Rechtsprechung
   EuGH, 01.03.2012 - C-467/10   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Richtlinien 91/439/EWG und 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats nicht über die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs verfügt, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist

  • verkehrslexikon.de

    Zur uneingeschränkten Anerkennung von ausländischen EU-Führerscheinen bei Einhaltung des Wohnsitzprinzips

  • Europäischer Gerichtshof

    Akyüz

    Richtlinien 91/439/EWG und 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats nicht über die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs verfügt, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine; Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats nicht über die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs verfügt, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist; Strafverfahren gegen Baris Akyüz

Kurzfassungen/Presse (8)

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  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verweigerung der Führerscheinanerkennung

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Auslandsführerschein nach Straftaten in Deutschland möglich // EuGH fordert aber Wohnsitz im ausstellenden Land

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Verkehr - Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die Nichtanerkennung eines später in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins nicht rechtfertigen

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zum Führerscheintourismus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Führerschein muss bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anerkannt werden - Gerichtshof der Europäischen Union schränkt Führerscheintourismus erneut ein

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gießen (Deutschland) eingereicht am 28. September 2010 - Strafverfahren gegen Baris Akyüz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 01.03.2012, Rs. C-467/10 (Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen)" von Dr. Peter Dauer, original erschienen in: NJW 2012, 1341 - 1346.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 01.03.2012, Rs. C-467/10 (Prüfung der "Ausstellerstaatinformationen" für Wohnsitzverstoß bei EU-Führerscheinerwerb)" von PräsVG Harald Geiger, original erschienen in: DAR 2012, 192 - 198.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Führerscheintourismus: Die Rechtsprechung des EuGH zur dritten EU-Führerscheinrichtlinie und ihre Konsequenzen für verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verfahren" von RiBayVGH Felix Koehl, original erschienen in: DAR 2012, 446 - 450.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2012, 1341
  • NZV 2012, 453 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (26)  

  • VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795  

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Folgerungen aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (Akyüz, C-467/10) und vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10);.

    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08, NJW 2010, 217/219, RdNr. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, RdNr. 72).

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

    In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie "unbestreitbar" sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 75, Satz 2).

    Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich "Indizcharakter" für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z.B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a.a.O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat "hinweisen" entsprechen dort die Verben "indiquent" (fr.), "indichino" (it.), "indiquem" (port.), "indic" (rum.) bzw. "indiquen" (span.).

    Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a.a.O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellerstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen ("In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period ...").

    Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsacheverfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der "Umstände des ... anhängigen Verfahrens", die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O., RdNr. 75; ähnlich EuGH vom 26.4.2012, a.a.O., RdNr. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mitzuberücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

    2.5 Im vorliegenden Fall steht eine vom Ausstellermitgliedstaat stammende Information zur Verfügung, die im Sinn der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O.) darauf "hinweist", dass der Antragsteller die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG bzw. des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis u. U. nicht erfüllt hat.

    Auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ist es unschädlich, wenn Informationen den Behörden des Aufnahmemitgliedstaates nicht unmittelbar, sondern nur indirekt unter Zwischenschaltung Dritter (zu denen sogar eigene Dienststellen des Aufnahmemitgliedstaates gehören können) zugehen, sofern die Information nur der Sache nach von einer Behörde des Ausstellermitgliedstaates stammt (EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNrn. 71 f.).

    Solange die Ergebnisse dieser Nachforschungen nicht vorliegen, ist weiterhin - wenn auch aus anderen Gründen, als dies das Verwaltungsgericht beim Erlass des Beschlusses vom 4. November 2011 angenommen hat - von einem offenen Ausgang des Klageverfahrens auszugehen, wobei nach derzeitigem Kenntnisstand alles dafür spricht, dass sich der Antragsteller im Sinn der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O.) nur für ganz kurze Zeit in der Tschechischen Republik aufgehalten und er dort - falls überhaupt - nur einen rein fiktiven Wohnsitz angemeldet hat, der allein dem Zweck diente, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 56/09  

    Klage in Sachen „Führerscheintourismus“ vor dem Oberverwaltungsgericht

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 01.03.2012 - C-467/10 - "Akyüz").

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 1. März 2012 (C-467/10, "Akyüz", Rdnr. 32) nunmehr entschieden hat, dass Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG , welcher nach Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie ab dem 19. Januar 2009 gilt, unabhängig davon anwendbar ist, ob der Führerschein ausgestellt wurde, bevor diese Vorschrift wirksam wurde, sind diese Ausführungen jedenfalls auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die polnische Fahrerlaubnis vor dem 19. Januar 2009 ausgestellt worden ist und auch die streitigen behördlichen Maßnahmen vor dem 19. Januar 2009 getroffen worden sind.

