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   EuG, 29.04.2009 - T-81/08   

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EuG, 29.04.2009 - T-81/08 (https://dejure.org/2009,18574)
EuG, Entscheidung vom 29.04.2009 - T-81/08 (https://dejure.org/2009,18574)
EuG, Entscheidung vom 29. April 2009 - T-81/08 (https://dejure.org/2009,18574)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E-Ship - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • markenmagazin:recht

    E-Ship nicht als Marke im Bereich Schiffbau und Transport schutzfähig

  • Europäischer Gerichtshof

    Enercon / OHMI (E-Ship)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E-Ship - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EU-Kommission PDF

    Enercon / HABM (E-Ship)

    Gemeinschaftsmarke - Verfahrensvorschriften - Begründung von Entscheidungen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 73) (vgl. Randnr. 10)

  • EU-Kommission

    Enercon / HABM (E-Ship)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Begriff "E-Ship" für Schifffahrtsbereich als Marke nicht eintragungsfähig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Mangels Unterscheidungskraft "E-Ship" als Marke nicht eintragbar

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke -Aufhebung der Entscheidung R 319/2007-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 4. Dezember 2007 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, der die Anmeldung der Wortmarke ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuG, 29.04.2009 - T-81/08
    In Übereinstimmung mit dem HABM ist daran zu erinnern, dass Art. 12 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 insbesondere für Marken, die nicht ausschließlich beschreibenden Charakter haben und deshalb nicht unter diese Vorschrift fallen, u. a. bestimmt, dass die Benutzung von die fragliche Ware oder Dienstleistung beschreibenden Angaben, die auch Bestandteil einer komplexen Marke sind, zulässig ist und nicht vom Inhaber einer solchen Marke aufgrund von Art. 9 der Verordnung verboten werden kann, wenn die Verwendung einer solchen Angabe den anerkannten Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2001, DKV/HABM [EuroHealth], T-359/99, Slg. 2001, II-1645, Randnr. 28, vom 15. Oktober 2003, Nordmilch/HABM [OLDENBURGER], T-295/01, Slg. 2003, II-4365, Randnr. 55, und vom 31. März 2004, 1nterquell/HABM - SCA Nutrition [HAPPY DOG], T-20/02, Slg. 2004, II-1001, Randnr. 56; vgl. analog Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 28).

    Auch wenn aus dem Vorstehenden folgt, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 entspricht, Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 25), so ändert dies nichts daran, dass dessen Anwendung nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis zugunsten Dritter besteht (Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg. 2002, II-723, Randnr. 39).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 29.04.2009 - T-81/08
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach der genannten Bestimmung Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise dazu dienen können, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, oder eines ihrer wesentlichen Merkmale zu bezeichnen, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen werden, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 30, Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY SOLUTIONS], T-289/02, Slg. 2004, II-2851, Randnr. 45, und vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T-207/06, Slg. 2007, II-1961, Randnr. 26).

    Denn die Eintragung einer Wortmarke ist zurückzuweisen, wenn sie zumindest bei einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Februar 2004, Telefon & Buch/HABM, C-326/01 P, Slg. 2004, I-1371, Randnr. 28).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 29.04.2009 - T-81/08
    Unter diesen Umständen und da sich aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29), braucht das Vorbringen, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft habe, nicht geprüft zu werden.
  • EuG, 15.10.2003 - T-295/01

    Nordmilch / HABM (OLDENBURGER)

    Auszug aus EuG, 29.04.2009 - T-81/08
    In Übereinstimmung mit dem HABM ist daran zu erinnern, dass Art. 12 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 insbesondere für Marken, die nicht ausschließlich beschreibenden Charakter haben und deshalb nicht unter diese Vorschrift fallen, u. a. bestimmt, dass die Benutzung von die fragliche Ware oder Dienstleistung beschreibenden Angaben, die auch Bestandteil einer komplexen Marke sind, zulässig ist und nicht vom Inhaber einer solchen Marke aufgrund von Art. 9 der Verordnung verboten werden kann, wenn die Verwendung einer solchen Angabe den anerkannten Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2001, DKV/HABM [EuroHealth], T-359/99, Slg. 2001, II-1645, Randnr. 28, vom 15. Oktober 2003, Nordmilch/HABM [OLDENBURGER], T-295/01, Slg. 2003, II-4365, Randnr. 55, und vom 31. März 2004, 1nterquell/HABM - SCA Nutrition [HAPPY DOG], T-20/02, Slg. 2004, II-1001, Randnr. 56; vgl. analog Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 28).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

