Rechtsprechung
   EuG, 30.09.2009 - T-161/05, T-168/05, T-174/05, T-175/05   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Monochloressigsäure - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Marktaufteilung und Festsetzung der Preise - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Verhältnismäßigkeit - Kooperation - Erschwerende Umstände - Wiederholungsfall - Akteneinsicht - Bericht des Anhörungsbeauftragten - Abstellungsverfügung

  • Europäischer Gerichtshof

    Hoechst / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Monochloressigsäure - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Marktaufteilung und Festsetzung der Preise - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Verhältnismäßigkeit - Kooperation - Erschwerende Umstände - Wiederholungsfall - Akteneinsicht - Bericht des Anhörungsbeauftragten - Abstellungsverfügung

  • kanzlei.biz

    Jeder zahlt für seine Taten

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Herabsetzung der Geldbuße gegen Hoechst

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS AUF DEM MARKT FÜR MONOCHLORESSIGSÄURE VERHÄNGTE GELDBUSSE UM 10 % HERAB

  • lto.de (Kurzinformation)

    Haftung für Kartellvergehen auch für einen neuen Unternehmensbetreiber bei Weiterbetreiben eines an einem Kartell beteiligten Unternehmens

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2009, II-3555



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Wird zitiert von ... (7)  

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung

    Nach ständiger Rechtsprechung muss grund sätzlich die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 37; Urteile des Gerichts HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 103, und vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 50).

    Bei Mindo ist die Lage insofern anders, als, wie in der Rechtsprechung erläutert worden ist, der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit nicht durch den der wirtschaftlichen Kontinuität in Frage gestellt werden kann in einem Fall, in dem wie hier ein am Kartell beteiligtes Unternehmen an einen unabhängigen Dritten veräußert wurde und zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Betreiber keine strukturelle Verbindung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 61).

    Das Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, verlangt, dass sie angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 283, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 379, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 154).

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung,

    Folglich gehört die Antwort der anderen Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte grundsätzlich nicht zu den Unterlagen der Ermittlungsakte, die die Beteiligten einsehen können (Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 163).

    Sein Vorliegen ist u. a. daraus zu folgern, dass das Unternehmen dem Kartell durch punktuelle Initiativen spontan einen grundlegenden Impuls gegeben hat (Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnrn. 348, 370 bis 375 und 427, und Hoechst/Kommission, Randnr. 426).

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08  

    [fremdsprachig]

    Ferner ist zu unterstreichen, dass das Ermessen der Kommission sich auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale einer Tatwiederholung erstreckt und die Kommission für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden ist (Danone-Urteil des Gerichtshofs, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 38, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 141).

    Die Kommission kann daher in jedem Einzelfall die Anhaltspunkte berücksichtigen, die eine solche Neigung bestätigen, einschließlich z. B. des zwischen den betreffenden Verstößen verstrichenen Zeitraums (Danone-Urteil des Gerichtshofs, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn. 37 bis 39, und Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 141).

    In der mündlichen Verhandlung hat sie sich insoweit auch auf die Urteile Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnrn.

mehr
  • EuG, 12.07.2011 - T-112/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen

    Folglich gehört die Antwort anderer Beteiligter auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte grundsätzlich nicht zu den Unterlagen der Ermittlungsakte, die die Beteiligten einsehen können (Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-0000, Randnr. 163).

    Unter solchen Umständen stellt nämlich die fragliche Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder die Anlage zu dieser Antwort Material dar, das die verschiedenen an der Zuwiderhandlung angeblich Beteiligten belastet (vgl. Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Biermarkt - Entscheidung, mit der ein

    Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen nach der Rechtsprechung zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben (Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 124).
  • EuG, 24.03.2011 - T-379/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und

    Hierzu gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 68, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 161).
  • EuG, 16.06.2011 - T-194/06  

    [fremdsprachig]

    Im Sinne der effektiven Durchsetzung der Wettbewerbsregeln kann es nämlich erforderlich werden, die Verantwortlichkeit dem neuen Betreiber des Unternehmens, das die Zuwiderhandlung begangen hat, zuzurechnen, sofern dieser tatsächlich als Nachfolger des ursprünglichen Betreibers angesehen werden kann (Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 51).
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