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 01.03.2012 - C-467/10 - "Akyüz", Rdnr. 40 und v. 19.05.2011 - C 184/10 - "Grasser" Rdnr. 19).

    Damit eine Information eines Ausstellermitgliedstaats, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, als unbestreitbar eingestuft werden kann, muss sie von einer Behörde dieses Staates herrühren (vgl. EuGH, Urt. v. 01.03.2012, a.a.O., Rdnr. 67).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist jedoch hervorzuheben, dass der Inhaber eines Führerscheins von dem den Unionsbürgern durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehenen und von der Richtlinie 91/439/EWG anerkannten Recht Gebrauch macht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn er seinen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat zu dem Zweck errichtet, hinsichtlich der Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins von weniger strengen Rechtsvorschriften zu profitieren, so dass diese Tatsache für sich genommen nicht die Feststellung zulässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht erfüllt und die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, daher gerechtfertigt ist (EuGH, Urt. v. 01.03.2012, a.a.O., Rdnr. 76).

    Das Gebot der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ) dient gerade der erleichterten Wahrnehmung dieser unionsrechtlichen Grundfreiheit (vgl. EuGH, Urt. v. 01.03.2012, a.a.O., Rdnr. 76).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10  

    Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung

    Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 91/439 zwar erst mit Wirkung zum 19. Januar 2013 aufgehoben wird, doch sind die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 gemäß deren Art. 18 Abs. 2 ab dem 19. Januar 2009 anwendbar (vgl. Urteil vom 1. März 2012, Akyüz, C-467/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, Slg. 2009, I-1113, Randnr. 75, und vom 19. Mai 2011, Grasser, C-184/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19, sowie Urteil Akyüz, Randnr. 40).

    Diese Auslegung gilt auch für die Richtlinie 2006/126, die wie die Richtlinie 91/439 eine Mindestharmonisierung der innerstaatlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Akyüz, Randnr. 53) und für die, wie in Randnr. 78 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine weiterhin den Schlussstein darstellt.

    Das vorlegende Gericht hat allerdings auf der Grundlage der Angaben in Randnr. 48 des vorliegenden Urteils und unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Akyüz, Randnr. 75), ob Herr Hofmann zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte.

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  • VGH Bayern, 13.07.2012 - 11 AE 12.1311  

    Vorläufige Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Anerkennung der

    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08, NJW 2010, 217/219, RdNr. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, RdNr. 72).

    In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie "unbestreitbar" sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 75, Satz 2).

    Es ist auch unschädlich, dass das Ermittlungsergebnis der tschechischen Polizei durch einen deutschen Mitarbeiter des Gemeinsamen Zentrums übermittelt wurde (EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, RdNr. 71).

    Jedoch ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die fraglichen Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können (EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, RdNr. 72).

    Das nationale Gericht muss die genannten Informationen gegebenenfalls auch bewerten und beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, RdNr. 72).

  • VG Augsburg, 25.05.2012 - Au 7 K 11.1690  

    Berechtigung von tschechischer Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

    Der Umstand, dass Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden, ist nicht geeignet, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Staates stammen (EuGH vom 1.3.2012 Rechtssache Akyüz Az. C-467/10 RdNr. 71).

    Die Informationen des ausstellenden Staates sind daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie "unbestreitbar" sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. EuGH vom 1.3.2012 a.a.O. RdNr. 74; BayVGH vom 3.5.2012 a.a.O. RdNr. 30).

    Die Zweifel, die sich aus dieser Erkenntnisquelle daran ergeben, dass der Kläger bei Ausstellung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik unterhalten hat, werden indes durch Umstände bekräftigt, die sich aus den übrigen Unterlagen ergeben, die Gegenstand des Rechtsstreits geworden sind (vgl. EuGH vom 1.3.2012 a.a.O. RdNr. 75; BayVGH vom 3.5.2012 a.a.O. RdNr. 35) und in der Zusammenschau die Überzeugung des Gerichts von einem Wohnsitzverstoß begründen.

    Die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit weist aufgrund der sehr knappen gemeldeten Zeit darauf hin, dass sich der Kläger in der Tschechischen Republik nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH vom 1.3.2012 a.a.O. RdNr. 75).

  • BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 34.11  

    Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis;

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist für beide Richtlinien geklärt, dass dem Aufnahmemitgliedstaat eine Nichtanerkennung u.a. dann nicht verwehrt ist, wenn sich der Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis bereits aus dem ausländischen Führerschein selbst ergibt (EuGH, Urteile vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 und vom 26. April 2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 351 - Rn. 47 und Rn. 65, jeweils m.w.N.).

