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   EuG, 25.11.2014 - T-450/09   

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EuG, 25.11.2014 - T-450/09 (https://dejure.org/2014,36238)
EuG, Entscheidung vom 25.11.2014 - T-450/09 (https://dejure.org/2014,36238)
EuG, Entscheidung vom 25. November 2014 - T-450/09 (https://dejure.org/2014,36238)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Simba Toys / OHMI - Seven Towns (Forme d'un cube avec des faces ayant une structure en grille)

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Gemeinschaftsmarke - Würfel mit Seiten mit einer Gitterstruktur - Absolute Eintragungshindernisse - Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Kein Zeichen, das ausschließlich aus der Form der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinschaftsmarke; Nichtigkeitsverfahren; Dreidimensionale Gemeinschaftsmarke; Würfel mit Seiten mit einer Gitterstruktur; Absolute Eintragungshindernisse; Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009; Kein Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Geistiges und gewerbliches Eigentum - Die Eintragung der Form des Rubik"s Cube als Gemeinschaftsmarke ist gültig

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die Markeneintragung für die Form des "Rubik's Cube" (Zauberwürfel) ist gültig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zauberwürfel - dreidimensionale Darstellung des Rubik's Cube als Marke eintragbar und schutzfähig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rubik's Cube - Zauberwürfel als Marke schutzfähig

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Rubik-Würfel: Eintragung als Gemeinschaftsmarke gültig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rubik-Würfel: Eintragung als Gemeinschaftsmarke gültig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Eintragung der Form des Rubik's Cube als Gemeinschaftsmarke ist gültig

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Die Eintragung der Form des Rubiks Cube als Gemeinschaftsmarke ist gültig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zauberwürfel Rubik‘s Cube - Die Form des Würfel-Geduldsspiels ist im EU-Binnenmarkt als Marke geschützt

  • n-tv.de (Pressemeldung, 25.11.2014)

    Es kann nur einen geben: Zauberwürfel bleibt eine Marke

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rubiks Cube kann als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Rubiks Würfel bleibt geschützt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Der Zauberwürfel bleibt als 3-D-Marke eingetragen

  • bista.de (Kurzinformation)

    "Zauberwürfel" steht unter Markenschutz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zauberwürfel Rubik´s Cube verliert Markenschutz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zauberwürfel: Eintragung der Form des Rubik‘s Cube als Gemeinschaftsmarke ist gültig - Grafische Darstellung des Würfels enthält keine dem Schutz als Marke entgegenstehende technische Lösung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 6. November 2009 - Simba Toys/HABM - Seven Towns (Dreidimensionales Erscheinungsbild eines Spielzeugs in der Form eines Würfels)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus EuG, 25.11.2014 - T-450/09
    Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii dieser Verordnung zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, zu verhindern, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht letztlich ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird (vgl. Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, Slg, EU:C:2010:516, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die vom Gesetzgeber festgelegten Regeln spiegeln insoweit die Abwägung zweier Erwägungen wider, von denen jede geeignet ist, zur Verwirklichung eines gesunden und lauteren Wettbewerbssystems beizutragen (Urteil Lego Juris/HABM, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:516, Rn. 44).

    Zum einen wird mit der Aufnahme des Verbots in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94, ein Zeichen als Marke einzutragen, das aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, sichergestellt, dass Unternehmen nicht das Markenrecht in Anspruch nehmen können, um ausschließliche Rechte für technische Lösungen ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer festzuschreiben (Urteil Lego Juris/HABM, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:516, Rn. 45).

    Im System der Rechte des geistigen Eigentums, wie es in der Europäischen Union entwickelt worden ist, sind aber technische Lösungen nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig, so dass sie danach von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können (Urteil Lego Juris/HABM, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:516, Rn. 46).

    Außerdem könnte die Eintragung einer ausschließlich funktionellen Form einer Ware als Marke es deren Inhaber ermöglichen, den anderen Unternehmen die Verwendung nicht nur der gleichen Form, sondern auch ähnlicher Formen zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteil Lego Juris/HABM, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:516, Rn. 56).

