Rechtsprechung
   EuGH, 01.04.2004 - C-99/02   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen - Rückforderungspflicht - Völlige Unmöglichkeit der Durchführung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Urteilsanmerkung zu EuGH vom 1.4.2004 - s. C-99/02 - Verstoß der italien. Regierung gegen die Entsch. 2000/128/EG der Kommission v. 11.5.99 (italien.Beihilferegelung zur Förderung der Beschäftigung)" von Dr. Eva Maria Hohnerlein, original erschienen in: ZESAR 2004, 480 - 489.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2004, I-3353



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Wird zitiert von ... (8)  

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, durch das eine

    - festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (ABl. 2000, L 42, S. 1) und aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 1. April 2004, Kommission/Italien (C-99/02, Slg. 2004, I-3353), über die Rückforderung der mit der Entscheidung 2000/128 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern nachzukommen;.

    II - Das Urteil Kommission/Italien.

    Im Anschluss an das Urteil Kommission/Italien legte die Kommission zur Beschleunigung des Rückforderungsverfahrens mit Schreiben vom 7. Juli 2004 die Modalitäten fest, nach denen die Rückforderung erfolgen sollte.

    Am 1. Februar 2008 übersandte die Kommission der Italienischen Republik gemäß Art. 228 Abs. 2 EG eine mit Gründen versehene Stellungnahme, der zufolge sie die praktischen Schwierigkeiten, vor die diese bei der Rückforderung der rechtswidrig gewährten Beihilfen gestellt sei, und den Umstand, dass die Verfahren zur Durchführung der Entscheidung 2000/128 endlich eingeleitet worden seien, zur Kenntnis nehme, wies aber gleichwohl darauf hin, dass mehr als drei Jahre nach dem Urteil Kommission/Italien lediglich 0, 5 % der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen zurückgezahlt worden seien.

    Um festzustellen, ob die Italienische Republik alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Italien nachzukommen, ist zu prüfen, ob die Beträge der Beihilfe, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, von den begünstigten Unternehmen zurückgezahlt wurden.

    Es steht fest, dass die italienischen Behörden die unrechtmäßig gezahlten Beträge zu dem genannten Zeitpunkt nicht vollständig zurückgefordert hatten, und dass folglich das Urteil Kommission/Italien nur teilweise durchgeführt wurde.

    Außerdem ist festzustellen, dass die Maßnahmen, die die Italienische Republik ab dem Jahr 2006 ergriffen hat, um die Schwierigkeiten bei der Feststellung und der Wiedererlangung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen auszuräumen, sich als geeignet erwiesen haben, deren Rückforderung voranzubringen, was im Übrigen auch dieser Mitgliedstaat geltend macht, und dass die Verzögerung bei der Durchführung der Entscheidung 2008/128 im Wesentlichen auf dem späten Tätigwerden dieses Mitgliedstaats beruht, der die genannten Maßnahmen erst mehr als zwei Jahre nach dem Urteil Kommission/Italien erlassen hat.

    Nachdem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Italienische Republik dem Urteil Kommission/Italien nicht innerhalb der in der genannten mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nachgekommen ist, kann er gemäß Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG gegen diesen Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds verhängen.

    Da die Italienische Republik, wie in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils festgestellt, nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass sie den Verstoß gegen ihre Verpflichtung, das Urteil Kommission/Italien durchzuführen, beendet hat, ist somit festzustellen, dass diese Vertragsverletzung seit mehr als sieben Jahren andauert, was einen ganz erheblichen Zeitraum darstellt.

    Was die Fälle betrifft, in denen die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen bei Unternehmen zurückzufordern sind, gegen die erfolglos Einzelmaßnahmen der Sicherung und Vollstreckung ergriffen wurden, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des betroffenen Mitgliedstaats ist, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfen ermöglichen, sowie im Bedarfsfall auf deren gerichtliche Feststellung gerichtete Maßnahmen zu ergreifen und die Kommission darüber zu informieren, so dass er seine Forderungen aus den Aktiva solcher Unternehmen befriedigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss der Mitgliedstaat erreichen, dass er die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt, da eine verspätete Wiedererlangung nach Ablauf der festgesetzten Fristen den Anforderungen aus dem Vertrag nicht genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, Kommission/Italien, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie zu dem Zeitpunkt, an dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 1. Februar 2008 nach Art. 228 EG abgegeben hat, gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils vom 1. April 2004, Kommission/Italien (C-99/02), über die Rückforderung der mit der Entscheidung 2000/128 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern erforderlich sind.

    Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein Zwangsgeld zu zahlen, dessen Höhe durch Multiplikation eines Grundbetrags von 30 Millionen Euro mit dem prozentualen Anteil zu berechnen ist, den die rechtswidrigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die noch nicht zurückgefordert wurden oder deren Rückforderung nicht nach dem betreffenden Zeitraum nachgewiesen wurde, an der Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils noch nicht zurückgeforderten Beträge ausmachen, und zwar für jedes Halbjahr mit Verzögerung bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 1. April 2004, Kommission/Italien (C-99/02), nachzukommen, beginnend mit der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des genannten Urteils vom 1. April 2004.

  • EuGH, 14.12.2006 - C-485/03  

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen

    Da Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG - anders als Artikel 226 EG - kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Entscheidung nachkommen müssen, kann für die Anwendung des Artikels 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG nur die Frist, die in der Entscheidung vorgesehen ist, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls die Frist gelten, die die Kommission später festgesetzt hat (Urteile vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 26, und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-99/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 24).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde, ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 45, Kommission/Italien, Randnr. 16, und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-415/03, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 35).

    Dazu ist allerdings festzustellen, dass die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung einer Entscheidung nicht erfüllt ist, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit dieser Durchführung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen wirkliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 47, Kommission/Italien, Randnr. 18, und Kommission/Griechenland, Randnr. 43).

    Eine Prüfung des Antrags auf Verurteilung des Königreichs Spanien, weil es der Kommission nicht die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen mitgeteilt hat, erübrigt sich, da das Königreich Spanien diese innerhalb der festgesetzten Fristen nicht durchgeführt hat (vgl. Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 31).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-177/06  

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen

    Aus einem Umkehrschluss aus dem Urteil vom 1. April 2004, Kommission/Italien (C-99/02, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung), folgert die spanische Regierung, sie könne sich auf die Rechtswidrigkeit von Negativentscheidungen der Kommission berufen, auch wenn sie selbst keine Nichtigkeitsklage erhoben habe.

    Jedenfalls kann sich die spanische Regierung nicht unter Hinweis auf das Urteil Kommission/Italien mit Erfolg auf die beim Gericht anhängigen Nichtigkeitsklagen berufen, die die betreffenden Provinzen erhoben haben.

    Den Antrag auf Verurteilung des Königreichs Spanien, weil es die Kommission nicht über die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen informiert hat, hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, da dieser Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erfüllt hat (vgl. Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, Slg. 1995, I-673, Randnr. 31, und vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, Randnr. 53).

mehr
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-152/07  

    Telekommunikation - Finanzierung von Verpflichtungen des Universaldienstes -

    (75)  - In ständiger Rechtsprechung, wie die Urteile vom 30. April 1974, Sacchi (C-155/73, Slg. 1974, 409), vom 30. Januar 1974, BRT/SABAM (C-127/73, Slg. 1974, 51), vom 10. Dezember 1991, Merci Convenzionali porto di Genova (C-179/90, Slg. 1991, I-5889), vom 18. März 1997, Guérin automobiles/Kommission (C-282/95 P, Slg. 1997, I-1503), vom 17. Juli 1997, GT-Link (C-242/95, Slg. 1997, I-4449), vom 16. September 1999, Becu u. a. (C-22/98, Slg. 1999, I-5665), vom 8. Juni 2000, Carra u. a. (C-258/98, Slg. 2000, I-4217), und vom 1. April 2004, Kommission/Italien (C-99/02, Slg. 2004, I-3353), zeigen.
  • EuGH, 19.06.2008 - C-39/06  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse für

    Andernfalls wären die Art. 87 EG und 88 EG insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Vertragsbestimmungen ihrer Wirkung zu berauben (Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17, vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 104, und vom 1. April 2004, Kommission/Italien, C-99/02, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 21).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-304/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    In einem solchen Fall müssen der Mitgliedstaat und die Kommission gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Art. 10 EG zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, Slg. 1995, I-673, Randnr. 17, vom 1. April 2004, Kommission/Italien, C-99/02, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 17, vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C-207/05, Randnr. 47, und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-280/05, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-161/06  

    Art. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte - Wirksamkeit von Bestimmungen, die in der

    (31)  - Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland (C-5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnrn. 14 und 15), vom 24. Februar 1987, Falck/Kommission (304/85, Slg. 1987, 871, Randnr. 158), vom 7. März 2002, 1talien/Kommission (C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 102), vom 1. April 2004, Kommission/Italien (C-99/02, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 19), und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission (C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 110).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-305/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Steueranreize

    Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu prüfen, um eine Voruntersuchung zur Ermittlung der durch die in der Entscheidung der Kommission genannten Vorteile Begünstigten durchzuführen, ist nicht geeignet, die Nichtdurchführung dieser Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 1. April 2004, Kommission/Italien, C-99/02, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 23, und vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C-207/05, Randnrn. 46 und 50).
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