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   EuG, 26.10.2000 - T-41/96   

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https://dejure.org/2000,1393
EuG, 26.10.2000 - T-41/96 (https://dejure.org/2000,1393)
EuG, Entscheidung vom 26.10.2000 - T-41/96 (https://dejure.org/2000,1393)
EuG, Entscheidung vom 26. Oktober 2000 - T-41/96 (https://dejure.org/2000,1393)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Paralleleinfuhren - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Begriff der Vereinbarung zwischen Unternehmen - Beweis für das Vorliegen einer Vereinbarung - Arzneimittelmarkt

  • Europäischer Gerichtshof

    Bayer / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Bayer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]
    1 Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Begriff - Bilaterale oder multilaterale Verhaltensweisen - Einbeziehung - Einseitiges Verhalten - Ausschluss - Anscheinend einseitiges Verhalten - Notwendigkeit, den Beweis für eine Zustimmung der übrigen ...

  • EU-Kommission

    Bayer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Paralleleinfuhren - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Begriff der Vereinbarung zwischen Unternehmen - Beweis für das Vorliegen einer Vereinbarung - Arzneimittelmarkt.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Paralleleinfuhren; Begriff der Vereinbarung zwischen Unternehmen; Beweis für das Vorliegen einer Vereinbarung; Arzneimittelmarkt

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1 (jetzt Art. 81 Abs. 1 EG); ; Entscheidung 96/478/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    WETTBEWERB - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM BAYER-KONZERN VORGEWORFEN WIRD, MASSNAHMEN GETROFFEN ZU HABEN, UM PARALLELIMPORTE VON ADALAT IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ZU VERHINDERN

Besprechungen u.ä.

  • kartellblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Bußgeld wegen Beschränkung des Internethandels und Preis”pflege”

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.279/F3) ADALAT - Zwischen der Klägerin und in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Großhändlern vereinbartes Verbot, das fragliche Arzneimittel in andere ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2001, 616
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 08.02.1990 - 279/87

    Tipp-Ex / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-41/96
    Die Entscheidung füge sich nahtlos in die Entscheidungspraxis der Kommission und in die Rechtsprechung des Gerichtshofes ein; der Begriff der Vereinbarung sei u. a. in den Urteilen des Gerichtshofes vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87 (Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45, abgekürzte Veröffentlichung; im Folgenden: Urteil Sandoz) und vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-279/87 (Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261, abgekürzte Veröffentlichung) ähnlich ausgelegt worden.

    Zweitens führt die Kommission das Urteil Tipp-Ex/Kommission an, in dem der Gerichtshof ihr Vorgehen gegen eine Vereinbarung zur Verhinderung von Ausfuhren bestätigte und in dem es im Gegensatz zum Urteil Sandoz keine schriftliche Festlegung des Ausfuhrverbots gab.

    Folglich bestand in der Rechtssache, die zum Urteil Tipp-Ex/Kommission führte, im Gegensatz zum vorliegenden Fall kein Zweifel daran, dass die Politik der Verhinderung von Parallelexporten vom Hersteller unter Mitwirkung der Vertriebshändler durchgeführt worden war.

    Schließlich weist die Kommission im vorliegenden Fall selbst darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Tipp-Ex/Kommission zur Prüfung des Vorliegens einer Vereinbarung die Reaktion der Vertriebshändler auf das gegen die Parallelexporte gerichtete Verhalten des Herstellers analysiert und aus der Reaktion des Vertriebshändlers geschlossen habe, dass es zwischen ihm und Tipp-Ex eine Vereinbarung über die Verhinderung der Parallelexporte geben müsse.

  • EuGH, 12.07.1979 - 32/78

    BMW Belgium / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-41/96
    Unter bestimmten Umständen sind auch Maßnahmen, die ein Hersteller dem Anschein nach einseitig im Rahmen ständiger Beziehungen zu seinen Vertriebshändlern trifft oder durchsetzt, als Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages angesehen worden (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78 und 36/78 bis 82/78, BMW Belgium u. a./Kommission, Slg. 1979, 2435, Randnrn.