    Mit den Wörtern "ausschließlich" und "erforderlich" stellt diese Bestimmung sicher, dass allein diejenigen Warenformen von der Eintragung ausgeschlossen sind, durch die nur eine technische Lösung verkörpert wird und deren Eintragung als Marke deshalb die Verwendung dieser technischen Lösung durch andere Unternehmen tatsächlich behindern würde (Urteil Lego Juris/HABM, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:516, Rn. 48).

    Der Ausdruck "wesentliche Merkmale" ist so zu verstehen, dass er sich auf die wichtigsten Merkmale des Zeichens bezieht (Urteil Lego Juris/HABM, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:516, Rn. 68 und 69).

    Die zuständige Behörde kann sich bei ihrer Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens entweder unmittelbar auf den von dem Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck stützen oder zunächst die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln prüfen (vgl. Urteil Lego Juris/HABM, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:516, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann, wie der Gerichtshof in Rn. 71 des Urteils Lego Juris/HABM (oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:516) ausgeführt hat, die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Eintragungshindernisses von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 je nach Fallgestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads des Zeichens, anhand einer bloßen visuellen Prüfung dieses Zeichens oder aber auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung erfolgen, in deren Rahmen für die Beurteilung nützliche Teile, wie Meinungsumfragen und Gutachten oder Angaben zu Rechten des geistigen Eigentums, die im Zusammenhang mit der betreffenden Ware früher verliehen wurden, berücksichtigt werden können.

    Letztere kann im genannten Fall von den Wettbewerbern des Inhabers der Marke ohne Schwierigkeit in Warenformen verkörpert werden, die nicht das gleiche nicht funktionelle Element wie die Form der Ware des Markeninhabers aufweisen und weder mit ihr identisch noch ihr ähnlich sind (Urteil Lego Juris/HABM, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:516, Rn. 72).

    Diese Auslegung wurde vom Gerichtshof in den Rn. 50 bis 58 des Urteils Lego Juris/HABM (oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:516) bestätigt.

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke kann nicht nach dieser Bestimmung abgelehnt werden, wenn in der Form der betreffenden Ware ein wichtiges nicht funktionelles Element verkörpert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Lego Juris/HABM, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:516, Rn. 52).

    Zum anderen kommt es, wie dies sowohl aus dem Urteil Philips (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2002:377, Rn. 81 bis 84) als auch aus dem Urteil Lego Juris/HABM (oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:516, Rn. 53 bis 58) hervorgeht, für die Prüfung der Funktionalität der wesentlichen Merkmale einer Form jedenfalls nicht darauf an, ob es andere Formen gibt, die die gleiche technische Wirkung ermöglichen.

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuG, 25.11.2014 - T-450/09
    Sie macht fünftens geltend, die Beschwerdekammer habe verkannt, dass in den Rechtssachen, die zum Urteil vom 18. Juni 2002, Philips (C-299/99, Slg, EU:C:2002:377), und zum Urteil vom 12. November 2008, Lego Juris/HABM - Mega Brands (Roter Lego-Stein) (T-270/06, Slg, EU:T:2008:483), geführt hätten, die betreffenden technischen Funktionen ebenfalls nicht unmittelbar aus den Darstellungen der betreffenden Marken hervorgegangen seien.

    Diese Linien seien daher "technischen Funktionen zuzuschreiben" im Sinne von Rn. 84 des Urteils Philips (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2002:377).

    Wie das HABM zu Recht geltend macht, geht aus den Rn. 79 und 80 des Urteils Philips (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2002:377) hervor, dass in diesem Sinne die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 84 dieses Urteils zu verstehen ist, dass ein Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, nicht eintragungsfähig ist, wenn nachgewiesen wird, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale dieser Form nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind.

    Als Viertes ist festzustellen, dass der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes, wonach in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Philips (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2002:377) und Roter Lego-Stein (oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2008:483) geführt hätten, die technische Funktion auch nicht unmittelbar aus den Darstellungen der betreffenden Marken hervorgegangen sei, ebenfalls unbegründet ist.

