Rechtsprechung
   EuG, 31.05.2016 - T-301/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,11830
EuG, 31.05.2016 - T-301/15 (https://dejure.org/2016,11830)
EuG, Entscheidung vom 31.05.2016 - T-301/15 (https://dejure.org/2016,11830)
EuG, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - T-301/15 (https://dejure.org/2016,11830)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,11830) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jochen Schweizer / EUIPO (Du bist, was du erlebst.)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke "Du bist, was du erlebst." - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Werbespruch als Marke; fehlende Unterscheidungskraft des Wortzeichens "Du bist, was du erlebst."; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum bei fehlendem Hinweis auf die betriebliche Herkunft

  • kanzlei.biz

    "Du bist, was du erlebst." kann nicht als Marke eingetragen werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke 'Du bist, was du erlebst.' - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de

    Werbespruch als Marke; fehlende Unterscheidungskraft des Wortzeichens "Du bist, was du erlebst."; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum bei fehlendem Hinweis auf die betriebliche Herkunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbeslogan "Du bist, was du erlebst" als Marke nicht eintragungsfähig

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Jochen Schweizer / EUIPO (Du bist, was du erlebst.)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke "Du bist, was du erlebst." - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 31.05.2016 - T-301/15
    Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35; vgl. auch entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C-517/99, EU:C:2001:510, Rn. 40).

    Was erstens die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 32 und 44, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan phantasievoll sei und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweise (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 31 und 32, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57).

    Schließlich macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe das Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C-398/08 P, EU:C:2010:29), verkannt, als sie in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt habe, dass ein Slogan keine Unterscheidungskraft habe, wenn er in erster Linie als Werbebotschaft und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen werde.

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus EuG, 31.05.2016 - T-301/15
    Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35; vgl. auch entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C-517/99, EU:C:2001:510, Rn. 40).

    Was erstens die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 32 und 44, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan phantasievoll sei und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweise (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 31 und 32, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39).

  • EuG, 11.12.2012 - T-22/12

    Fomanu / HABM (Qualität hat Zukunft) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 31.05.2016 - T-301/15
    Als unterscheidungskräftig muss eine solche Marke aber dann angesehen werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den relevanten Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (Urteile vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 25. März 2014, Deutsche Bank/HABM [Leistung aus Leidenschaft], T-539/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:154, Rn. 29).

    Schließlich ist, selbst wenn anzunehmen wäre, dass die angemeldete Marke in verschiedener Weise interpretiert werden könnte, jedenfalls festzustellen, dass die vorstehend geprüften speziellen Merkmale dieses Zeichens in keiner Weise geeignet erscheinen, ihm einen besonderen originellen oder prägnanten Charakter zu verleihen oder beim relevanten Publikum einen Denkprozess oder Interpretationsaufwand auszulösen, die aus diesem Zeichen in der Wahrnehmung durch dieses Publikum etwas anderes machen könnten als einen bloßen Werbeslogan, der die Verbraucher zum Konsum anhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

    Auszug aus EuG, 31.05.2016 - T-301/15
    Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 hat eine Marke, wenn sie geeignet ist, die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Oktober 2007, Bang & Olufsen/HABM [Form eines Lautsprechers], T-460/05, EU:T:2007:304, Rn. 27).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern oder -empfängern dieser Waren bzw. Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-472/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuG, 31.05.2016 - T-301/15
    Um zu beurteilen, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, ist daher auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-468/01 P bis C-472/01 P, EU:C:2004:259, Rn. 44, und vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 20).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus EuG, 31.05.2016 - T-301/15
    Um zu beurteilen, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, ist daher auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-468/01 P bis C-472/01 P, EU:C:2004:259, Rn. 44, und vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 20).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-278/15

    Royal County of Berkshire Polo Club / HABM

    Auszug aus EuG, 31.05.2016 - T-301/15
    Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM, C-278/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:20, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.01.2015 - T-609/13

    Blackrock / HABM (SO WHAT DO I DO WITH MY MONEY)

    Auszug aus EuG, 31.05.2016 - T-301/15
    Somit ist die Beschwerdekammer, auch wenn zwischen den verschiedenen Stellen des EUIPO eine funktionale Kontinuität besteht, nicht an die Argumentation der Stelle des EUIPO gebunden, die in erster Instanz entschieden hat (vgl. Urteil vom 29. Januar 2015, Blackrock/HABM [SO WHAT DO I DO WITH MY MONEY], T-609/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:54, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.06.2004 - T-281/02

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / HABM (Mehr für Ihr Geld)

    Auszug aus EuG, 31.05.2016 - T-301/15
    Aus Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, dass sich die Beschwerdekammer, um auf das Vorbringen der Klägerin einzugehen, wonach die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke aus ihrem wenig präzisen Charakter abgeleitet werden könne, darauf beschränkt hat, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung (Urteil vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31) zutreffend darauf hinzuweisen, dass das Fehlen der Unterscheidungskraft bereits festgestellt werden kann, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Zeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen werden wird, und dass die angemeldete Marke nicht schon dadurch Unterscheidungskraft erlangt, dass sie keine Informationen über die Art der bezeichneten Waren enthält.
  • EuG, 03.07.2013 - T-236/12

