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   EuG, 26.02.1992 - T-17/89   

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Wird zitiert von ... (9)  

  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92  

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 28. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89 (Brazzelli u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293) insoweit eingelegt, als sie dazu verurteilt wird, Herrn Brazzelli Lualdi und 618 anderen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: die Beamten) Schadensersatz für den vom 1. Januar 1984 bis zum November 1988 eingetretenen Kaufkraftverlust der nachgezahlten Gehaltsrückstände zu zahlen.
  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89  

    Zusätzliche Abgabe für Milch - Außervertragliche Haftung - Ersatz und Ermittlung

    50 Nach ständiger Rechtsprechung setzt nämlich der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszinsen voraus, daß die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfuellt sind (siehe Urteile Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat und Roumengous Carpentier/Kommission; Urteil des Gerichts vom 26. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89, Brazzelli u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293, Randnr. 35, und Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 42).
  • EuG, 13.07.2005 - T-260/97  

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Außervertragliche

    Die Kommission weist insoweit darauf hin, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach der Gemeinschaftsrechtsprechung nur dann in Betracht komme, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar sei (Urteil des Gerichtshofes vom 30. September 1986 in der Rechtssache 174/83, Amman u. a./Rat, Slg. 1986, 2647, und Urteil des Gerichts vom 26. Februar 1992 in den Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89, Brazzelli u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293, Randnr. 24).
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  • EuG, 08.06.2000 - T-260/97  

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Außervertragliche

    Die Kommission weist insoweit darauf hin, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach der Gemeinschaftsrechtsprechung nur dann in Betracht komme, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar sei (Urteil des Gerichtshofes vom 30. September 1986 in der Rechtssache 174/83, Amman u. a./Rat, Slg. 1986, 2647, und Urteil des Gerichts vom 26. Februar 1992 in den Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89, Brazzelli u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293, Randnr. 24).
  • EuG, 26.02.1992 - T-25/89  
    Verbundene Rechtssache, siehe 26.02.1992 mit dem T-17/89.
  • EuG, 26.02.1992 - T-21/89  
    Verbundene Rechtssache, siehe 26.02.1992 mit dem T-17/89.
  • EuG, 26.02.1992 - T-16/89  
    b) die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T-17/89, Brazelli, T-21/89, Bertolo, und T-25/89, Alex, zu verbinden;.
  • EuG, 10.07.1992 - T-66/91  
    30 Was den Anspruch auf Verzugszinsen angeht, so ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Verzug vorliegt und ob dieser nicht gerechtfertigt ist, zu berücksichtigen, daß die Organe nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls und der Schwierigkeit der Aktenlage über eine hinreichende Frist verfügen müssen, um ihre Entscheidungen zu treffen (vgl. Urteile des Gerichts vom 26. Februar 1992 in den Rechtssachen T-16/89, Herkenrath u. a./Kommission, Slg. 1992, II-275, Randnr. 38, und T-17/89, T-21/89 und T-25/89, Brazzeli Lualdi u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293).
  • EuG, 14.12.1995 - T-285/94  
    19 bis 22, und Urteil des Gerichts vom 26. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89, Brazzelli Lualdi u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293, Randnrn.
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