    Zum einen ergab sich nämlich in der Rechtssache, die zum Urteil Philips (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2002:377) geführt hat, die technische Funktion, in diesem Fall die Rasur, eindeutig aus der grafischen Darstellung der betreffenden Form, bei der insbesondere auf der oberen Fläche des elektrischen Rasierapparats drei in Form eines gleichseitigen Dreiecks angeordnete runde Köpfe mit rotierenden Klingen erkennbar waren.

    Zum anderen kommt es, wie dies sowohl aus dem Urteil Philips (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2002:377, Rn. 81 bis 84) als auch aus dem Urteil Lego Juris/HABM (oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:516, Rn. 53 bis 58) hervorgeht, für die Prüfung der Funktionalität der wesentlichen Merkmale einer Form jedenfalls nicht darauf an, ob es andere Formen gibt, die die gleiche technische Wirkung ermöglichen.

  • EuG, 12.11.2008 - T-270/06

    Lego Juris / OHMI - Mega Brands (Brique de Lego rouge) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 25.11.2014 - T-450/09
    Sie macht fünftens geltend, die Beschwerdekammer habe verkannt, dass in den Rechtssachen, die zum Urteil vom 18. Juni 2002, Philips (C-299/99, Slg, EU:C:2002:377), und zum Urteil vom 12. November 2008, Lego Juris/HABM - Mega Brands (Roter Lego-Stein) (T-270/06, Slg, EU:T:2008:483), geführt hätten, die betreffenden technischen Funktionen ebenfalls nicht unmittelbar aus den Darstellungen der betreffenden Marken hervorgegangen seien.

    Nach der Rechtsprechung steht diese Bestimmung der Eintragung jeder Form entgegen, die in ihren wesentlichen Merkmalen ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die für das Erreichen der fraglichen technischen Wirkung technisch kausal und hinreichend ist, selbst wenn diese Wirkung durch andere Formen erreicht werden kann, die die gleiche oder eine andere technische Lösung nutzen (Urteil Roter Lego-Stein, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2008:483, Rn. 43).

    Dies wird auch durch die in Rn. 43 des Urteils Roter Lego-Stein (oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2008:483) vorgenommene Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 durch das Gericht gestützt (siehe oben, Rn. 31), dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis nur anwendbar ist, wenn die Form der Ware "für das Erreichen der fraglichen technischen Wirkung technisch kausal und hinreichend ist".

    Als Viertes ist festzustellen, dass der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes, wonach in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Philips (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2002:377) und Roter Lego-Stein (oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2008:483) geführt hätten, die technische Funktion auch nicht unmittelbar aus den Darstellungen der betreffenden Marken hervorgegangen sei, ebenfalls unbegründet ist.

    Genauso ließ zum anderen in der Rechtssache Roter Lego-Stein (oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2008:483) die grafische Darstellung der betreffenden Marke insbesondere zwei Reihen von Stiften auf der Oberseite des betreffenden Spielsteins erkennen.

  • EuG, 25.03.2009 - T-191/07

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM, DEN BEGRIFF "BUDWEISER" NICHT

    Auszug aus EuG, 25.11.2014 - T-450/09
    Diese Verpflichtung hat den gleichen Umfang wie die aus Art. 253 EG (vgl. Urteil vom 25. März 2009, Anheuser-Busch/HABM - Budejovický Budvar [BUDWEISER], T-191/07, Slg, EU:T:2009:83, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung soll die Verpflichtung zur Begründung von Einzelfallentscheidungen dem doppelten Ziel dienen, den Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit er seine Rechte verteidigen kann, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil BUDWEISER, oben in Rn. 135 angeführt, EU:T:2009:83, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil BUDWEISER, oben in Rn. 135 angeführt, EU:T:2009:83, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuG, 25.11.2014 - T-450/09
    Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung besagt, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die sie angemeldet worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg, EU:C:2004:258, Rn. 34, und vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg, EU:C:2004:592, Rn. 29).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile Henkel/HABM, oben in Rn. 93 angeführt, EU:C:2004:258, Rn. 35, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, Slg, EU:C:2006:422, Rn. 25).