    Airbus / HABM (NEO) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke

    Auszug aus EuG, 31.05.2016 - T-301/15
    Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Beschwerdekammer infolge der Wirkung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Prüfers, mit der eine Anmeldung zurückgewiesen wurde, eine vollständige neue Prüfung der Anmeldung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vornehmen kann, d. h. im vorliegenden Fall, dass sie über die Anmeldung durch ihre Zurückweisung oder Zulassung selbst entscheiden und damit die angefochtene Entscheidung entweder bestätigen oder unwirksam werden lassen kann (Urteil vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T-236/12 P, EU:T:2013:343, Rn. 21).
  • EuG, 02.12.2015 - T-528/14

    Information Resources / HABM (Growth Delivered)

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

  • EuGH, 15.12.1961 - 19/60

    Société Fives Lille Cail und andere gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuG, 16.11.2011 - T-323/10

    Chabou / OHMI - Chalou (CHABOU) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 10.10.2007 - T-460/05

    'Bang & Olufsen / HABM (Forme d''un haut-parleur)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuG, 25.03.2014 - T-539/11

    Deutsche Bank / HABM (Leistung aus Leidenschaft) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

  • EuG, 19.06.2019 - T-479/18

    Multifit/ EUIPO (Premiere) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Premiere

    Der Unionsrichter hat insbesondere festgestellt, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan "phantasievoll" ist und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat", aufweist (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39, und vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 21).

    Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 31. Mai 2016, Du bist, was du erlebst., T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 22).

  • EuG, 27.06.2018 - T-362/17

    NCL/ EUIPO (FEEL FREE) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke FEEL FREE -

    So hat er insbesondere festgestellt, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan "phantasievoll" ist und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat", aufweist (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39, und vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 21).

    Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 31. Mai 2016, Du bist, was du erlebst., T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 22).

  • EuG, 07.12.2017 - T-622/16

    sheepworld / EUIPO (Alles wird gut) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Dabei hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Slogan "phantasievoll" ist und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat", aufweist (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39, und vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 21).

    Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 31. Mai 2016, Du bist, was du erlebst., T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 22).

  • EuG, 10.01.2019 - T-832/17

    achtung!/ EUIPO (achtung!) - Unionsmarke - Internationale Registrierung mit

    Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 22).
  • EuG, 11.09.2018 - T-715/17

    Hermann Biederlack/ EUIPO (Feeling home) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Als unterscheidungskräftig muss eine solche Marke nach ständiger Rechtsprechung aber dann angesehen werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung].
  • EuG, 12.04.2018 - T-386/17

    Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/ EUIPO (Лидер)

    Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 22).
  • EuG, 17.05.2023 - T-267/22

    Consulta/ EUIPO - Karlinger (ACASA) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Wenn eine solche Marke über ihre Werbefunktion hinaus von den relevanten Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann, ist ihr nach ständiger Rechtsprechung Unterscheidungskraft zuzusprechen (vgl. Urteil vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.09.2019 - T-649/18

    ruwido austria/ EUIPO (transparent pairing)

    Als unterscheidungskräftig muss eine solche Marke aber dann angesehen werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 22).
  • EuG, 08.03.2019 - T-326/18

    Herrero Torres/ EUIPO - DZ Licores (CARAJILLO LICOR 43 CUARENTA Y TRES)

    Il ressort également de la jurisprudence que, bien qu'il existe une continuité fonctionnelle entre les différentes unités de l'EUIPO, la chambre de recours n'est pas, aux termes de l'article 71, paragraphe 1, du règlement 2017/1001, limitée par le raisonnement de l'unité de l'EUIPO statuant en première instance [arrêts du 29 janvier 2015, Blackrock/OHMI (SO WHAT DO I DO WITH MY MONEY), T-609/13, non publié, EU:T:2015:54, point 35, et du 31 mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO (Du bist, was du erlebst.), T-301/15, non publié, EU:T:2016:324, point 54].
  • EuG, 18.10.2016 - T-824/14

    Eveready Battery Company / EUIPO - Hussain u.a. (POWER EDGE)

    Or, pour qu'un recours soit recevable au regard de la disposition rappelée ci-dessus, il est nécessaire que les éléments essentiels de fait et de droit sur lesquels celui-ci se fonde ressortent, à tout le moins sommairement, mais d'une façon cohérente et compréhensible, de la requête elle-même [voir arrêt du 31 mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO (Du bist, was du erlebst.), T-301/15, non publié, EU:T:2016:324, point 11 et jurisprudence citée].
  • EuG, 24.09.2019 - T-749/18

    Daimler/ EUIPO (ROAD EFFICIENCY)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht