Rechtsprechung
   EuG, 30.10.1998 - T-290/94   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (12)  

  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99  

    Airtours plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Wettbewerb ,

    Ferner ist für das Gericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (Beschlüsse des Gerichts vom 30. Oktober 1998 in der Rechtssache T-290/94 DEP, Kaysersberg/Kommission, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20, vom 15. März 2000 in der Rechtssache T-337/94 DEP, Enso-Gutzeit/Kommission, Slg. 2000, II-479, Randnr. 20, sowie Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, Randnr. 44).
  • EuG, 15.03.2000 - T-337/94  

    Kostenfestsetzung

    Auch wenn im übrigen grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Anwalts als "notwendige Aufwendungen" im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung angesehen werden kann (Beschluß des Gerichts vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache T-78/89 DEP, PPG Industries Glass/Kommission, Slg. 1993, II-573, Randnr. 39), ist gleichwohl unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die erbrachten Leistungen aufgeteilt worden sein mögen, in erster Linie auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen, die für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig angesehen werden können (Beschluß des Gerichts vom 30. Oktober 1998 in der Rechtssache T-290/94 [92], Kaysersberg/Kommission, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20).
  • EuG, 06.03.2003 - T-226/00  

    Nan Ya Plastics Corporation und Far Eastern Textiles Ltd gegen Rat der

    44 Weiter ist für das Gericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (Beschlüsse des Gerichts vom 30. Oktober 1998 in der Rechtssache T-290/94 DEP, Kaysersberg/Kommission, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20, und vom 15. März 2000 in der Rechtssache T-337/94 DEP, Enso-Gutzeit/Kommission, Slg. 2000, II-479, Randnr. 20).
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  • EuG, 08.10.2008 - T-324/00  

    Kostenfestsetzung

          Außerdem hat der Richter in erster Linie auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv notwendig waren, unabhängig von der Zahl der Rechtsanwälte, auf die die erbrachten Leistungen gegebenenfalls aufgeteilt wurden (Beschlüsse des Gerichts vom 30. Oktober 1998, Kaysersberg/Kommission, T-290/94 DEP, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20, vom 15. März 2000, Enso-Gutzeit/Kommission, T-337/94 DEP, Slg. 2000, II-479, Randnr. 20, und Airtours/Kommission, in Randnr. 35 des vorliegenden Beschlusses angeführt, Randnr. 30).
  • EuG, 27.09.2012 - T-85/04  
    Fünftens hat der Richter im Hinblick auf den mit dem Verfahren vor dem Gericht verbundenen Arbeitsaufwand die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für dieses Verfahren als objektiv notwendig angesehen werden können (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 30. Oktober 1998, Kaysersberg/Kommission, T-290/94 DEP, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20, und vom 20. November 2002, Spruyt/Kommission, T-171/00 DEP, Slg. ÖD 2002, I-A-225 und II-1127, Randnr. 29).
  • EuG, 07.03.2000 - T-2/95  

    Kostenfestsetzung - Kosten eines Streithelfers - Anwaltshonorar - Reise- und

    Dies konnte nicht nur ihre Arbeit erleichtern, sondern auch die Zeit verringern, die sie für den Fall aufwenden mußten (Beschluß des Gerichts vom 30. Oktober 1998 in der Rechtssache T-290/94 [92], Kaysersberg/Kommission, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20).
  • EuG, 21.12.2010 - T-34/02  

    Verfahren - Kostenfestsetzung

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass hier mit der Verteidigung der Kläger zwar zulässigerweise mehrere Anwälte zugleich betraut werden konnten, um sich die Dienste erfahrenerer Anwälte zu sichern, dass aber unabhängig von der Anzahl der Anwälte, auf die die erbrachten Dienstleistungen möglicherweise aufgeteilt wurden, in erster Linie auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen ist, die für das gerichtliche Verfahren objektiv notwendig waren (Beschluss des Gerichts vom 30. Oktober 1998, Kaysersberg/Kommission, T-290/94 [92], Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20).
  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96  
    Dies erleichterte nicht nur ihre Arbeit, sondern verringerte auch die Zeit, die sie für den Fall aufwenden mussten (Beschlüsse des Gerichts vom 30. Oktober 1998 in der Rechtssache T-290/94 DEP, Kaysersberg/Kommission, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20, und Industrie des poudres sphériques/Rat, Randnr. 30).
  • EuG, 19.12.2006 - T-228/99  

    Verfahren - Kostenfestsetzung

    63      Ferner ist für das Gericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben mögen, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (Beschlüsse des Gerichts vom 30. Oktober 1998 in der Rechtssache T-290/94 DEP, Kaysersberg/Kommission, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20, vom 15. März 2000 in der Rechtssache T-337/94 DEP, Enso-Gutzeit/Kommission, Slg. 2000, II-479, Randnr. 20, und Airtours/Kommission, zitiert in Randnr. 15, Randnr. 30).
  • EuG, 15.09.2004 - T-178/98  

    Fresh Marine Co. A/S gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

    Nachdem die Antragstellerin die Grundsätze, die für die erstattungsfähigen Kosten gelten (Beschluss des Gerichts vom 30. Oktober 1998 in der Rechtssache T-290/94 DEP, Kaysersberg/Kommission, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 17), dargelegt und darauf hingewiesen hat, dass sie das Schreiben der Kommission vom 11. Januar 2001 damals nicht erhalten habe, trägt sie mehrere Argumente zur Begründung ihres Antrags vor.
  • EuG, 06.05.2008 - T-318/00  

    Kostenfestsetzung

  • EuG, 19.12.2006 - T-233/99  

    Verfahren - Kostenfestsetzung

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