    Daher besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion zu erfüllen geeignet ist, auch Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung (Urteile Henkel/HABM, oben in Rn. 93 angeführt, EU:C:2004:258, Rn. 39, und Mag Instrument/HABM, oben in Rn. 93 angeführt, EU:C:2004:592, Rn. 31).

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus EuG, 25.11.2014 - T-450/09
    Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung besagt, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die sie angemeldet worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg, EU:C:2004:258, Rn. 34, und vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg, EU:C:2004:592, Rn. 29).

    Daher besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion zu erfüllen geeignet ist, auch Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung (Urteile Henkel/HABM, oben in Rn. 93 angeführt, EU:C:2004:258, Rn. 39, und Mag Instrument/HABM, oben in Rn. 93 angeführt, EU:C:2004:592, Rn. 31).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

    Auszug aus EuG, 25.11.2014 - T-450/09
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, keine anderen als die für andere Kategorien von Marken geltenden (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, Slg, EU:C:2011:680, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 96 angeführt, EU:C:2011:680, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.06.2005 - T-19/04

    Metso Paper Automation / HABM (PAPERLAB) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 25.11.2014 - T-450/09
    Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteile vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C-383/99 P, Slg, EU:C:2001:461, Rn. 39, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 24).

    Daraus folgt, dass ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot fällt, wenn es mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteil PAPERLAB, oben in Rn. 118 angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 25).

  • EuG, 12.09.2013 - T-320/10

    'Fürstlich Castell''sches Domänenamt / OHMI - Castel Frères (CASTEL)'

    Auszug aus EuG, 25.11.2014 - T-450/09
    Als Drittes ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens, selbst wenn sich dieses wie im vorliegenden Verfahren auf absolute Nichtigkeitsgründe bezieht, nicht verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu prüfen (Urteil vom 13. September 2013, Fürstlich Castell'sches Domänenamt/HABM - Castel Frères [CASTEL], T-320/10, Slg [Auszüge], EU:T:2013:424, mit Rechtsmittel angefochten, Rn. 25 bis 29).

    Es ist daher Sache des den Verfall oder die Nichtigerklärung begehrenden Antragstellers, die Beweise für seinen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil CASTEL, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2013:424, Rn. 27 und 28; siehe auch Regel 37 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 [ABl. L 303, S. 1]).

  • EuG, 16.09.2009 - T-391/07

    Alber / OHMI (Poignée) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen

    Auszug aus EuG, 25.11.2014 - T-450/09
    Schließlich ist, um beurteilen zu können, ob eine aus mehreren Teilen zusammengesetzte Form von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis wahrgenommen werden kann, der von dieser Kombination hervorgerufene Gesamteindruck zu untersuchen, was nicht unvereinbar damit ist, die einzelnen verwendeten Gestaltungselemente nacheinander zu prüfen (vgl. Urteil vom 16. September 2009, Alber/HABM [Griff], T-391/07, EU:T:2009:336, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 02.04.2008 - T-181/07

    Eurocopter / HABM (STEADYCONTROL)

  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 20.11.2007 - T-458/05

    Tegometall International / OHMI - Wuppermann (TEK) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 06.10.2011 - T-508/08

    Die Form eines der Lautsprecher von Bang & Olufsen kann nicht als

  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

  • EuGH, 10.11.2016 - C-30/15

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts und die Entscheidung des EUIPO auf,

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Beklagte die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. November 2014, Klägerin/HABM- Streithelfertin (Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur) (T-450/09, EU:T:2014:983, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (im Folgenden: Beschwerdekammer) vom 1. September 2009 (Sache R 1526/2008-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Klägerin und der Streithelferin (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Da die Rechtsmittelführerin beantragt hat, dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen, und diese unterlegen sind, sind ihnen sowohl die durch das Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-450/09 als auch die durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. November 2014, der Klägerin/HABM - der Steithelferin (Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur) (T-450/09, EU:T:2014:983), wird aufgehoben.