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass die Kommission bei einem anscheinend einseitigen Verhalten eines Herstellers im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu Wiederverkäufern nur dann davon ausgehen darf, dass es in Wirklichkeit Grundlage einer Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ist, wenn sie das Vorliegen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der übrigen Partner zum Verhalten des Herstellers nachweist (vgl. in diesem Sinne die Urteile BMW Belgium u. a./Kommission, Randnrn. 28 bis 30, AEG/Kommission, Randnr. 38, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Randnr. 21, Metro II, Randnrn. 72 und 73, Sandoz, Randnrn. 7 bis 12, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

    Aus den gleichen Gründen können sich weder die Kommission noch der BAI zur Stützung ihrer These der Existenz einer Zustimmung der Großhändler im vorliegenden Fall mit Erfolg auf die Erwägungen des Gerichtshofes in seinen Urteilen BMW Belgium u. a./Kommission, AEG/Kommission sowie Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission berufen.

    Im Urteil BMW Belgium u. a./Kommission prüfte der Gerichtshof zur Klärung der Frage, ob eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zwischen BMW Belgium und ihren belgischen Vertragshändlern vorlag, die Handlungen, aus denen sich das Vorliegen einer Vereinbarung ergeben konnte - konkret waren dies Rundschreiben an die belgischen Vertragshändler -, "sowohl unter Berücksichtigung ihres Inhalts als auch des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie zu sehen sind, und des Verhaltens der Parteien" und kam zu dem Ergebnis, dass sich die fraglichen Rundschreiben "als Äußerung des Willens darstellen, jegliche Ausfuhr neuer BMW-Fahrzeuge aus Belgien zu unterbinden" (Randnr. 28).

  • EuGH, 17.09.1985 - 25/84

    Ford / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-41/96
    Nach der Rechtsprechung fällt eine Entscheidung eines Herstellers, die ein einseitiges Verhalten des Unternehmens darstellt, nicht unter das Verbot in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 38, und vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21, und dasUrteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 56).

    28 bis 30, AEG/Kommission, Randnr. 38, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Randnr. 21, vom 22. Oktober 1986 in der Rechtssache 75/84, Metro/Kommission, "Metro II", Slg. 1986, 3021, Randnrn.

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass die Kommission bei einem anscheinend einseitigen Verhalten eines Herstellers im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu Wiederverkäufern nur dann davon ausgehen darf, dass es in Wirklichkeit Grundlage einer Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ist, wenn sie das Vorliegen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der übrigen Partner zum Verhalten des Herstellers nachweist (vgl. in diesem Sinne die Urteile BMW Belgium u. a./Kommission, Randnrn. 28 bis 30, AEG/Kommission, Randnr. 38, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Randnr. 21, Metro II, Randnrn. 72 und 73, Sandoz, Randnrn. 7 bis 12, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

    Diese Vorgehensweise wurde in den übrigen vom Gerichtshof entschiedenen Fällen selektiver Vertriebsbindung bestätigt (vgl. die Urteile Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Randnr. 21, Metro II, Randnrn. 72 und 73, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-41/96
    Nach der Rechtsprechung fällt eine Entscheidung eines Herstellers, die ein einseitiges Verhalten des Unternehmens darstellt, nicht unter das Verbot in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 38, und vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21, und dasUrteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 56).

    28 bis 30, AEG/Kommission, Randnr. 38, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Randnr. 21, vom 22. Oktober 1986 in der Rechtssache 75/84, Metro/Kommission, "Metro II", Slg. 1986, 3021, Randnrn.

