Rechtsprechung
| EuG, 26.06.2008 - T-442/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der Portugiesischen Republik zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders RTP zur Finanzierung seines gemeinwirtschaftlichen Auftrags - Feststellung, dass einige Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen und dass die übrigen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind - Qualifizierung als staatliche Beihilfe - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Pflicht zu sorgfältiger und unvoreingenommener Prüfung
- Europäischer Gerichtshof
SIC / Kommission
Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der Portugiesischen Republik zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders RTP zur Finanzierung seines gemeinwirtschaftlichen Auftrags - Feststellung, dass einige Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen und dass die übrigen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind - Qualifizierung als staatliche Beihilfe - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Pflicht zu sorgfältiger und unvoreingenommener Prüfung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wkdis.de (Kurzinformation)
Teilnichtigkeit der Entscheidung der Kommission zu den Beihilfen für RPT
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Staatliche Beihilfen - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN PORTUGALS ZUGUNSTEN DER RADIOTELEVISÃO PORTUGUESA TEILWEISE FÜR NICHTIG
- IRIS Merlin (Kurzinformation)
Entscheidung über staatliche Beihilfen für RTP
Besprechungen u.ä.
- lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)
Erstes Urteil zu Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der SIC-Sociedade Independente de Comunicação, S. A., gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 31. Dezember 2003
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Nationale Rundfunkfinanzierung, Art. 86 EGV und das EG-Beihilfenrecht: Die Position der Gemeinschaftsgerichte - Eine Bestandsaufnahme aus Anlass von EuG, Urteil vom 26.06.2008, Rs. T-442/03)" von Prof. Dr. Jörg Gundel, original erschienen in: ZUM 2008, 758 - 765.
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2008, II-1161
- MMR 2008, 777 (Ls.)
- ZUM 2008, 766
Wird zitiert von ... (8)
- EuG, 11.03.2009 - T-354/05
Staatliche Beihilfen - Finanzierung von France Télévisions durch Rundfunkgebühren …
Mit zu den Akten genommenem Schreiben vom 9. Oktober 2008 an die Kanzlei des Gerichts hat die Klägerin erklärt, dass sie in der mündlichen Verhandlung neue rechtliche Tatbestände vorbringen werde, nämlich das Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission (T-442/03, Slg. 2008, II-1161), und die Entscheidung C (2008) 3506 final der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Beihilfe für France Télévisions (Beihilfe N 279/2008 - Frankreich, Kapitalerhöhungen für France Télévisions).Insbesondere hat die Klägerin nicht nachgewiesen und es zeigt sich nicht, dass mit dem Urteil SIC/Kommission (oben in Randnr. 22 angeführt) die Bedeutung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts so erläutert oder präzisiert worden wäre, wie sie seit ihrem Inkrafttreten hätte verstanden werden müssen, mit der Folge, dass die angefochtene Entscheidung im Licht dieser Bestimmung und ihrer so präzisierten Bedeutung rechtswidrig wäre.
- EuG, 21.05.2010 - T-425/04
Staatliche Beihilfen - Finanzielle Maßnahmen zugunsten von France Télécom - …
Ein solcher Ansatz würde nämlich nicht der Pflicht der Kommission gerecht, anhand hinreichend belegter und vollständiger objektiver Umstände nachzuweisen, dass ein Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 219 angeführt, Randnr. 111, sowie Urteile des Gerichts Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, oben in Randnr. 214 angeführt, Randnr. 180, und vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T-442/03, Slg. 2008, II-1161, Randnr. 126).Zur Bestimmung der Natur der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen ist hervorzuheben, dass diese allein anhand objektiver Feststellungen auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil SIC/Kommission, oben in Randnr. 256 angeführt, Randnr. 126).
- EuG, 01.07.2010 - T-568/08
Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Beihilfevorhaben der …
Zwar ist die Tätigkeit der Personenbeförderung als solche ohne Zweifel eine wirtschaftliche und wettbewerbsorientierte Tätigkeit und die öffentliche Personenbeförderung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden: DawI), aber in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk beruht diese Qualifizierung als DawI anstatt als nichtwirtschaftliche Dienstleistung von allgemeinem Interesse eher auf den Auswirkungen, die der öffentlich-rechtliche Rundfunk faktisch für den - im Übrigen wettbewerbsfähigen und kommerziellen - Rundfunksektor hat, als auf einer kommerziellen Dimension des öffentlichen Rundfunks (Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T-442/03, Slg. 2008, II-1161, Randnr. 153).In demselben Sinne heißt es in der Entschließung des Rates und der Mitgliedstaaten vom 25. Januar 1999 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ABl. C 30, S. 1), dass dieser "mit seinen kulturellen, sozialen und demokratischen Aufgaben, die er zum Wohl der Allgemeinheit erfüllt, von entscheidender Bedeutung für Demokratie, Pluralismus, sozialen Zusammenhalt, kulturelle und sprachliche Vielfalt ist" (Buchst. B der Entschließung) (Urteil SIC/Kommission, oben in Randnr. 123 angeführt , Randnr. 153).
- EuG, 07.11.2012 - T-137/10
Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser - Subventionen der belgischen …
Bei der Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG ist auch das Fehlen einer kommerziellen Dimension der betreffenden Gemeinwohldienstleistung zu berücksichtigen, wenn ihre Qualifizierung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eher auf ihre Auswirkungen auf den wettbewerblichen und kommerziellen Sektor zurückgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T-442/03, Slg. 2008, II-1161, Randnr. 153). - EuG, 20.09.2012 - T-154/10
Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Frankreich in Form einer impliziten …
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer staatlichen Garantie nur dann anzunehmen wäre, wenn objektive Feststellungen zu dem Ergebnis führten, dass der Staat rechtlich verpflichtet ist, die Forderungen der Gläubiger eines EPIC wie des hier in Rede stehenden zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T-442/03, Slg. 2008, II-1161, Randnr. 126). - Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09
Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der …
(20) - Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission (T-371/94 und T-394/94, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 60), vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission (T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, Randnr. 125), vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission (T-68/03, Slg. 2007, II-2911, Randnr. 42), und vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission (T-442/03, Slg. 2008, II-1161, Randnrn. 222 bis 225). - EuG, 12.05.2011 - T-267/08
[fremdsprachig]
Die Klägerinnen stellen mit ihren vorliegenden Klagegründen in Abrede, dass das erste dieser Kriterien erfüllt sei, wonach Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C-345/02, Slg. 2004, I-7139, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T-442/03, Slg. 2008, II-1161, Randnr. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 09.09.2009 - T-369/06
Staatliche Beihilfen - Malzherstellung - Investitionsbeihilfe - Entscheidung, mit …
Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden, drittens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 75, und des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T-442/03, Slg. 2008, II-1161, Randnr. 44).
