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   EuG, 28.01.2016 - T-687/14   

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https://dejure.org/2016,543
EuG, 28.01.2016 - T-687/14 (https://dejure.org/2016,543)
EuG, Entscheidung vom 28.01.2016 - T-687/14 (https://dejure.org/2016,543)
EuG, Entscheidung vom 28. Januar 2016 - T-687/14 (https://dejure.org/2016,543)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Novomatic / OHMI - Simba Toys (African SIMBA)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke African SIMBA - Ältere nationale Bildmarke Simba - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechselungsgefahr zwischen der Bildmarke "African SIMBA" für "Glücksspielmaschinen" und der älteren Bildmarke "Simba" für "Spielwaren"; Ähnlichkeit der Warengruppen "Glücksspielmaschinen" und "Spielwaren, ausgenommen weich gestopfte Spieltiere"; Aufhebungsklage des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwechselungsgefahr zwischen der Bildmarke "African SIMBA" für "Glücksspielmaschinen" und der älteren Bildmarke "Simba" für "Spielwaren"; Ähnlichkeit der Warengruppen "Glücksspielmaschinen" und "Spielwaren, ausgenommen weich gestopfte Spieltiere"; unbegründete ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewisser Grad an Ähnlichkeit zwischen Glücksspielmaschinen und Spielwaren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewisser Grad an Ähnlichkeit zwischen Glücksspielmaschinen und Spielwaren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Novomatic / OHMI - Simba Toys (African SIMBA)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke African SIMBA - Ältere nationale Bildmarke Simba - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuG, 16.09.2013 - T-250/10

    Das Gericht entscheidet den Rechtsstreit über die Marke KNUT - DER EISBÄR

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-687/14
    Zweitens ist zum Verwendungszweck der Waren festzustellen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass Spiele und Spielzeug grundsätzlich Unterhaltungsfunktion haben (Urteil vom 16. September 2013, Knut IP Management/HABM - Zoologischer Garten Berlin [KNUT - DER EISBÄR], T-250/10, EU:T:2013:448, Rn. 45).

    Hinzuzufügen ist, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Klägerin dieselben Überlegungen im Rahmen der Beurteilung der Ähnlichkeit von Spielen und Sportartikeln angestellt hat (Urteil KNUT - DER EISBÄR, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 47).

    Angesichts der großen Zahl von Waren, die aus diesen Materialien hergestellt werden können, genügt dieser Faktor allein jedoch nicht, um einen höheren Grad an Ähnlichkeit der fraglichen Waren zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile PiraÑAM diseño original Juan Bolaños, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2007:219, Rn. 42, und KNUT - DER EISBÄR, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 48).

    Viertens steht das Vorbringen der Klägerin, Glücksspielmaschinen würden nicht in Spielwarengeschäften verkauft, nicht der Feststellung entgegen, dass zwischen den fraglichen Waren eine gewisse Ähnlichkeit besteht, da sie zum einen hinsichtlich ihrer Unterhaltungsfunktion übereinstimmen und sich lediglich hinsichtlich der Art und Weise, in der die Unterhaltung verschafft wird, und der Personen, denen die Unterhaltung verschafft wird, unterscheiden und zum anderen zwischen den fraglichen Waren ein gewisser fließender Übergang besteht, was eine genaue Abgrenzung zwischen ihnen erschweren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil KNUT - DER EISBÄR, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 49).

    Der Grad der Aufmerksamkeit dieser Verbrauchergruppe ist beim Kauf von "Spielwaren", bei denen es sich um Waren des täglichen Bedarfs handelt, als mittel einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil KNUT - DER EISBÄR, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 22).

  • EuGH, 08.05.2014 - C-591/12

    Bimbo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-687/14
    Deshalb genügt es für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr, dass das Publikum aufgrund der von der älteren Marke behaltenen selbständig kennzeichnenden Stellung auch den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der von dem zusammengesetzten Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringt (Urteile Medion, oben in Rn. 132 angeführt, EU:C:2005:594, Rn. 30 und 36, und vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C-591/12 P, Slg, EU:C:2014:305, Rn. 24).

    Ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens nimmt dagegen keine solche selbständig kennzeichnende Stellung ein, wenn er mit dem oder den anderen Bestandteilen des Zeichens in der Gesamtbetrachtung eine Einheit bildet, die einen anderen Sinn als die einzeln betrachteten Bestandteile hat (Urteil Bimbo/HABM, oben in Rn. 133 angeführt, EU:C:2014:305, Rn. 25).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, ob eine selbständig kennzeichnende Stellung eines der Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens vorliegt, der Bestimmung derjenigen Bestandteile dient, die von den angesprochenen Verkehrskreisen wahrgenommen werden (Urteil Bimbo/HABM, oben in Rn. 133 angeführt, EU:C:2014:305, Rn. 33).

    Die maßgeblichen Verkehrskreise werden den Ausdruck "african simba" daher lediglich als afrikanischer "simba" auffassen, so dass das Element der älteren Marke, das die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise stärker auf sich zieht, nämlich das Wortelement "simba", in der Anmeldemarke weder überdeckt noch in den Hintergrund gerückt wird, sondern darin durchaus erkennbar sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2011, medi/HABM - Deutsche Medien Center [deutschemedi.de], T-247/10, EU:T:2011:579, Rn. 52; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteile Medion, oben in Rn. 132 angeführt, EU:C:2005:594, Rn. 31, 32, 35 und 36, und Bimbo/HABM, oben in Rn. 133 angeführt, EU:C:2014:305, Rn. 24).

  • EuG, 22.01.2015 - T-172/13

    Novomatic / OHMI - Simba Toys (AFRICAN SIMBA) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-687/14
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass "Video Lottery Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen" und "Spielwaren" einen gewissen Grad an Ähnlichkeit aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2015, Novomatic/HABM - Simba Toys [AFRICAN SIMBA], T-172/13, EU:T:2015:40, Rn. 101).

    An Letztere richten sich z. B. bestimmte Gesellschaftsspiele oder schwierige Puzzles (Urteil AFRICAN SIMBA, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2015:40, Rn. 82).

    Doch können sie, wie das Gericht bereits entschieden hat und die Klägerin geltend macht, nicht als "Spielwaren" aufgefasst werden, weil sie nicht in Spielwarengeschäften verkauft werden und, wie die Klägerin geltend gemacht hat, ihre Vertriebswege somit anders sind (vgl. in diesem Sinne Urteil AFRICAN SIMBA, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2015:40, Rn. 88).

    Somit ist von einem gewissen fließenden Übergang zwischen Glücksspielmaschinen einerseits und bestimmten Spielwaren andererseits auszugehen, da bestimmte Glücksspielmaschinen und -automaten in vereinfachter Form als Spielwaren angeboten werden, so dass eine genaue Abgrenzung zwischen den fraglichen Waren in bestimmten Fällen schwierig sein kann (Urteil AFRICAN SIMBA, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2015:40, Rn. 96).

  • EuG, 20.10.2011 - T-214/09

    COR Sitzmöbel Helmut Lübke GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-687/14
    Im Einklang mit der Rechtsprechung ist dem Wort "african" daher eine geringere Unterscheidungskraft beizumessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. März 2009, L'Oréal/HABM - Spa Monopole [SPALINE], T-21/07, EU:T:2009:80, Rn. 32, und vom 20. Oktober 2011, COR Sitzmöbel Helmut Lübke/HABM - El Corte Inglés [COR], T-214/09, EU:T:2011:612, Rn. 54).

    Zudem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass eine Phantasiebezeichnung aufgrund ihrer höheren Unterscheidungskraft die Aufmerksamkeit des Verbrauchers im Allgemeinen stärker auf sich ziehen wird (Urteile vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM - Krafft [VITAKRAFT], T-356/02, Slg, EU:T:2004:292, Rn. 52, und COR, oben in Rn. 97 angeführt, EU:T:2011:612, Rn. 54).

    Daher wird es dem Wort "african", auch wenn es am Anfang der angemeldeten Marke steht und zwei Buchstaben mehr hat als die Phantasiebezeichnung "simba", nicht gelingen, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise derart auf sich zu ziehen, dass die Phantasiebezeichnung in dem von der angemeldeten Marke hervorgerufenen bildlichen Gesamteindruck zu vernachlässigen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile Ecoblue, oben in Rn. 96 angeführt, EU:T:2008:489, Rn. 32, und COR, oben in Rn. 97 angeführt, EU:T:2011:612, Rn. 57).