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass die Kommission bei einem anscheinend einseitigen Verhalten eines Herstellers im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu Wiederverkäufern nur dann davon ausgehen darf, dass es in Wirklichkeit Grundlage einer Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ist, wenn sie das Vorliegen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der übrigen Partner zum Verhalten des Herstellers nachweist (vgl. in diesem Sinne die Urteile BMW Belgium u. a./Kommission, Randnrn. 28 bis 30, AEG/Kommission, Randnr. 38, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Randnr. 21, Metro II, Randnrn. 72 und 73, Sandoz, Randnrn. 7 bis 12, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

    Im Urteil AEG/Kommission, in dem der Wille des Herstellers und der Vertriebshändler nicht offensichtlich war und in dem sich die Klägerin ausdrücklichauf den einseitigen Charakter ihres Verhaltens berief, vertrat der Gerichtshof die Ansicht, dass im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems eine Praxis, bei der der Hersteller in der Absicht, ein hohes Preisniveau aufrechtzuerhalten oder bestimmte moderne Vertriebsarten auszuschließen, Händlern, die den qualitativen Anforderungen der Vertriebsbindung genügen, die Zulassung verweigert, "keine einseitige Handlung des Unternehmens dar[stellt], die sich, wie AEG meint, dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag entzieht.

  • EuGH, 14.07.1981 - 187/80

    Merck / Stephar und Exler

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-41/96
    Zu Artikel 30 des Vertrages sei dabei u. a. auf die Urteile des Gerichtshofes vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (de Peijper, Slg. 1976, 613), vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139) und vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 187/80 (Merck, Slg. 1981, 2063) und zu Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages auf das Urteil Sandoz zu verweisen.

    Sie trägt vor, in diesem Urteil habe der Gerichtshof den Spekulationen über die Tragweite der im Urteil Merck vom 14. Juli 1981 gewählten Lösung ein Ende bereitet und ausgeführt (Randnr. 36), dass eine Preiskontrolle in einigen Mitgliedstaaten keine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs rechtfertige und dass die Möglichkeit, Parallelimporte zu verhindern, zu einer unerwünschten Abschottung der nationalen Märkte führen würde.

    Der Gerichtshof hat sich in diesem Urteil jedoch auf die Beantwortung der Fragen beschränkt, wann bestimmte Übergangsregelungen in der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (Artikel 47 und 209 der Beitrittsakte) ausliefen, die es erlaubten, Parallelimporte pharmazeutischer Erzeugnisse aus diesen Ländern in andere Teile der Gemeinschaft zu verhindern, welche rechtliche Regelung nach Ablauf der einschlägigen Übergangsfristen für Parallelimporte gilt und ob die Tragweite der im Urteil Merck vom 14. Juli 1981 herausgearbeiteten Lösung zu überprüfen ist.

  • EuGH, 24.10.1995 - C-70/93

    Bayerische Motorenwerke / ALD

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-41/96
    7 bis 12, und vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93, Bayerische Motorenwerke, Slg. 1995, I-3439, Randnrn.

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass die Kommission bei einem anscheinend einseitigen Verhalten eines Herstellers im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu Wiederverkäufern nur dann davon ausgehen darf, dass es in Wirklichkeit Grundlage einer Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ist, wenn sie das Vorliegen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der übrigen Partner zum Verhalten des Herstellers nachweist (vgl. in diesem Sinne die Urteile BMW Belgium u. a./Kommission, Randnrn. 28 bis 30, AEG/Kommission, Randnr. 38, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Randnr. 21, Metro II, Randnrn. 72 und 73, Sandoz, Randnrn. 7 bis 12, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

    Diese Vorgehensweise wurde in den übrigen vom Gerichtshof entschiedenen Fällen selektiver Vertriebsbindung bestätigt (vgl. die Urteile Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Randnr. 21, Metro II, Randnrn. 72 und 73, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-41/96
    Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages liegt nach ständiger Rechtsprechung schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 112, und vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 86; Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 256).

    Hinsichtlich der Ausdrucksform des gemeinsamen Willens genügt es, dass eine Klausel Ausdruck des Willens der Vertragsparteien ist, sich auf dem Markt im Einklang mit ihr zu verhalten (vgl. u. a. die Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 112, und Van Landewyck u. a./Kommission, Randnr. 86); sie muss kein nach nationalem Recht verbindlicher und wirksamer Vertrag sein (Urteil Sandoz, Randnr. 13).

