Rechtsprechung
   EuG, 27.09.2012 - T-362/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,28125
EuG, 27.09.2012 - T-362/06 (https://dejure.org/2012,28125)
EuG, Entscheidung vom 27.09.2012 - T-362/06 (https://dejure.org/2012,28125)
EuG, Entscheidung vom 27. September 2012 - T-362/06 (https://dejure.org/2012,28125)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,28125) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Geldbußen - Nachweis der Zuwiderhandlung - Schwere der Zuwiderhandlung - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ballast Nedam Infra / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Geldbußen - Nachweis der Zuwiderhandlung - Schwere der Zuwiderhandlung - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - ...

  • EU-Kommission

    Ballast Nedam Infra / Kommission

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 5. Dezember 2006 - Ballast Nedam Infra / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache COMP/38.456 - Bitumen - NL) betreffend Vereinbarungen über den Bruttopreis von Straßenbaubitumen in den Niederlanden sowie die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (53)

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-362/06
    Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Bemessung der Geldbußen sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Schwere der Verstöße eine Rolle spielen; dazu gehören namentlich die Rolle, die jedes Unternehmen bei dem Verstoß gespielt hat, sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Gemeinschaft bedeuten (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnrn. 120 und 129, und Urteil des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnrn.

    Diese Vereinbarungen sind somit also solche unabhängig von ihrer geografischen Ausdehnung und ihren Auswirkungen auf den Markt als besonders schwerwiegende Verstöße einzustufen (Urteil Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 178).

    Umgekehrt kann ein horizontales Kartell, das das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfasst und eine Aufteilung des Marktes und eine Abschottung des Gemeinsamen Marktes bezweckt, nicht als minder schwerer Verstoß im Sinne der Leitlinien von 1998 eingestuft werden (Urteil Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 181).

  • EuG, 19.05.2010 - T-25/05

    KME Germany u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-362/06
    68 bis 77, und Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, KME Germany u. a./Kommission, T-25/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 82).

    Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der "schweren" Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen müssen, die Beschreibung der "besonders schweren" Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (Urteile Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 150, und KME Germany u. a./Kommission, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 83).

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-362/06
    Als ihrer Natur nach besonders schweren Verstoß hat der Unionsrichter auch horizontale Preiskartelle oder Vereinbarungen eingestuft, die insbesondere auf die Aufteilung der Kunden oder auf die Abschottung des Gemeinsamen Marktes gerichtet sind (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995, Tréfilunion/Kommission, T-148/89, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 109, vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 147, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Randnr. 279).

    Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der "schweren" Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen müssen, die Beschreibung der "besonders schweren" Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (Urteile Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 150, und KME Germany u. a./Kommission, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 83).

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-362/06
    Fünftens schließlich rügt die Klägerin, dass die Kommission nicht geprüft habe, ob das behauptete Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt habe und ob den Endverbrauchern Wettbewerbsvorteile vorenthalten worden seien, wie die Rechtsprechung dies verlange (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission, T-168/01, Slg. 2006, II-2969, Randnr. 121).

    Die Klägerin kann sich nicht auf das oben in Randnr. 42 angeführte Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission (Randnr. 121) berufen, denn der Gerichtshof hat ausgeführt: "Art. 81 EG, wie auch die übrigen Wettbewerbsregeln des Vertrags, [sind] nicht nur dazu bestimmt, die unmittelbaren Interessen einzelner Wettbewerber oder Verbraucher zu schützen, sondern die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen.

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-362/06
    Zum Vorbringen der Klägerin, dass die Erklärungen der Lieferanten zum Nachweis der Beteiligung der großen Straßenbauunternehmen an dem Kartell nicht ausreichten, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, Beweise zu erbringen, die direkt von den großen Straßenbauunternehmen stammen, wenn deren Beteiligung an der Vereinbarung hinreichend durch andere Dokumente belegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission, T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987, Randnr. 161); auch ergibt sich ohnehin aus den vorstehenden Randnrn.

    Insoweit hat der Unionsrichter bereits entschieden, dass Teilnehmer an ein und demselben Kartell einander ergänzende wirtschaftliche Interessen haben können (vgl. das oben in Randnr. 58 angeführte Urteil FNCBV u. a./Kommission, Randnr. 322).