    Auch das gilt gleichermaßen für den Anwendungsbereich der 3. EU-Führerscheinrichtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - a.a.O. Rn 64 ff.).

  • VG Augsburg, 12.04.2012 - Au 7 E 12.432  

    Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

    (4) Bedenken gegen eine solche Auffassung sieht die Kammer auch nicht aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (Rechtssache Akyüz, Az. C-467/10).

    Der Europäische Gerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 1. März 2012 (a.a.O.) auf diese Begründung explizit ab, weil diese nicht in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG aufgeführt ist (vgl. RdNr. 58 des Urteils).

    Der Europäische Gerichtshof bestätigt vielmehr in seiner Entscheidung vom 1. März 2012 (a.a.O.), dass die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG genannten Maßnahmen tauglich sind, die Gültigkeit einer Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates nicht anzuerkennen.

  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 11 B 10.2427  

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei einem Verstoß gegen das

    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08, NJW 2010, 217/219, RdNr. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, RdNr. 72).

    In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie "unbestreitbar" sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 75, Satz 2).

    Es ist auch unschädlich, dass das Ermittlungsergebnis der tschechischen Polizei durch einen deutschen Mitarbeiter des Gemeinsamen Zentrums übermittelt wurde (EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, RdNr. 71).

  • VG München, 03.04.2012 - M 1 K 12.636  

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auch der EuGH hat in seinem Urteil vom 1. März 2012 (Az. C-467/10, Rechtssache Akyüz) jüngst klargestellt, dass der Umstand, dass Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt werden, als solcher nicht geeignet ist, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Mitgliedstaats stammen (Rn. 71).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 1. März 2012 (a.a.O., Rn. 74 f) dargelegt, dass es Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten ist, die vom Ausstellermitgliedstaat erlangten Informationen zu bewerten und zu beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.

    Auch der Europäische Gerichtshof schließt es in seinem Beschluss vom 9. Juli 2009 (a.a.O., Rn. 61) und im Urteil vom 1. März 2012 (a.a.O., Rn. 69) ausdrücklich nicht aus, dass die von den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats erlangten Informationen als unbestreitbare Informationen angesehen werden können.

  • OLG München, 30.03.2012 - 4St RR 32/12  

    Ausländische Fahrerlaubnis, Anerkennung, unbestreitbare Tatsachen, Geständnis

    Am 1. März 2012 hat die Zweite Kammer des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C - 467/10 in dem Strafverfahren gegen B. A. im oben benannten Verfahren des Landgerichts Gießen entschieden.

    Das Urteil des EuGH vom 1. März 2012 - B. A. (C - 467/10), ergangen auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gießen vom 21. September 2010 steht dem nicht entgegen.

  • VGH Bayern, 15.10.2012 - 11 B 12.1178  

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

  • BVerwG, 12.11.2012 - 3 B 30.12  
  • BVerwG, 28.06.2012 - 3 C 30.11  

    Fahrerlaubnisbehörde; Verfahrenshindernis; Berücksichtigungsverbot; Gefahr

  • VGH Bayern, 09.05.2012 - 11 CS 11.2391  

    Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 23.07.2012 - 11 AE 12.1013  

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

  • VGH Bayern, 18.05.2012 - 11 CS 12.420  

    Cannabiskonsum; Entzug der deutschen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 15.06.2012 - 11 AS 12.1122  

    Für sofort vollziehbar erklärte Vorlageverpflichtung zur Eintragung eines

  • VG Augsburg, 18.07.2012 - Au 7 S 12.801  

    Aberkennung des Rechts, von einer österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland

  • OVG Saarland, 08.05.2012 - 1 A 235/11  

    Umdeutung eines fehlerhaften Aberkennungsbescheids in einen die Nichtgeltung der

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2012 - 10 S 968/12  

    Eilverfahren - Zur Berechtigung, aufgrund einer in der Tschechischen Republik

  • VG Augsburg, 02.10.2012 - Au 7 S 12.1187  

    Tschechischer Führerschein mit Eintragung in Feld 10

  • VG München, 20.09.2012 - M 1 E 12.3150  

    Bestandskräftige Feststellung der Nichtanerkennung einer ausländischen

  • OLG München, 05.04.2012 - 4St RR 30/12  

    Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten,

  • VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171  

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2004

  • VG Bayreuth, 19.07.2012 - B 1 K 10.1095  

    Versagung von Prozesskostenhilfe

  • OLG München, 23.04.2012 - 4St RR 31/12  

    Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten,

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