    Der Beweis für eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages muss auf der direkten oder indirekten Feststellung des subjektiven Elements beruhen, das den Begriff der Vereinbarung kennzeichnet, d. h. einer Willensübereinstimmung zwischen Wirtschaftsteilnehmern in Bezug auf die Umsetzung einer Politik, die Verfolgung eines Zieles oder ein bestimmtes Marktverhalten, unabhängig davon, wie der Wille der Parteien, sich auf dem Markt gemäß dieser Vereinbarung zu verhalten, zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne u. a. die Urteile ACFChemiefarma/Kommission, Randnr. 112, und Van Landewyck u. a./Kommission, Randnr. 86).

  • EuGH, 05.12.1996 - C-267/95

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEN RECHTEN VON PATENTINHABERN UND ZUM GRUNDSATZ DES

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-41/96
    Die Kommission leitet in diesem Zusammenhang aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-267/95 und C-268/95 (Merck und Beecham, Slg. 1996, I-6285) ab, dass Parallelimporte unter allen Umständen geschützt werden müssten.

    Wie der Gerichtshof in Randnummer 47 des Urteils Merck undBeecham ausgeführt hat, sind nach ständiger Rechtsprechung Verzerrungen, die durch eine unterschiedliche Preisregelung in einem Mitgliedstaat verursacht werden, durch Maßnahmen der Gemeinschaftsbehörden auszuschalten (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm und de Peijper, Slg. 1974, 1183, Randnr. 17, in den Rechtssachen Musik-Vertrieb membran und K-tel International, Randnr. 24, vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr. 46, und in den Rechtssachen Merck und Beecham, Randnr. 47).

  • EuGH, 31.10.1974 - 15/74

    Centrafarm BV u.a. / Sterling Drug

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-41/96
    Zudem habe der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 15/74 (Centrafarm und de Peijper, Slg. 1974, 1147) und vom 20. Januar 1981 in den Rechtssachen 55/80 und 57/80 (Musik-Vertrieb membran und K-tel International, Slg. 1981, 147) klargestellt, dass die Regeln zur Durchsetzungdes freien Warenverkehrs in einem Sektor unabhängig davon angewandt werden könnten, ob die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften harmonisiert worden seien.

    Wie der Gerichtshof in Randnummer 47 des Urteils Merck undBeecham ausgeführt hat, sind nach ständiger Rechtsprechung Verzerrungen, die durch eine unterschiedliche Preisregelung in einem Mitgliedstaat verursacht werden, durch Maßnahmen der Gemeinschaftsbehörden auszuschalten (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm und de Peijper, Slg. 1974, 1183, Randnr. 17, in den Rechtssachen Musik-Vertrieb membran und K-tel International, Randnr. 24, vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr. 46, und in den Rechtssachen Merck und Beecham, Randnr. 47).

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-41/96
    Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages liegt nach ständiger Rechtsprechung schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 112, und vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 86; Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 256).

    Hinsichtlich der Ausdrucksform des gemeinsamen Willens genügt es, dass eine Klausel Ausdruck des Willens der Vertragsparteien ist, sich auf dem Markt im Einklang mit ihr zu verhalten (vgl. u. a. die Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 112, und Van Landewyck u. a./Kommission, Randnr. 86); sie muss kein nach nationalem Recht verbindlicher und wirksamer Vertrag sein (Urteil Sandoz, Randnr. 13).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-73/95

    Viho / Kommission

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 31.10.1974 - 16/74

    Centrafarm BV u.a. / Winthorp BV

  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 11.01.1990 - 277/87

    Sandoz Prodotti Farmaceutici / Kommission

  • EuGH, 22.10.1986 - 75/84

    Metro / Kommission

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 20.01.1981 - 55/80

    Musik-Vertrieb Membran GmbH / GEMA

  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

  • EuGH, 20.05.1976 - 104/75

    De Peijper

  • EuGH, 06.01.2004 - C-2/01

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE

    betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96 (Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383) wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    1 Der Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e. V. (BAI) und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben mit zwei Rechtsmittelschriften, die am 5. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96 (Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses die Entscheidung 96/478/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/34.279/F3 - Adalat) (ABl. L 201, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    47 GSK macht im Wesentlichen geltend, dass die Entscheidung unzureichend begründet sei, weil sie nicht auf das Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96 (Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383) Bezug nehme.

