Rechtsprechung
   EuGH, 01.07.2010 - C-442/08   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Nachträgliche Prüfung - Nichterfüllung der Ursprungsregeln - Entscheidung der Behörden des Ausfuhrstaats - Gerichtlicher Rechtsbehelf - Kontrollmission der Kommission - Zölle - Nacherhebung - Eigenmittel - Zurverfügungstellung - Säumniszinsen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Nachträgliche Prüfung - Nichterfüllung der Ursprungsregeln - Entscheidung der Behörden des Ausfuhrstaats -Gerichtlicher Rechtsbehelf - Kontrollmission der Kommission - Zölle - Nacherhebung - Eigenmittel - Zurverfügungstellung - Säumniszinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch Verjährenlassen von Zollforderungen; Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Bundesrepublik Deutschland

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2010, I-6453



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Wird zitiert von ... (5)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-409/10  

    Gemeinsame Handelspolitik - AKP-EU-Partnerschaftsabkommen von Cotonou -

    Vgl. z. B. Urteile vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465, Randnr. 16, vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos, C-97/95, Slg. 1997, I-4209, Randnrn. 15 ff., und vom 1. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-442/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30.

    (10)  - Vgl. entsprechend Urteil Kommission/Deutschland, oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 70, und vom 9. Februar 2006, Sfakianakis, C-23/04 bis C-25/04, Slg. 2006, I-1265, Randnr. 21.

    (11)  - Vgl. entsprechend Urteil Kommission/Deutschland, oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 73, und Sfakianakis, oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 37.

    (12)  - Vgl. entsprechend Urteil Kommission/Deutschland, oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 73.

    (13)  - Vgl. entsprechend Urteil Kommission/Deutschland, oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 71.

    (16)  - Vgl. Urteil Kommission/Deutschland, oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 78. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof festgestellt, dass die ungarischen Behörden nach Abschluss der von einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission beantragten nachträglichen Prüfung in ihrem Schreiben vom 26. Mai 1998 eindeutig angegeben haben , dass bei den in den dazugehörigen Unterlagen und Dateien verzeichneten, nach Deutschland eingeführten Fahrzeugen die Ursprungsregeln nicht erfüllt gewesen seien; damit haben sie den Behörden des Einfuhrstaats ausreichende Angaben für die Annahme geliefert, dass die Warenverkehrsbescheinigungen zurückgenommen worden waren (Hervorhebung nur hier).

  • EuGH, 15.12.2011 - C-409/10  

    Gemeinsame Handelspolitik - Präferenzregelung für die Einfuhr von Waren mit

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, beruht das System der administrativen Zusammenarbeit, das durch ein Protokoll geschaffen wurde, das als Anhang zu einem zwischen der Union und einem Drittstaat geschlossenen Abkommen Regelungen zum Warenursprung enthält, auf einem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Behörden der Einfuhrmitgliedstaaten und denen des Ausfuhrstaats (Urteile vom 9. Februar 2006, Sfakianakis, C-23/04 bis C-25/04, Slg. 2006, I-1265, Randnr. 21, und vom 1. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-442/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).

    Denn die durch ein Protokoll über den Warenursprung begründete Zusammenarbeit kann nur funktionieren, wenn der Einfuhrstaat die vom Ausfuhrstaat rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (Urteile vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos, C-97/95, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 33, Kommission/Deutschland, Randnrn. 72 und 73, und vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, Slg. 2010, I-1289, Randnr. 62).

    Daraus folgt, wie die tschechische und die italienische Regierung sowie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen betont haben und wie der Generalanwalt in Nr. 23 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, dass eine nachträgliche Prüfung nicht nur dann vorzunehmen ist, wenn der Einfuhrmitgliedstaat dies beantragt, sondern auch, allgemein, wenn nach Angaben eines der an dem Abkommen beteiligten Staaten oder der Kommission, der es nach Art. 211 EG obliegt, für die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens Sorge zu tragen, Hinweise vorliegen, die eine Unregelmäßigkeit hinsichtlich des Ursprungs der eingeführten Waren vermuten lassen (vgl. entsprechend Urteile Sfakianakis, Randnrn. 30 und 31, sowie Kommission/Deutschland, Randnr. 82).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-438/11  

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b - Nacherhebung von

    Sodann ist zum Vorbringen, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Ursprungszeugnisse von den zuständigen Behörden in Macau nicht für ungültig erklärt worden seien, festzustellen, dass zwar im Rahmen von Abkommen zwischen der Union und Drittstaaten, etwa einem Assoziierungs- oder Freihandelsabkommen, der Gerichtshof entschieden hat, dass das System der administrativen Zusammenarbeit nur funktionieren kann, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984, Les Rapides Savoyards u. a., 218/83, Slg. 1984, 3105, Randnr. 27, vom 9. Februar 2006, Sfakianakis, C-23/04 bis C-25/04, Slg. 2006, I-1265, Randnr. 23, vom 1. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-442/08, Slg. 2010, I-6457, Randnr. 72, sowie Afasia Knits Deutschland, Randnr. 29).
mehr
  • BFH, 29.06.2010 - VII R 31/09  

    Vorlage an den EuGH: Nachträgliche Überprüfung von Präferenznachweisen -

    Auch von der Kommission (OLAF) kann ein solches Ersuchen ausgehen (vgl. EuGH-Urteile vom 14. Mai 1996 C-153/94 und C-204/94 - Faroe Seafood u. a. -, Slg. 1996, I-2465; und vom 1. Juli 2010 C-442/08 - Kommission/ Deutschland - Rz 82).
  • FG München, 16.02.2012 - 14 K 975/09  

    Erstattung von Einfuhrabgaben - Auslegung von Art. 889 Abs. 1 UAbs. 1 ZKDV -

    Dementsprechend kann ein System der administrativen Zusammenarbeit nur funktionieren, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaates die von den Behörden des Ausfuhrstaates rechtmäßig vorgenommene Beurteilung anerkennt (vgl. EuGH-Urteil vom 1. Juli 2010 Rs. C-442/08, Rz. 71, 72, noch nicht veröffentlicht, Tenor veröffentlicht in ABl. C Nr. 234/8 vom 28. August 2010).
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