Rechtsprechung
EuGH, 01.10.2010 - C-3/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Affatato
- EU-Kommission
Franco Affatato gegen Azienda Sanitaria Provinciale di Cosenza.
(Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Aufeinander folgende Verträge - Missbrauch - Maßnahmen zur Vermeidung - ...
- EU-Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Ersuchen um Vorabentscheidung - Tribunale di Rossano - Auslegung der Paragraphen 2, 3, 4 und 5 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) - Vereinbarkeit ...
Verfahrensgang
- EuGH, 16.03.2010 - C-3/10
- EuGH, 01.10.2010 - C-3/10
- EuGH - C-3/10 (anhängig)
Wird zitiert von ... (8)
- EuGH, 26.01.2012 - C-586/10
Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen …
Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (vgl. Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 74, und Beschluss vom 1. Oktober 2010, Affatato, C-3/10, Randnrn. - EuGH, 26.11.2014 - C-22/13
Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich …
In der Erwägung, dass die italienische Regierung in der dem Beschluss Affatato (C-3/10, EU:C:2010:574) zugrunde liegenden Rechtssache die Auffassung vertreten habe, Art. 5 Abs. 4 bis des Decreto legislativo Nr. 368/2001 sei auf den öffentlichen Sektor anwendbar, während die Corte suprema di cassazione in ihrem Urteil Nr. 10127/12 die gegenteilige Ansicht vertreten habe, fragt sich das vorlegende Gericht viertens, ob sich diese irrige Auslegung des nationalen Rechts durch die Regierung nicht in Anbetracht des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit nunmehr bei den nationalen Gerichten durchsetzen dürfte, wodurch deren Verpflichtung verstärkt werde, das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen.Es ist festzustellen, dass diese gleichlautenden Fragen, wie bereits in Rn. 32 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, auf der Prämisse beruhen, dass die von der italienischen Regierung in der Rechtssache, die zum Beschluss Affatato (EU:C:2010:574, Rn. 48) geführt hat, vorgenommene Auslegung des nationalen Rechts, wonach Art. 5 Abs. 4 bis des Decreto legislativo Nr. 368/2001 auf den öffentlichen Sektor anwendbar ist, irrig sei und somit einen Verstoß des betreffenden Mitgliedstaats gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit begründe.
- EuGH, 03.07.2014 - C-362/13
Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete …
Wenn das Unionsrecht, wie im vorliegenden Fall, keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es außerdem den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch effektiv und abschreckend genug sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (…vgl. insbesondere Urteil Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 158, sowie Beschlüsse Affatato, C-3/10, EU:C:2010:574, Rn. 45, und Papalia, EU:C:2013:873, Rn. 20).Wenn in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Einzelheiten der Durchführung solcher Normen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch das jeweilige innerstaatliche Recht geregelt werden, so dürfen sie doch nicht ungünstiger sein als bei entsprechenden Sachverhalten, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (…vgl. insbesondere Urteil Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 159, sowie Beschlüsse Affatato, EU:C:2010:574, Rn. 46, und Papalia, EU:C:2013:873, Rn. 21).
Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und gleichwertige Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (…Urteil Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 160, sowie Beschlüsse Affatato, EU:C:2010:574, Rn. 47, und Papalia, EU:C:2013:873, Rn. 22).
- EuGH, 18.10.2012 - C-302/11
Das Unionsrecht steht einer "Stabilisierung" des Arbeitsverhältnisses befristet …
Der Gerichtshof habe die Rechtmäßigkeit dieses Verbots in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2010, Affatato (C-3/10), anerkannt. - Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-22/13
Nach Auffassung des Generalanwalts Maciej Szpunar ist die italienische Regelung …
Vgl. Beschluss Affatato (C-3/10, EU:C:2010:574, Rn. 48).8 - Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Corte suprema di cassazione in ihrem Urteil Nr. 10127/12 die Anwendung von Art. 5 Abs. 4-bis des Decreto legislativo Nr. 368/2001 auf den öffentlichen Sektor, einschließlich Schulen, ausgeschlossen hat, und dass folglich die Erklärungen in der Rechtssache Affatato im Wesentlichen nicht der Wirklichkeit entsprechen (vgl. Beschluss Affatato, EU:C:2010:574, Rn. 48).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-313/10
Jansen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über …
34 - Urteile vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino (C-53/04, Slg. 2006, I-7213, Randnr. 48) und Vassallo (C-180/04, Slg. 2006, I-7251, Randnr. 33), und Beschluss vom 1. Oktober 2010, Affatato (C-3/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 08.03.2012 - C-251/11
Huet - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung …
74 und 151, sowie Beschluss vom 1. Oktober 2010, Affatato, C-3/10, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19
GILDA-UNAMS u.a.
Vgl. auch Beschluss vom 1. Oktober 2010, Affatato (C-3/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:574), und die in Fn. 3 erwähnten Entscheidungen.