    53 Demnach ist der Klagegrund einer insoweit unzureichenden Begründung, als in der Entscheidung nicht auf das oben in Randnummer 47 angeführte Urteil Bayer/Kommission Bezug genommen werde, zurückzuweisen.

    55 Die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG hängt davon ab, dass eine Reihe verschiedener Voraussetzungen erfüllt ist (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société technique minière, Slg. 1966, 281, 302 bis 304, und Urteil Bayer/Kommission, oben zitiert in Randnr. 47, Randnr. 174), was von der Person zu beweisen ist, die sich auf diese Bestimmung beruft (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Januar 2004 in den Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Aalborg Portland u. a./Kommission, Slg. 2004, I-123, Randnr. 78).

    So ist erstens nachzuweisen, dass eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise oder ein Beschluss von Unternehmensvereinigungen besteht, zweitens, dass damit eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird, und drittens, dass dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, wobei mit der letzten Voraussetzung nur der Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts bestimmt werden soll (Urteil Société technique minière, 303, Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 176, sowie Urteil Bayer/Kommission, oben zitiert in Randnr. 47, Randnr. 174).

    57 Der Richter, der mit einem Antrag auf Nichtigerklärung einer in Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG ergangenen Entscheidung befasst ist, nimmt insoweit eine umfassende Kontrolle der von der Kommission durchgeführten Prüfung vor (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 34, und Urteil Bayer/Kommission, oben zitiert in Randnr. 47, Randnr. 62), außer wenn diese Prüfung eine Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten impliziert; in diesem Fall beschränkt sich die Kontrolle auf die Überprüfung, dass kein Ermessensmissbrauch vorliegt, dass die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden und dass der Sachverhalt zutreffend festgestellt und nicht offensichtlich fehlerhaft gewürdigt wurde (Urteil Remia u. a./Kommission, Randnr. 34, und Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 55, Randnr. 279).

    76 Für eine Vereinbarung reicht es aus, dass mindestens zwei Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 112, und vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz Prodotti Farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 13, sowie Urteil Bayer/Kommission, oben zitiert in Randnr. 47, Randnrn.

    83 Bei diesen Umständen kann es sich um unmittelbare Beweise handeln, etwa um ein Schriftstück (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, Randnr. 862, und - im Rechtsmittelverfahren - Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 55, Randnr. 237), oder, in Ermangelung dessen, um mittelbare Beweise, beispielsweise eine Verhaltensweise (Urteil Bayer/Kommission, oben zitiert in Randnr. 47, Randnr. 73, und - im Rechtsmittelverfahren - Urteil BAI und Kommission/Bayer, oben zitiert in Randnr. 82, Randnr. 100).

  • EuG, 09.07.2009 - T-450/05

    Peugeot und Peugeot Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Vertrieb von

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 256, vom 26. Oktober 2000, Bayer/Kommission, T-41/96, Slg. 2000, II-3383, Randnr. 67, und vom 3. Dezember 2003, Volkswagen/Kommission, T-208/01, Slg. 2003, II-5141, Randnr. 30; vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 112, und vom 29. Oktober 1980, Van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 86).

    Hinsichtlich der Ausdrucksform des gemeinsamen Willens genügt es, dass eine Klausel Ausdruck des Willens der Vertragsparteien ist, sich auf dem Markt im Einklang mit ihr zu verhalten (Urteile Bayer/Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 68, und vom 3. Dezember 2003, Volkswagen/Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 31; vgl. in diesem Sinne Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 112, Van Landewyck u. a./Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 86).

    Der Begriff der Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG, wie er in der Rechtsprechung ausgelegt wurde, ist daher durch das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien gekennzeichnet, deren Ausdrucksform unerheblich ist, sofern sie den Willen der Parteien getreu wiedergibt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2006, Kommission/Volkswagen, C-74/04 P, Slg. 2006, I-6585, Randnr. 37; Urteile Bayer/Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 69, und vom 3. Dezember 2003, Volkswagen/Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 32).