    Auszug aus EuG, 29.04.2009 - T-81/08
    Ferner ist die angemeldete Marke bei dieser Prüfung in ihrer Gesamtheit zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C-273/05 P, Slg. 2007, I-2883, Randnrn.
  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus EuG, 29.04.2009 - T-81/08
    Auch wenn aus dem Vorstehenden folgt, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 entspricht, Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 25), so ändert dies nichts daran, dass dessen Anwendung nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis zugunsten Dritter besteht (Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg. 2002, II-723, Randnr. 39).
  • EuGH, 15.02.2007 - C-239/05

    BVBA Management, Training en Consultancy - Marken - Richtlinie 89/104/EWG -

    Auszug aus EuG, 29.04.2009 - T-81/08
    Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, Slg. 2007, I-1455, Randnrn.
  • EuG, 14.06.2007 - T-207/06

    Europig / HABM (EUROPIG) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 29.04.2009 - T-81/08
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach der genannten Bestimmung Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise dazu dienen können, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, oder eines ihrer wesentlichen Merkmale zu bezeichnen, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen werden, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 30, Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY SOLUTIONS], T-289/02, Slg. 2004, II-2851, Randnr. 45, und vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T-207/06, Slg. 2007, II-1961, Randnr. 26).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-326/01

    Telefon & Buch / HABM

    Auszug aus EuG, 29.04.2009 - T-81/08
    Denn die Eintragung einer Wortmarke ist zurückzuweisen, wenn sie zumindest bei einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Februar 2004, Telefon & Buch/HABM, C-326/01 P, Slg. 2004, I-1371, Randnr. 28).
  • EuG, 07.06.2001 - T-359/99

    DKV / OHMI (EuroHealth)

    Auszug aus EuG, 29.04.2009 - T-81/08
    In Übereinstimmung mit dem HABM ist daran zu erinnern, dass Art. 12 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 insbesondere für Marken, die nicht ausschließlich beschreibenden Charakter haben und deshalb nicht unter diese Vorschrift fallen, u. a. bestimmt, dass die Benutzung von die fragliche Ware oder Dienstleistung beschreibenden Angaben, die auch Bestandteil einer komplexen Marke sind, zulässig ist und nicht vom Inhaber einer solchen Marke aufgrund von Art. 9 der Verordnung verboten werden kann, wenn die Verwendung einer solchen Angabe den anerkannten Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2001, DKV/HABM [EuroHealth], T-359/99, Slg. 2001, II-1645, Randnr. 28, vom 15. Oktober 2003, Nordmilch/HABM [OLDENBURGER], T-295/01, Slg. 2003, II-4365, Randnr. 55, und vom 31. März 2004, 1nterquell/HABM - SCA Nutrition [HAPPY DOG], T-20/02, Slg. 2004, II-1001, Randnr. 56; vgl. analog Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 28).
  • EuG, 31.03.2004 - T-20/02

    Interquell / OHMI - SCA Nutrition (HAPPY DOG) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

  • EuG, 08.07.2004 - T-289/02

    Telepharmacy Solutions / HABM (TELEPHARMACY SOLUTIONS) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 28.05.2018 - T-426/17

    Item Industrietechnik/ EUIPO (EFUSE) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Darüber hinaus ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus dem Urteil vom 29. April 2009, Enercon/HABM (E-Ship) (T-81/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:128), nicht hervorgeht, dass die Tatsache, dass der Buchstabe "e" eine geläufige Abkürzung des Wortes "elektrisch" oder "elektronisch" darstellt, nur dann gelten soll, wenn dieser Bestandteil vom Rest des Zeichens abgegrenzt ist.
  • EuG, 28.05.2018 - T-427/17

    Item Industrietechnik/ EUIPO (EFUSE) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Darüber hinaus ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus dem Urteil vom 29. April 2009, Enercon/HABM (E-Ship) (T-81/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:128), nicht hervorgeht, dass die Tatsache, dass der Buchstabe "e" eine geläufige Abkürzung des Wortes "elektrisch" oder "elektronisch" darstellt, nur dann gelten soll, wenn dieser Bestandteil vom Rest des Zeichens abgegrenzt ist.
  • EuG, 01.03.2016 - T-61/15

    1&1 Internet / OHMI - Unoe Bank (1e1)

    Ainsi, s'il est vrai que cette lettre est une abréviation courante des mots électrique ou électronique [arrêt du 29 avril 2009, Enercon/OHMI (E-Ship), T-81/08, EU:T:2009:128, point 34], elle ne peut, en principe, être perçue ainsi, comme le souligne en substance l'OHMI, que lorsque ladite lettre se situe avant un autre élément verbal, le cas échéant avec l'insertion entre cette lettre et cet élément d'un tiret, et non, comme en l'espèce, après ledit élément.
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