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-687/14
    Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Rn. 71 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (vgl. Urteile HABM/Shaker, oben in Rn. 71 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-687/14
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, wäre das der Fall, wenn der Inhaber einer bekannten Marke ein zusammengesetztes Zeichen benutzt, das diese Marke und eine ältere, selbst nicht bekannte Marke aneinanderreiht, oder wenn das zusammengesetzte Zeichen aus dieser älteren Marke und einem bekannten Handelsnamen bestünde (Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, Slg, EU:C:2005:594, Rn. 34).

    Deshalb genügt es für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr, dass das Publikum aufgrund der von der älteren Marke behaltenen selbständig kennzeichnenden Stellung auch den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der von dem zusammengesetzten Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringt (Urteile Medion, oben in Rn. 132 angeführt, EU:C:2005:594, Rn. 30 und 36, und vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C-591/12 P, Slg, EU:C:2014:305, Rn. 24).

    Die maßgeblichen Verkehrskreise werden den Ausdruck "african simba" daher lediglich als afrikanischer "simba" auffassen, so dass das Element der älteren Marke, das die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise stärker auf sich zieht, nämlich das Wortelement "simba", in der Anmeldemarke weder überdeckt noch in den Hintergrund gerückt wird, sondern darin durchaus erkennbar sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2011, medi/HABM - Deutsche Medien Center [deutschemedi.de], T-247/10, EU:T:2011:579, Rn. 52; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteile Medion, oben in Rn. 132 angeführt, EU:C:2005:594, Rn. 31, 32, 35 und 36, und Bimbo/HABM, oben in Rn. 133 angeführt, EU:C:2014:305, Rn. 24).

  • EuG, 12.11.2008 - T-281/07

    ecoblue / OHMI - Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (Ecoblue)

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-687/14
    Nach der Rechtsprechung ist der Anfang von Wortmarken zwar geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich zu ziehen als die folgenden Bestandteile, doch gilt dies nicht in allen Fällen (Urteile vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle/HABM - Audi [ALLTREK], T-158/05, EU:T:2007:143, Rn. 70, und vom 12. November 2008, ecoblue/HABM - Banco Bilbao Vizcaya Argentaria [Ecoblue], T-281/07, EU:T:2008:489, Rn. 32).

    Daher wird es dem Wort "african", auch wenn es am Anfang der angemeldeten Marke steht und zwei Buchstaben mehr hat als die Phantasiebezeichnung "simba", nicht gelingen, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise derart auf sich zu ziehen, dass die Phantasiebezeichnung in dem von der angemeldeten Marke hervorgerufenen bildlichen Gesamteindruck zu vernachlässigen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile Ecoblue, oben in Rn. 96 angeführt, EU:T:2008:489, Rn. 32, und COR, oben in Rn. 97 angeführt, EU:T:2011:612, Rn. 57).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-193/06

    Nestlé / HABM

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-687/14
    Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (vgl. Urteile HABM/Shaker, oben in Rn. 71 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42).

    Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle ihre übrigen Bestandteile in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, EU:C:2007:539, Rn. 43).

  • EuG, 23.10.2002 - T-6/01

    Matratzen Concord / OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN)

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-687/14
    Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, nämlich bildlicher, klanglicher und begrifflicher Aspekte, zumindest teilweise übereinstimmen (Urteile vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], T-6/01, Slg, EU:T:2002:261, Rn. 30, und vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM - Terumo [CAPIO], T-325/06, EU:T:2008:338, Rn. 89).

    Ergänzend kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (Urteile MATRATZEN, oben in Rn. 72 angeführt, EU:T:2002:261, Rn. 35, und vom 18. Juni 2013, Rocket Dog Brands/HABM - Julius-K9 [K9 PRODUCTS], T-338/12, EU:T:2013:327, Rn. 23).