    Nach der Rechtsprechung fällt eine Entscheidung eines Herstellers, die ein einseitiges Verhalten des Unternehmens darstellt, nicht unter das Verbot in Art. 81 Abs. 1 EG (Urteile Bayer/Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 66, vom 21. Oktober 2003, General Motors Nederland und Opel Nederland/Kommission, T-368/00, Slg. 2003, II-4491, Randnrn.

    16 und 17; Urteil Bayer/Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 70).

    (Urteile Bayer/Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 71, und vom 3. Dezember 2003, Volkswagen/Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 35).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass die Kommission bei einem anscheinend einseitigen Verhalten eines Herstellers im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu Wiederverkäufern nur dann davon ausgehen darf, dass es in Wirklichkeit Grundlage einer Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG ist, wenn sie das Vorliegen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der übrigen Partner zum Verhalten des Herstellers nachweist (Urteile Bayer/Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 72, und vom 3. Dezember 2003, Volkswagen/Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 36; vgl. in diesem Sinne Urteile BMW Belgium u. a./Kommission, oben in Randnr. 172 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

    In Bezug auf den Begriff "Vereinbarung" ist festzustellen, dass er zunächst nur ein anderer Ausdruck für ein koordiniertes/kollusives wettbewerbsbeschränkendes Verhalten oder ein Kartell im weiten Sinne ist, an dem sich mindestens zwei verschiedene Unternehmen beteiligen, die ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnrn. 79 und 112, sowie Urteile des Gerichts vom 26. Oktober 2000, Bayer/Kommission, T-41/96, Slg. 2000, II-3383, Randnrn.

    Mit den in der Rechtsprechung verwendeten Formeln des "gemeinsamen Willen[s] ..., sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten" (Urteil Bayer/Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 67) und des "[Ausdrucks des] gemeinsamen Willen[s] der Kartellmitglieder hinsichtlich ihres Verhaltens auf dem Gemeinsamen Markt" (Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 112) wird insoweit das Element des "gemeinsamen Willens" betont und nicht verlangt, dass sich der relevante Markt, auf dem das Unternehmen tätig ist, das "Täter" der Wettbewerbsbeschränkung ist, und derjenige Markt, auf dem sich diese Beschränkung mutmaßlich verwirklicht, vollständig decken.

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

    Folglich ist der Begriff der Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG, wie er in der Rechtsprechung ausgelegt worden ist, durch das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien gekennzeichnet (Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96, Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383, Randnrn.
  • EuGH, 13.07.2006 - C-74/04

    Kommission / Volkswagen - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG -

    12 In Randnummer 32 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht unter Verweis auf Randnummer 69 seines Urteils vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96 (Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383) fest, dass der Begriff der Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG, wie er in der Rechtsprechung ausgelegt worden sei, durch das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien gekennzeichnet sei, deren Ausdrucksform unerheblich sei, sofern sie den Willen der Parteien getreu wiedergebe.
  • EuG, 21.10.2003 - T-368/00

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

    Unter Verweis auf das Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96 (Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383, Randnr. 176) tragen die Klägerinnen vor, dass es nicht darauf ankomme, ob irgendeine mutmaßliche Strategie oder Absicht von Opel Nederland bestehe, die Exporte zu verringern, sondern vielmehr auf den Inhalt der tatsächlich mit den Vertragshändlern geschlossenen Vereinbarungen.

    Aus dem Urteil Bayer/Kommission ergebe sich, dass ein einseitiges Vorgehen von Opel Nederland nicht gegen Artikel 81 EG verstoße.

    Dabei berufen sich die Klägerinnen auf das Urteil Bayer/Kommission.

    Im Urteil Bayer/Kommission habe das Gericht bestätigt, dass die Kommission den Begriff der Willensübereinstimmung verkannt habe, indem sie die Ansicht vertreten habe, dass die Fortsetzung von Geschäftsbeziehungen zu einem Hersteller, wenn dieser einseitig eine neue Politik einführe, einer Zustimmung der Großhändler zu dieser Politik gleichkomme, auch wenn ihr tatsächliches Verhalten dieser Politik eindeutig widerspreche.