    Die Streithelferin und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum tragen ihre eigenen Kosten sowie die der der Klägerin im Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-450/09 und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

  • EuG, 08.02.2018 - T-450/09

    Simba Toys/ EUIPO - Seven Towns (Forme d'un cube avec des faces ayant une

    Mit Urteil vom 25. November 2014, Simba Toys/HABM - Seven Towns (Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur) (T-450/09, EU:T:2014:983), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte die Antragstellerin in die Kosten.

    Mit Urteil vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO (C-30/15 P, EU:C:2016:849), hob der Gerichtshof das Urteil vom 25. November 2014 (Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur) (T-450/09, EU:T:2014:983), auf und entschied sodann den Rechtsstreit selbst endgültig; er hob die angefochtene Entscheidung auf und verurteilte die Streithelferin sowie das EUIPO, "ihre eigenen Kosten sowie die der [Antragstellerin] im Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-450/09 und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten [zu tragen]".

    Da im vorliegenden Fall das Urteil vom 25. November 2014, Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur (T-450/09, EU:T:2014:983), das im Rahmen des Rechtsmittels angegriffen wurde, aufgehoben wurde und der Gerichtshof den Rechtsstreit endgültig entschieden hat, ist festzustellen, dass das Urteil vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO (C-30/15 P, EU:C:2016:849), das Verfahren beendet hat.

    Da ferner das Urteil vom 25. November 2014, Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur (T-450/09, EU:T:2014:983), vollständig aufgehoben wurde, gibt es keine Entscheidung des Gerichts über die in diesem Rechtszug vor ihm entstandenen Kosten mehr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2016 - C-30/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist die Unionsmarke, die die Form des

    2 - T-450/09, EU:T:2014:983, im Folgenden: angefochtenes Urteil.
  • EuG, 24.02.2021 - T-601/17

    Rubik's Brand/ EUIPO - Simba Toys (Forme d'un cube avec des faces ayant une

    Par arrêt du 25 novembre 2014, Simba Toys/OHMI - Seven Towns (Forme d'un cube avec des faces ayant une structure en grille) (T-450/09, ci-après l'« arrêt initial ", EU:T:2014:983), le Tribunal a rejeté le recours et a condamné l'intervenante aux dépens.
  • EuG, 12.07.2018 - T-41/17

    Lotte / EUIPO - Nestlé Unternehmungen Deutschland (Représentation d'un koala) -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung auch implizit erfolgen kann, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 25. November 2014, Simba Toys/HABM - Seven Towns [Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur], T-450/09, EU:T:2014:983, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.04.2019 - T-779/17

    United Wineries/ EUIPO - Compañía de Vinos Miguel Martín (VIÑA ALARDE) -

    Toutefois, il convient d'observer, au cas où elle entendrait soulever un tel grief, que, conformément à une jurisprudence constante, la motivation doit permettre aux intéressés de connaître les raisons pour lesquelles la décision de la chambre de recours a été adoptée et à la juridiction compétente de disposer des éléments suffisants pour exercer son contrôle [voir arrêt du 25 novembre 2014, Simba Toys/OHMI - Seven Towns (Forme d'un cube avec des faces ayant une structure en grille), T-450/09, EU:T:2014:983, point 137 et jurisprudence citée].
  • EuG, 31.01.2018 - T-44/16

    Novartis / EUIPO - SK Chemicals (Représentation d'un timbre transdermique) -

    En troisième lieu, l'arrêt du 25 novembre 2014, Simba Toys/OHMI - Seven Towns (Forme d'un cube avec des faces ayant une structure en grille) (T-450/09, EU:T:2014:983), concernait une marque tridimensionnelle représentant un cube avec des faces ayant une structure en grille.
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