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   EuG, 30.09.2015 - T-385/14   

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https://dejure.org/2015,26439
EuG, 30.09.2015 - T-385/14 (https://dejure.org/2015,26439)
EuG, Entscheidung vom 30.09.2015 - T-385/14 (https://dejure.org/2015,26439)
EuG, Entscheidung vom 30. September 2015 - T-385/14 (https://dejure.org/2015,26439)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • damm-legal.de

    Der Begriff "Ultimate" kann nicht als Marke für einen Automobilhersteller eingetragen werden

  • Europäischer Gerichtshof

    Volkswagen / HABM (ULTIMATE)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ULTIMATE - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlende Unterscheidungskraft des Wortzeichens "ULTIMATE" als werbende Anpreisung für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugdienstleistungen; Aufhebungsklage des Anmelders gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei fehlendem Hinweis auf die betriebliche Herkunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Der Begriff "Ultimate" kann nicht als Marke für einen Automobilhersteller eingetragen werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlende Unterscheidungskraft des Wortzeichens "ULTIMATE"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fehlende Unterscheidungskraft des Wortzeichens "ULTIMATE"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Fehlende Unterscheidungskraft des Wortzeichens "ULTIMATE" als werbende Anpreisung für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugdienstleistungen; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei fehlendem Hinweis auf die betriebliche ...

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Volkswagen / HABM (ULTIMATE)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1787/2013-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 24. März 2014, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Wortmarke "ULTIMATE" für Waren ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 15.09.2009 - T-471/07

    Wella / OHMI (TAME IT) - Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung -

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-385/14
    Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Zeichen als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 37, und vom 15. September 2009, Wella/HABM [TAME IT], T-471/07, Slg, EU:T:2009:328, Rn. 14).

    Jedoch ist eine Marke, die wie ein Werbeslogan andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, Slg, EU:T:2003:183, Rn. 21, und TAME IT, oben in Rn. 9 angeführt, EU:T:2009:328, Rn. 15).

    Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, Slg, EU:T:2004:198, Rn. 31, und TAME IT, oben in Rn. 9 angeführt, EU:T:2009:328, Rn. 16).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlichen Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg, EU:C:2004:258, Rn. 35, und TAME IT, oben in Rn. 9 angeführt, EU:T:2009:328, Rn. 17).

  • EuG, 03.07.2003 - T-122/01

    Best Buy Concepts / HABM (BEST BUY)

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-385/14
    Jedoch ist eine Marke, die wie ein Werbeslogan andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, Slg, EU:T:2003:183, Rn. 21, und TAME IT, oben in Rn. 9 angeführt, EU:T:2009:328, Rn. 15).
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-385/14
    Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Zeichen als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 37, und vom 15. September 2009, Wella/HABM [TAME IT], T-471/07, Slg, EU:T:2009:328, Rn. 14).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-385/14
    Daraus ergibt sich, dass, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, Slg, EU:C:2010:29, Rn. 45, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, Slg, EU:C:2012:460, Rn. 30).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-385/14
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlichen Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg, EU:C:2004:258, Rn. 35, und TAME IT, oben in Rn. 9 angeführt, EU:T:2009:328, Rn. 17).
  • EuG, 30.06.2004 - T-281/02

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / HABM (Mehr für Ihr Geld)

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-385/14
    Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, Slg, EU:T:2004:198, Rn. 31, und TAME IT, oben in Rn. 9 angeführt, EU:T:2009:328, Rn. 16).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-385/14
    Daraus ergibt sich, dass, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, Slg, EU:C:2010:29, Rn. 45, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, Slg, EU:C:2012:460, Rn. 30).
  • EuG, 09.11.2016 - T-290/15

    Smarter Travel Media / EUIPO (SMARTER TRAVEL)

    Conformément à la jurisprudence, le caractère distinctif d'une marque doit être apprécié, d'une part, par rapport aux produits ou aux services pour lesquels l'enregistrement ou la protection de la marque est demandé et, d'autre part, par rapport à la perception qu'en a le public pertinent, qui est constitué par le consommateur moyen de ces produits ou de ces services [arrêts du 30 septembre 2015, Volkswagen/OHMI (ULTIMATE), T-385/14, non publié, EU:T:2015:736, point 12, et du 8 octobre 2015, Société des produits Nestlé/OHMI (NOURISHING PERSONAL HEALTH), T-336/14, non publié, EU:T:2015:770, point 30].
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