  • EuGH, 18.09.2003 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission

    Ferner habe das Gericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96 (Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383, Randnr. 169) ausdrücklich hervorgehoben, dass das subjektive Element einer Willensübereinstimmung ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag sei.
  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

    53 Nach ständiger Rechtsprechung ist es für das Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG erforderlich und ausreichend, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 256, und vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96, Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383, Randnr. 67; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 112, und vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 86).

    54 Hinsichtlich der Ausdrucksform des gemeinsamen Willens genügt es, dass eine Abmachung Ausdruck des Willens der Vertragsparteien ist, sich auf dem Markt im Einklang mit ihr zu verhalten (Urteil Bayer/Kommission, Randnr. 68; vgl. in diesem Sinne auch Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 112, und Van Landewyck u. a./Kommission, Randnr. 86).

    55 Der Begriff der Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG, wie er in der Rechtsprechung ausgelegt worden ist, setzt das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien voraus, deren Ausdrucksform unerheblich ist, sofern sie den Willen der Parteien getreu wiedergibt (Urteil Bayer/Kommission, Randnr. 69).

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

    118 Nach ständiger Rechtsprechung genügt es für das Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG, dass die fraglichen Unternehmen ihren gemeinsamen Willen, sich auf eine bestimmte Weise auf dem Markt zu verhalten, zum Ausdruck gebracht haben (in diesem Sinne Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 112, und Van Landewyck u. a. /Kommission, Randnr. 86; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 256, und vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96, Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383, Randnr. 67).

    Hinsichtlich der Form, in der der gemeinsame Willen zum Ausdruck gebracht wird, genügt es, dass eine Klausel Ausdruck des Willens der Vertragsparteien ist, sich auf dem Markt im Einklang mit ihr zu verhalten (in diesem Sinne Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 112, Van Landewyck u. a./Kommission, Randnr. 86, und Bayer/Kommission, Randnr. 68).

    119 Folglich ist der Begriff der Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG, wie er in der Rechtsprechung ausgelegt worden ist, durch das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien gekennzeichnet, deren Ausdrucksform unerheblich ist, sofern sie den Willen der Parteien getreu wiedergibt (Urteil Bayer/Kommission, Randnr. 69).

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 27.09.2023 - T-172/21

    Online-Videospiele: Das Gericht bestätigt einen Verstoß gegen das

  • EuG, 14.10.2004 - T-44/02

    Dresdner Bank / Kommission

  • EuG, 14.10.2004 - T-56/02

    Bayerische Hypo- und Vereinsbank / Kommission

  • EuG, 03.12.2003 - T-208/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 14.10.2004 - T-60/02

    Deutsche Verkehrsbank / Kommission

  • EuG, 14.10.2004 - T-61/02

    Commerzbank / Kommission

  • EuG, 14.10.2004 - T-54/02

    Bayerische Hypo- und Vereinsbank (früher Vereins- und Westbank) / Kommission -

  • EuG, 30.04.2009 - T-18/03

    CD-Contact Data / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 11.07.2007 - T-170/06

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VON

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-2/01

    BAI / Bayer und Kommission

  • EuG, 19.05.2010 - T-21/05

    Chalkor / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 29.02.2016 - T-254/12

    Kühne + Nagel International u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN

  • EuG, 16.06.2011 - T-186/06

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2009 - C-441/07

    Kommission / Alrosa - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 12.12.2014 - T-551/08

    H & R ChemPharm / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 12.12.2014 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    Hansen & Rosenthal und H & R Wax Company Vertrieb / Kommission - Wettbewerb -

  • EuG, 10.12.2014 - T-90/11

    Das Gericht bestätigt, dass der französische Ordre national des pharmaciens den

  • EuG, 09.09.2015 - T-84/13

    Samsung SDI u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-74/14

    Eturas u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. AEUV - Tatbestandsmerkmale einer

  • EuG, 19.05.2010 - T-18/05

    IMI u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2002 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 11.12.2003 - T-59/99

    Ventouris / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-191/06

    FMC Foret / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Perborat

  • EuG, 29.02.2016 - T-264/12

    UTi Worldwide u.a. / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005 - C-74/04

    Kommission / Volkswagen - Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Artikel 81

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