zu treffen hatte (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM - Vétoquinol [HIPOVITON], T-334/01, Slg. 2004, II-2787, Randnr. 63).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-235/05

    'L''Oréal / HABM'

    Auszug aus EuG, 25.03.2010 - T-6/08
    In diesem Rahmen ist zwischen dem Faktor zu unterscheiden, der in der Kennzeichnungskraft der älteren Marke besteht und der mit dem dieser zukommenden Schutz verknüpft ist, und der Kennzeichnungskraft des Bestandteils einer zusammengesetzten Marke, der in Verbindung mit der Eignung dieses Bestandteils steht, den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu dominieren (Beschluss des Gerichtshofs vom 27. April 2006, L'Oréal/HABM, C-235/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 25.03.2010 - T-6/08
    Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. März 2005, L'Oréal/HABM - Revlon [FLEXI AIR], T-112/03, Slg. 2005, II-949, Randnr. 61, und vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM - Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T-134/06, Slg. 2007, II-5213, Randnr. 70; vgl. in diesem Sinne auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 24).
  • EuG, 13.06.2006 - T-153/03

    'Inex / OHMI - Wiseman (Représentation d''une peau de vache)' -

  • EuG, 16.03.2005 - T-112/03

    'L''Oréal / OHMI - Revlon (FLEXI AIR)'

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

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