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   EuGH, 25.10.2005 - C-350/03, C-229/04   

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https://dejure.org/2005,2
EuGH, 25.10.2005 - C-350/03, C-229/04 (https://dejure.org/2005,2)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2005 - C-350/03, C-229/04 (https://dejure.org/2005,2)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - C-350/03, C-229/04 (https://dejure.org/2005,2)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Kauf einer Immobilie - Durch eine Hypothek finanzierte Investition - Widerrufsrecht - Folgen eines Widerrufs

  • Europäischer Gerichtshof

    Schulte

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Kauf einer Immobilie - Durch eine Hypothek finanzierte Investition - Widerrufsrecht - Folgen eines Widerrufs

  • EU-Kommission PDF

    Schulte

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Kauf einer Immobilie - Durch eine Hypothek finanzierte Investition - Widerrufsrecht - Folgen eines Widerrufs

  • EU-Kommission

    Schulte

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 234, 95 Abs. 3; RiL 85/577/EWG Art. 3, 4
    Widerruf von Realkreditverträgen

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme eines Vorabentscheidungsverfahrens durch den Europäischen Gerichtshof; Widerruf eines bei der Bausparkasse geschlossenen Realkreditvertrags nach dem anwendbaren nationalen Recht über Haustürgeschäfte; Schutz der Verbraucher für Abschlüsse ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Widerruf eines im Rahmen eines Haustürgeschäfts geschlossenen Realkreditvertrags -

  • opinioiuris.de

    Schulte

  • Judicialis

    Richtlinie 85/577/EWG Art. 3 Abs. 2 Buchst. a; ; Richtlinie 85/577/EWG Art. 4

  • Prof. Dr. Lorenz

    "Schrottimmoblien": Haustürgeschäfte; kenntnisunabhängige Zurechnung der Haustürsituation (§ 1 HtWiG, jetzt § 312 BGB n.F.)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Entscheidung des EuGH zu den "Schrottimmobilien": Keine unmittelbare Geltung von Richtlinien unter Privaten, Voraussetzungen und Reichweite der richtlinienkonformen Auslegung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Schulte./Badenia AG. Der Widerruf von Realkreditverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Kauf einer Immobilie - Durch eine Hypothek finanzierte Investition - Widerrufsrecht - Folgen eines Widerrufs; Sachgebiete: Verbraucherschutz

  • datenbank.nwb.de

    Rückabwicklung von Kaufverträgen über so genannte Schrottimmobilien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Schrottimmobilien": Kein Widerruf des Immobilienvertrages

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre (?Schrottimmobilien?) ? Kein Widerruf des Immobilienkaufvertrages unter Berufung auf die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN VERBRAUCHER NICHT ÜBER SEIN RECHT BELEHRT HAT, DEN ZUR FINANZIERUNG EINES IMMOBILIENERWERBS DIENENDEN DARLEHENSVERTRAG ZU WIDERRUFEN, DIE RISIKEN TRÄGT, DIE MIT DER IN ...

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Immobiliengeschäfte und Haustürwiderrufsgesetz

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Schulte

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Kauf einer Immobilie - Durch eine Hypothek finanzierte Investition - Widerrufsrecht - Folgen eines Widerrufs

  • IWW (Kurzinformation)

    EuGH urteilt zu "Schrottimmobilien"

  • IWW (Kurzinformation)

    Anlagevermittlung - EuGH urteilt zu "Schrottimmobilien"

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit der RL über Haustürgeschäfte beim Immobilienkauf im Strukturvertrieb

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Immobiliengeschäfte und Haustürwiderrufsgesetz

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 85/577/EWG Art. 1 Abs. 1, 3, 4, 5, 7, 8; HWiG a. F. § 1 Abs. 1, § 3; VerbrKrG a. F. § 9
    Verbraucherschutz bei fehlender Widerrufsbelehrung im Rahmen eines kreditfinanzierten Immobilienerwerbs ("Schulte/Badenia")

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Bei mangelnder Widerrufsbelehrung tragen die Banken das Risiko der kreditfinanzierten Kapitalanlage

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Schrott-Immobilien - kein Recht auf Rückgabe

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Bei mangelnder Widerrufsbelehrung tragen die Banken das Risiko der kreditfinanzierten Kapitalanlage -

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    "Schrottimmobilien"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zu Schrottimmobilien: Banken müssen Risiken einer Kapitalanlage tragen, die bei unterlassener Widerrufsbelehrung in einer Haustürsituation zustande kam - Europäischer Gerichtshof stärkt den Verbraucherschutz - Bankkunden erzielen Erfolg im Streit um ...

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Jetzt entscheidet der EuGH zu "Schrottimmobilien"

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bausparen - Jetzt entscheidet der EuGH zu "Schrottimmobilien"

  • dr-schulte.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Dem höchsten deutschen Gericht droht Ohrfeige des europäischen Gerichtshofs

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.6.2004)

    Europäischer Gerichtshof verhandelt über "Schrottimmobilien" // Grundsatzurteil des BGH zu Immobilienfonds

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.6.2004)

    "Schrottimmobilien" auf Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs // Bundesgerichtshof macht unterdessen Fondsanlegern Hoffnung

Besprechungen u.ä. (16)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kreditfinanzierte Steuersparimmobilie - Unterlassene Widerrufsbelehrung: EuGH verurteilt Banken zum Schadenersatz

  • nomos.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Schrottimmobilien - alles doch noch ungeklärt?