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-362/06
    Dies ist nicht der Fall, wenn sich die angeblichen Unterschiede zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der endgültigen Entscheidung nicht auf andere Verhaltensweisen als die beziehen, zu denen sich die betroffenen Unternehmen bereits geäußert hatten und bezüglich deren von einem neuen Beschwerdepunkt keine Rede sein kann (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 191).

    Um eine Verletzung der Verteidigungsrechte bezüglich der in der angefochtenen Entscheidung übernommenen Beschwerdepunkte geltend zu machen, dürfen sich die betroffenen Unternehmen nicht darauf beschränken, nur das Bestehen von Unterschieden zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung geltend zu machen, ohne deutlich und konkret darzulegen, warum jeder einzelne dieser Unterschiede im gegebenen Fall einen neuen Beschwerdepunkt darstellt, zu dem sie nicht haben Stellung nehmen können (Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 192).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-362/06
    Der Unionsrichter hat ferner entschieden, dass dem Richter verbleibende Zweifel dem Unternehmen, an das die eine Zuwiderhandlung feststellende Entscheidung gerichtet ist, zugutekommen müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnr. 265); der Richter kann deshalb aufgrund der Unschuldsvermutung, besonders im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer eine Geldbuße verhängenden Entscheidung, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 177).

    Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, Randnr. 180).

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-362/06
    Die Klägerin ist der Meinung, dass die Kommission sich ihrer Verpflichtung zur Prüfung der konkreten Auswirkungen der angeblichen Vereinbarungen nicht durch die bloße Berufung auf ihre Durchführung hätte entziehen dürfen, denn die Rechtsprechung, auf die sie sich insoweit berufe (Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169), gelte nur für die klassischen horizontalen Preiskartelle und nicht für Absprachen zwischen Lieferanten und Käufern über die Bezugsbedingungen.
  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-362/06
    Diese Prüfung muss anhand des Inhalts der Vereinbarung und ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs vorgenommen werden (Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 66, und das oben angeführte Urteil Beef Industry Development Society und Barry Brothers, Randnr. 16).
  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-362/06
    So hat der Gerichtshof ausgeführt, dass nach den Leitlinien von 1998 das Wesen der Zuwiderhandlung genügen kann, um sie unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen auf den Markt und ihrem räumlichen Umfang als "besonders schwer" einzustufen (vgl. oben, Randnr. 100, und Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 103).
  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 09.07.2009 - C-511/06

    DER GERICHTSHOF SETZT DIE GEGEN ARCHER DANIELS MIDLAND FESTGESETZTE GELDBUSSE VON

  • EuG, 06.05.2009 - T-116/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BETREFFEND EIN KARTELL AUF

  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 06.10.2009 - C-501/06

    DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuG, 02.05.2006 - T-328/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUR VEREINBARUNG ZWISCHEN O2 UND T-MOBILE ÜBER

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 08.10.2008 - T-68/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS KARTELL AUF DEM

  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

  • EuG, 21.10.2003 - T-368/00

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

  • EuGH, 20.11.2008 - C-209/07

    Beef Industry Development Society und Barry Brothers - Wettbewerb - Art. 81 Abs.

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

  • EuG, 09.07.2009 - T-450/05

    Peugeot und Peugeot Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Vertrieb von

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 02.10.2003 - C-176/99

    DER GERICHTSHOF WEIST SECHS DER ACHT VON STAHLUNTERNEHMEN UND IHRER

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • EuG, 27.09.2012 - T-361/06

    Ballast Nedam / Kommission

    Während der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin weiter vorgetragen, sie sei jedenfalls dann nicht zur Entrichtung des Bußgelds verpflichtet, wenn das Gericht entscheide, die angefochtene Entscheidung in der Rechtssache T-362/06 für nichtig zu erklären, soweit sie die Zurechnung des Verhaltens von BNGW an BN Infra betreffe, da die Haftung einer Muttergesellschaft nicht über die ihrer Tochtergesellschaft hinausgehen könne.

    Hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin zu den Auswirkungen einer eventuellen teilweisen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-362/06 hat die Kommission während der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf jeden Fall aufrecht erhalten werden solle, weil sie hinsichtlich der Frage, welche Teile eines Unternehmens sie für eine Zuwiderhandlung haftbar mache, über einen Beurteilungsspielraum verfüge.

    - Zu den Auswirkungen des Nichtigkeitsurteils in der Rechtssache T-362/06.

    Ohne dass über die Zulässigkeit dieses Vorbringens entschieden werden müsste, ist insoweit jedenfalls daran zu erinnern, dass die vom Gericht in der Rechtssache T-362/06 ausgesprochene Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. a der angefochtenen Entscheidung, soweit sie BN Infra das rechtswidrige Verhalten von BNGW vom 21. Juni 1996 bis zum 1. Oktober 2000 zugerechnet hat, darauf beruhte, dass die Kommission insofern gegen die Verteidigungsrechte von BN Infra verstoßen hat, als sie ihr in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angezeigt hat, dass sie sie in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von BNGW für die von dieser begangene Zuwiderhandlung haftbar macht, und nicht in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin.

    Aus alledem ergibt sich, dass die Argumente der Klägerin bezüglich der Folgen der Teilnichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-362/06 zurückzuweisen sind.

  • EuG, 13.09.2013 - T-380/08

    Niederlande / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass, als der Antrag auf Zugang zu den streitigen Informationen gestellt wurde, mehrere Nichtigkeitsklagegen gegen die Bitumen-Entscheidung vor dem Gericht anhängig waren (Rechtssachen, in denen ergangen sind: der Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2008, Wegenbouwmaatschappij J. Heijmans/Kommission, T-358/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; sowie die Urteile des Gerichts vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, Total/Kommission, T-344/06, Nynäs Petroleum und Nynas Belgium/Kommission, T-347/06, Total Nederland/Kommission, T-348/06, Dura Vermeer Groep/Kommission, T-351/06, Dura Vermeer Infra/Kommission, T-352/06, Vermeer Infrastructuur/Kommission, T-353/06, BAM NBM Wegenbouw und HBG Civiel/Kommission, T-354/06, Koninklijke BAM Groep/Kommission, T-355/06, Koninklijke Volker Wessels Stevin/Kommission, T-356/06, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission, T-357/06, Heijmans Infrastructuur/Kommission, T-359/06, Heijmans/Kommission, T-360/06, Ballast Nedam/Kommission, T-361/06, Ballast Nedam Infra/Kommission, T-362/06, und Kuwait Petroleum u. a./Kommission, T-370/06), so dass die von dieser Entscheidung betroffenen Unternehmen nicht als endgültig verurteilt angesehen werden konnten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

    Vgl. auch u. a. Urteile des Gerichts Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission (T-69/04, EU:T:2008:415, Rn. 176 und 177), Tomra Systems u. a./Kommission (T-155/06, EU:T:2010:370, Rn. 317), und Ballast Nedam Infra/Kommission (T-362/06, EU:T:2012:492, Rn. 122).
  • EuG, 19.05.2021 - T-628/20

    Der Fonds zur Stützung der Zahlungsfähigkeit der strategisch bedeutenden

    Dieses Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 95, vom 16. September 2020, BP/FRA, C-669/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:713, Rn. 15, und vom 27. September 2012, Ballast Nedam Infra/Kommission, T-362/06, EU:T:2012:492, Rn. 137).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-612/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Ballast Nedam wegen ihrer Teilnahme am Kartell

    Zum anderen hat das Gericht in Bezug auf das Verhalten von BN Infra, für das die streitige Entscheidung der Rechtsmittelführerin ebenfalls die Verantwortung zurechnet, die verhängte Geldbuße endgültig auf einen Betrag von 3, 45 Mio. Euro herabgesetzt und festgestellt, dass BN Infra nicht in abgeleiteter Verantwortlichkeit für das Verhalten von BNGW im Zeitraum vom 21. Juni 1996 bis zum 1. Oktober 2000 verantwortlich gemacht werden dürfe (Urteil Ballast Nedam Infra/Kommission, T-362/06, EU:T:2012:492).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht