Rechtsprechung
| EuG, 28.04.2010 - T-446/05, T-448/05, T-452/05, T-456/05, T-457/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung - Bestimmung des Marktes - Geldbußen - Obergrenze der Geldbuße - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Verteidigungsrechte - Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen
- Europäischer Gerichtshof
Amann & Söhne und Cousin Filterie / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung - Bestimmung des Marktes - Geldbußen - Obergrenze der Geldbuße - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Verteidigungsrechte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG Art. 81; EWR-Abkommen Art. 53
Europäischer Markt für Industriegarne - hier: Wirtschaftszweig Garne; Begriffe "Relevanter Markt", "Markt für Autogarne" im Sinne des europäischen Wettbewerbsrecht in Abgrenzung zum Markt für Industriegarne; Kriterium der Angebotssubstituierbarkeit; Wettbewerbswidriger "Gesamtplan"; Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung; Reihe von Handlungen oder auch fortgesetztes Verhalten; Vereinbarungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen; Marktbezogene Unterscheidung von Kartellen; Sanktionsobergrenze; Amann & Söhne und Cousin Filterie gegen Europäische Kommission
Kurzfassungen/Presse (3)
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro bestätigt
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Wettbewerb - Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro, die gegen fünf Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an Kartellen auf den Märkten für Industriegarne verhängt worden sind
- lto.de (Kurzinformation)
Bei Kooperation und aktiver Aufklärungshilfe kann einer kartellbeteiligten Firma ein deutlicher Nachlass bei der Geldbuße gewährt werden
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2005 - Amann & Söhne und Cousin Filterie / Kommission
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2010, II-1255
Wird zitiert von ... (3)
- EuG, 12.12.2012 - T-400/09 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie diese künftig auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne sich gegebenenfalls wegen Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung und den Vertrauensschutz einer Sanktion auszusetzen (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 211; Urteile des Gerichts Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 44, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Randnr. 146).
- EuG, 13.09.2010 - T-40/06
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Entscheidung, …
Zu dem Verhältnis zwischen dem Jahresumsatz der Klägerin und der Höhe der gegen sie festgesetzten Geldbuße ist zum einen festzustellen, dass die Kommission bei der Bemessung der Schwere der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung in der Tat auf den im Jahr 1996 erzielten Umsatz abgestellt hat, zum anderen, dass der entsprechende Ausgangsbetrag von 8, 5 Mio. Euro geringer war als derjenige, den die Kommission nach Abschnitt A dritter Gedankenstrich der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen hätte ansetzen können, nämlich 20 Mio. Euro (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-0000, Randnr. 180). - EuG, 22.03.2012 - T-458/09
Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung mit der Aufforderung, Auskünfte …
34 und 35, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 61, und vom 29. Juni 2006, Kommission/SGL Carbon, C-301/04 P, Slg. 2006, I-5915, Randnr. 41; Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Randnr. 327).
Für Blogger: