Rechtsprechung
   EuG, 28.05.2004 - T-253/03   

Volltextveröffentlichungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

    Streithilfe - Zurückweisung - Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit - Nicht repräsentative Vereinigung - Vereinigung, die nicht den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder bezweckt - Fehlen eines individuellen Interesses ihrer Mitglieder

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2004, II-1603
  • Slg. 2004, II-1617



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Wird zitiert von ... (4)  

  • EuG, 30.10.2003 - T-125/03  

    Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd gegen Kommission der

    In den verbundenen Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R.

    erstens wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Entscheidung vom 30. Januar 2003, mit der der Akzo Nobel Chemicals Ltd, der Akcros Chemicals Ltd und Akcros Chemicals sowie ihren Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) eine Nachprüfung zu dulden, und Erlass weiterer einstweiliger Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Antragstellerinnen (Rechtssache T-125/03 R) und zweitens wegen Aussetzung des Vollzugs der ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2003 über einen Antrag auf Schutz des Berufsgeheimnisses für fünf bei einer Nachprüfung kopierte Schriftstücke und Erlass weiterer einstweiliger Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Antragstellerinnen (Rechtssache T-253/03 R).

    Diese Rechtssache hat das Aktenzeichen T-253/03 R erhalten.

    21 Die Antragstellerinnen beantragen ferner, die Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu verbinden.

    22 Am 1. August 2003 hat die Kommission eine schriftliche Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-253/03 R eingereicht.

    23 Am 7. und 8. August 2003 haben der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten (Niederländische Rechtsanwaltskammer), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Brouwer, und der Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union (Council of the Bars and Law Societies of the European Union, nachstehend: CCBE), Prozessbevollmächtiger: J. E. Flynn, QC, beantragt, in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerinnen zugelassen zu werden.

    Am 18. August 2003 hat die ECLA außerdem die Zulassung als Streithelferin in der Rechtssache T-253/03 R, ebenfalls zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerinnen, beantragt.

    25 Am 1. und 2. September 2003 haben die Kommission und die Antragstellerinnen zu den Streithilfeanträgen in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R Stellung genommen.

    Über die Maßnahme ist ein Protokoll aufgenommen worden, das zu den Akten in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R genommen worden ist.

    30 Am 19. September 2003 hat die Kanzlei den Streithilfeantragstellern eine neue, nichtvertrauliche Fassung der Schriftstücke der Verfahren in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R übermittelt.

    34 In der Rechtssache T-253/03 R beantragen die Antragstellerinnen,.

    35 Die Kommission beantragt in der Rechtssache T-253/03 R,.

    Zur Verbindung der Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R.

    39 Die Antragstellerinnen haben in ihrer Antragsschrift in der Rechtssache T-253/03 R beantragt, die Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R zu verbinden.

    Die Kommission wendet in ihrer Stellungnahme in der Rechtssache T-253/03 R gegen eine solche Verbindung ein, dass die Klage in der Rechtssache T-125/03 offensichtlich unzulässig sei.

    40 Da die Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R jedoch auf dem gleichen Sachverhalt beruhen, die Parteien die gleichen sind und beide Rechtssachen hinsichtlich ihres Streitgegenstands miteinander in Zusammenhang stehen, ist gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung ihre Verbindung zu gemeinsamer Entscheidung im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung zu beschließen.

    41 Wie vorstehend in den Randnummern 23 und 24 ausgeführt, haben der CCBE, der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten und die ECLA beantragt, in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerinnen zugelassen zu werden.

    Er ist daher als Streithelfer in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R zuzulassen.

    Er ist daher als Streithelfer in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R zuzulassen.

    Sie ist daher als Streithelferin in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R zuzulassen.

    Zum Antrag in der Rechtssache T-253/03 R.

    Die Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R werden für den vorliegenden Beschluss verbunden.

    Der Council of the Bars and Law Societies of the European Union, der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten und die European Company Lawyers Association werden in den Rechtssache T-125/03 R und T-253/03 R als Streithelfer zugelassen.

    Den Anträgen der Antragstellerinnen auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Verfahrensunterlagen der Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R, die im Schreiben der Kanzlei vom 16. September 2003 an die Antragstellerinnen als vertraulich bezeichnet werden, wird im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattgegeben.

    Die Erklärung der Kommission, sie werde Dritten bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache T-253/03 R keinen Zugang zu den Schriftstücken der Kategorie B gewähren, wird zur Kenntnis genommen.

    Der Vollzug von Artikel 2 der Entscheidung der Kommissin vom 8. Mai 2003 über einen Antrag auf Schutz durch das Berufsgeheimnis (Sache COMP/E-1/38.589) wird in der Rechtssache T-253/03 R bis zum Erlass des Urteils ausgesetzt.

    Im Übrigen wird der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-253/03 R zurückgewiesen.

    Die Kostenentscheidung in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R bleibt vorbehalten.

  • EuG, 19.04.2007 - T-24/06  

    Streithilfe - Vereinigung - Vertraulichkeit

    Insbesondere kann eine Vereinigung als Streithelfer in einer Rechtssache zugelassen werden, wenn sie eine beträchtliche Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern des betreffenden Sektors vertritt, ihre Ziele den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder einschließen, die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und damit die Interessen ihrer Mitglieder in erheblichem Maß durch das zu erlassende Urteil beeinträchtigt werden können (Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1993, Kruidvat/Kommission, T-87/92, Slg. 1993, II-1363, Randnr. 14, und vom 28. Mai 2004, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-253/03, Slg. 2004, II-1603, Randnr. 21).
  • EuG, 10.01.2006 - T-227/01  

    Streithilfeantrag - Vereinigung - Berechtigtes Interesse am Ausgang des

    Das schließt ein individuelles, unmittelbares und unzweifelhaftes Interesse der Mitglieder des Círculo de Empresarios Vascos an der Entscheidung über die spezifische Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, aus (vgl. in diesem Sinne Beschluss National Power und PowerGen, Randnr. 53, und Beschluss des Gerichts vom 28. Mai 2004 in der Rechtssache T-253/03, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, Slg. 2004, II-1603, Randnr. 23).
  • EuG, 26.02.2007 - T-253/03  

    Streithilfe - Zulassung - Repräsentative Vereinigung, die den Schutz ihrer

    Die Rechtsprechung messe dem Umstand, dass der Zweck der Vereinigung in deren Satzung deutlich genannt sei, größte Bedeutung bei (Beschluss des Gerichts vom 28. Mai 2004, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-253/03, Slg. 2004, II-1603, Randnr. 20, mit dem der Streithilfeantrag der Section on Business Law of the International Bar Association zurückgewiesen wurde).
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