  • EuG, 22.01.2009 - T-316/07

    Commercy / OHMI - easyGroup IP Licensing (easyHotel) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-687/14
    Hierbei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM - easyGroup IP Licensing [easyHotel], T-316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die von der Anmeldemarke beanspruchten Glücksspielmaschinen und Glücksspiele über ein Telekommunikationsmittel und die "Spielwaren, ausgenommen weich gestopfte Spieltiere", auf die sich die ältere Marke bezieht, können nämlich nicht als einander ergänzend angesehen werden, da zwischen ihnen kein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware für die Nutzung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren liege bei demselben Unternehmen (vgl. Urteil easyHotel, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2009:14, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

  • EuG, 06.10.2004 - T-356/02

    Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Krafft (VITAKRAFT)

  • EuG, 09.04.2014 - T-501/12

    Farmaceutisk Laboratorium Ferring / OHMI - Tillotts Pharma (OCTASA)

  • EuG, 18.06.2013 - T-338/12

    Rocket Dog Brands / OHMI - Julius-K9 (K9 PRODUCTS)

  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und

  • EuG, 12.07.2012 - T-517/10

    Pharmazeutische Fabrik Evers / OHMI - Ozone Laboratories Pharma (HYPOCHOL)

  • EuG, 10.11.2011 - T-22/10

    'Esprit International / OHMI - Marc O''Polo International (Représentation d''une

  • EuG, 06.10.2011 - T-247/10

    medi / OHMI - Deutsche Medien Center (deutschemedi.de) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 11.05.2010 - T-492/08

    Wessang / OHMI - Greinwald (star foods) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 25.03.2009 - T-21/07

    'L''Oréal / OHMI - Spa Monopole (SPALINE)'

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • EuG, 16.05.2007 - T-158/05

    Trek Bicycle / OHMI - Audi (ALLTREK) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) -

  • EuG, 14.07.2005 - T-312/03

    Wassen International / OHMI - Stroschein Gesundkost (SELENIUM-ACE) -

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • EuG, 10.09.2008 - T-325/06

    Boston Scientific / OHMI - Terumo (CAPIO)

  • EuG, 23.01.2014 - T-68/13

    Novartis / HABM (CARE TO CARE)

  • EuG, 02.10.2013 - T-285/12

    Cartoon Network / OHMI - Boomerang TV (BOOMERANG)

  • EuG, 12.09.2012 - T-295/11

    Duscholux Ibérica / OHMI - Duschprodukter i Skandinavien (duschy)

  • EuG, 15.11.2011 - T-363/10

    Abbott Laboratories / HABM (RESTORE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 17.05.2011 - T-7/10

    Diagnostiko kai Therapeftiko Kentro Athinon "Ygeia" / HABM

  • EuG, 01.07.2008 - T-328/05

    Apple Computer / OHMI - TKS-Teknosoft (QUARTZ)

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 20.09.2017 - T-350/13

    Jordi Nogues / EUIPO - Grupo Osborne (BADTORO) - Unionsmarke -

    Die Prüfung, ob eine selbständig kennzeichnende Stellung eines der Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens vorliegt, dient also der Bestimmung derjenigen Bestandteile, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen werden (vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, Novomatic/HABM - Simba Toys [African SIMBA], T-687/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:37, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.06.2016 - T-240/15

    Grupo Bimbo / EUIPO (Forme d'une barre avec quatre cercles)

    En effet, le caractère éventuellement erroné d'une motivation n'en fait pas une motivation inexistante [voir arrêt du 28 janvier 2016, Novomatic/OHMI - Simba Toys (African SIMBA), T-687/14, non publié, EU:T:2016:37, point 22 et jurisprudence citée].
  • EuG, 25.04.2018 - T-312/16

    Walfood / EUIPO - Romanov Holding (CHATKA) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren

    S'agissant des conséquences de l'illégalité découlant de l'erreur de la chambre de recours dans la détermination de la période pertinente, constatée au point 39 ci-dessus, conformément à la jurisprudence du Tribunal, cette erreur n'est de nature à entraîner l'annulation de la décision attaquée que dans l'hypothèse où elle aurait une influence sur le résultat de la présente affaire [voir, en ce sens, arrêts du 3 juin 2015, Giovanni Cosmetics/OHMI - Vasconcelos & Gonçalves (GIOVANNI GALLI), T-559/13, EU:T:2015:353, point 135 (non publié), et du 28 janvier 2016, Novomatic/OHMI - Simba Toys (African SIMBA), T-687/14, non publié, EU:T:2016:37, point 143].
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