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   EuG, 27.04.2010 - T-109/08   

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https://dejure.org/2010,34262
EuG, 27.04.2010 - T-109/08 (https://dejure.org/2010,34262)
EuG, Entscheidung vom 27.04.2010 - T-109/08 (https://dejure.org/2010,34262)
EuG, Entscheidung vom 27. April 2010 - T-109/08 (https://dejure.org/2010,34262)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Freixenet / HABM (Bouteille émerisée blanche)

  • EU-Kommission PDF

    Freixenet / HABM (Bouteille émerisée blanche)

    Gemeinschaftsmarke

  • EU-Kommission

    Freixenet, SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 28. Februar 2008 - Freixenet / HABM (Form einer Flasche in Mattweiß)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 97/2001-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 30. Oktober 2007 über die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, mit der die Anmeldung einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Freixenet SA (im Folgenden: Freixenet) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2010, Freixenet/HABM (mattierte weiße Flasche) (T-109/08) und Freixenet/HABM (mattierte mattschwarze Flasche) (T-110/08) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. Oktober 2007 (Sache R 97/2001-1) und vom 20. November 2007 (Sache R 104/2001-1) über die Anmeldung von Zeichen, die eine mattierte weiße Flasche und eine mattierte mattschwarze Flasche darstellen, als Gemeinschaftsmarken (im Folgenden: streitige Entscheidungen) abgewiesen hat.

    In der Anmeldung, die dem Urteil T-109/08 zugrunde lag, beanspruchte Freixenet die Farbe "mattgold" und beschrieb die Marke als eine "mattierte weiße Flasche, die, wenn sie mit Wein gefüllt ist, ein mattgoldenes Aussehen annimmt, als sei sie mit Raureif überzogen".

    Hinsichtlich des zweiten Klagegrundes - Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 - hat das Gericht in Randnr. 75 des Urteils T-109/08 und Randnr. 74 des Urteils T-110/08 insbesondere darauf verwiesen, dass die Beschwerdekammer des HABM im Rahmen ihrer eigentlichen Würdigung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarken angenommen habe, dass die Farbe und die Mattierung des Flaschenglases für Schaumwein nicht "als Marke funktionieren" könnten.

    Das Gericht hat in Randnr. 76 des Urteils T-109/08 und Randnr. 75 des Urteils T-110/08 hinzugefügt, dass Freixenet in diesem Zusammenhang zwar den eigentümlichen Charakter dieser Marken zum Zeitpunkt des 1. April 1996 geltend gemacht habe, den die Beschwerdekammer als solchen in den streitigen Entscheidungen nicht in Frage gestellt habe, dass aber eine solche Eigentümlichkeit nicht genüge, um die Unterscheidungskraft der Marken hinsichtlich der fraglichen Waren und der maßgeblichen Verkehrskreise zu begründen.

    In Randnr. 79 des Urteils T-109/08 und Randnr. 78 des Urteils T-110/08 hat das Gericht befunden, dass die beiden von der Beschwerdekammer des HABM getroffenen und als solche von Freixenet nicht bestrittenen Tatsachenfeststellungen, wonach zum einen keine Flasche ohne Etikett oder entsprechende Kennzeichnung verkauft werde und zum anderen Freixenet selbst die Marke FREIXENET auf den von ihr als Marken angemeldeten Flaschen verwende, geeignet seien, den aus der praktischen Erfahrung gewonnenen Gedanken zu bestätigen, dass die Farbe und die Mattierung des Flaschenglases für Schaumwein im Hinblick auf das relevante Publikum nicht "als Marke funktionieren" könnten.

    Im Rahmen dieses zweiten Klagegrundes hat das Gericht im Übrigen in Randnr. 81 des Urteils T-109/08 und Randnr. 80 des Urteils T-110/08 darauf hingewiesen, dass die Eigentümlichkeit der angemeldeten Marken unbestritten sei.

    Ferner hat das Gericht in Randnr. 82 des Urteils T-109/08 und Randnr. 81 des Urteils T-110/08 zu dem Argument, dass sich keine der in den streitigen Entscheidungen genannten Abbildungen von Schaumweinflaschen auf eine am Anmeldetag der Marken vertriebene Flasche beziehe, ausgeführt, dass dieses Argument bereits deshalb ins Leere gehe, weil die Beschwerdekammer des HABM in den streitigen Entscheidungen zutreffend hervorgehoben habe, dass "es keinen Präzedenzfall eines Weinerzeugers [gibt], der dem Publikum Wein in Flaschen ohne Aufschrift angeboten und allein oder hauptsächlich auf das Erscheinungsbild der Flasche als Hinweis auf die gewerbliche oder betriebliche Herkunft des Erzeugnisses vertraut hätte".

    Das Gericht ist so in Randnr. 85 des Urteils T-109/08 und Randnr. 84 des Urteils T-110/08 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdekammer den Anmeldemarken die Unterscheidungskraft zu Recht abgesprochen habe, und es hat demgemäß den zweiten Klagegrund zurückgewiesen.

    Hinsichtlich des dritten Klagegrundes - Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 - hat das Gericht in Randnr. 113 des Urteils T-109/08 und Randnr. 108 des Urteils T-110/08 insbesondere unterstrichen, dass unstreitig neun der am Anmeldetag fünfzehn Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft von den durch Freixenet vorgelegten Marktstudien nicht erfasst gewesen seien.

    In Randnr. 122 des Urteils T-109/08 und Randnr. 118 des Urteils T-110/08 hat das Gericht ferner klargestellt, dass den Anmeldemarken, da diese aus der Aufmachung einer Ware bestünden, kein Eintragungshindernis sprachlicher Art entgegenstehe und dass daher grundsätzlich für den gesamten Teil der Gemeinschaft, in dem die originäre Unterscheidungskraft fehle, der Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung nachzuweisen sei, um diese Marken nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 eintragen zu können.

    Das Gericht hat daraus in Randnr. 123 des Urteils T-109/08 und Randnr. 119 des Urteils T-110/08 den Schluss gezogen, dass mangels hinreichender stichhaltiger Nachweise für vierzehn der fünfzehn betroffenen Mitgliedstaaten der Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung in Spanien nicht als genügend angesehen werden könne, um die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke zu erlangen, die einen einheitlichen Charakter habe und Wirkungen in der gesamten Gemeinschaft entfalte.

    76 und 81 des Urteils T-109/08 und den Randnrn.

    Nach Auffassung von Freixenet ergibt sich ein Verstoß des Gerichts gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 auch aus der Bedeutung, die es dem Erfordernis der Kombinierung eines Wortelements mit den Anmeldemarken dadurch beigemessen habe, dass es sich in Randnr. 82 des Urteils T-109/08 und Randnr. 81 des Urteils T-110/08 die Feststellung der Beschwerdekammer des HABM zu eigen gemacht habe, der zufolge "es keinen Präzedenzfall eines Weinerzeugers [gibt], der dem Publikum Wein in Flaschen ohne Aufschrift angeboten und allein oder hauptsächlich auf das Erscheinungsbild der Flasche als Hinweis auf die gewerbliche oder betriebliche Herkunft des Erzeugnisses vertraut hätte".

    Im vorliegenden Fall ist, wie das Gericht in Randnr. 69 des Urteils T-109/08 und Randnr. 68 des Urteils T-110/08 festgestellt hat, zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, dass die in Frage stehenden Waren, d. h. Schaumweine, Massenkonsumgüter sind und dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus der allgemeinen Verbraucherschaft der fünfzehn Mitgliedstaaten bestehen, die am Anmeldetag der Gemeinschaft angehörten.

    63 bis 67 des Urteils T-109/08 und den Randnrn.

    Anstatt nämlich zu prüfen, ob die Anmeldemarken erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abwichen, hat das Gericht in Randnr. 79 des Urteils T-109/08 und Randnr. 78 des Urteils T-110/08 lediglich festgestellt, dass, da keine Flasche ohne Etikett oder entsprechende Kennzeichnung verkauft werde, nur ein solches Wortelement die Herkunft von Schaumwein kennzeichnen könne, so dass die Farbe und die Mattierung des Flaschenglases für Schaumwein im Hinblick auf die maßgeblichen Verkehrskreise nicht "als Marke funktionieren" könnten, wenn sie nicht in Verbindung mit einem Wortelement verwendet würden.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2010, Freixenet/HABM (mattierte weiße Flasche) (T-109/08) und Freixenet/HABM (mattierte mattschwarze Flasche) (T-110/08), werden aufgehoben.

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