  • nomos.de PDF, S. 15 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Crailsheimer Volksbank eG

  • nomos.de PDF, S. 16 (Entscheidungsbesprechung)

    Schlichter im "Krieg der Senate"? - Direktvertrieb und Rückabwicklung kreditfinanzierten Immobilienerwerbs nach europäischem und deutschem Privatrecht

  • nomos.de PDF, S. 21 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Umsetzung der EuGH-Urteile Crailsheimer Volksbank und Schulte für die Abwicklung an der Haustür vermittelter Finanzierungen von Anlagen in Immobilien und Immobilienfonds - Teil 3

  • nomos.de PDF, S. 11 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Umsetzung der EuGH-Urteile Crailsheimer Volksbank und Schulte für die Abwicklung an der Haustür vermittelter Finanzierungen von Anlagen in Immobilien und Immobilienfonds - Teil 2

  • nomos.de PDF, S. 14 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Umsetzung der EuGH-Urteile Crailsheimer Volksbank und Schulte für die Abwicklung an der Haustür vermittelter Finanzierungen von Anlagen in Immobilien und Immobilienfonds - Teil 1

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Europarechtswidrigkeit der Schrottimmobilien

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsfolgen des Widerrufs; verbundenes Geschäft; Folgen einer unterlassenen Belehrung; Zurechnung einer Haustürsituation

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Schrottimmobilien" - Widerruf eines aufgrund einer Haustürsituation geschlossenen Verbraucherdarlehens

  • uni-leipzig.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Bedeutung der EuGH-Entscheidungen Crailsheimer Volksbank/Conrads u.a., Schulte/Badenia AG für das deutsche Recht (Ellen Gerstenberg)

  • iff-hamburg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verantwortliche Kreditvergabe: EuGH-Urteil gibt Banken das Risiko bei finanzierten Schrottimmobilien zurück - Urteil verlangt effektives Widerrufsrecht

  • rechtsanwaelte-kratzer.de PDF (Entscheidungsanmerkung)
  • bankrecht.org PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Subprime Judikatur - Die Bewältigung der Finanzkrise und die Anforderungen an eine risikoadäquate Zivilrechtsprechung (Prof. Dr. Peter Derleder; Kritische Justiz (KJ) 2009, 3-24)

  • 123recht.net (Entscheidungsanmerkung, 28.10.2005)

    Rückabwicklung von Darlehen bei Erwerb von Schrottimmobilien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages? (IBR 2006, 1027)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bochum - Auslegung des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3551
  • ZIP 2003, 1437
  • ZIP 2005, 1959
  • MDR 2006, 278
  • DNotZ 2006, 266
  • EuZW 2005, 721
  • NZM 2005, 873
  • WM 2005, 2079
  • DVBl 2006, 64 (Ls.)
  • BB 2005, 2706
  • BB 2005, 933
  • DB 2005, 2407
 
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Wird zitiert von ... (188)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    10 Im Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-481/99 (Heininger, Slg. 2001, I-9945) hat der Gerichtshof die Richtlinie in drei Punkten ausgelegt.

    37 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die auch nach dem Urteil Heininger bestätigt worden sei, sei § 9 VerbrKrG jedoch wegen § 3 Absatz 2 VerbrKrG nicht auf Realkreditverträge anwendbar.

    39 Die aus der genannten Auslegung folgende Rückzahlungsverpflichtung bedeute für den Verbraucher, der einen Darlehensvertrag geschlossen habe, ohne über sein Widerrufsrecht belehrt worden zu sein, und nunmehr dieses - nach dem Urteil Heininger nicht befristete - Recht ausübe, dass er wirtschaftlich schlechter gestellt sei als bei Fortbestand des Darlehensvertrags.

    54 Im Fall des Ausgangsverfahrens haben die Eheleute Schulte im Anschluss an das Urteil Heininger den Darlehensvertrag gemäß dem HWiG widerrufen und die Ansicht vertreten, dass sie dadurch von allen Verpflichtungen gegenüber der Bausparkasse befreit würden.

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    70 Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20, und vom 5. Oktober 2004 in den Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u. a., Slg. 2004, I-8835, Randnr. 108).

    71 Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, muss allerdings bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (vgl. Urteil Pfeiffer u. a., Randnr. 120).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    70 Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20, und vom 5. Oktober 2004 in den Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u. a., Slg. 2004, I-8835, Randnr. 108).
  • EuGH, 22.04.1999 - C-423/97

    Travel Vac

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    77 In einigen der beim Gerichtshof abgegebenen Erklärungen, wie in denen der französischen Regierung, wird vorgetragen, aus dem Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-423/97 (Travel Vac, Slg. 1999, I-2195) ergebe sich, dass die Richtlinie für eine Haustürsituation gelte, die zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Immobilie führe, der untrennbarer Bestandteil einer umfassenderen Gruppe von Verträgen sei, zu denen auch ein durch eine Grundschuld abgesicherter Darlehensvertrag, ein Bausparvertrag und ein Immobilienverwaltungsvertrag gehörten, wobei die letztgenannten Verträge als Vertrag über Dienstleistungen anzusehen seien, deren Wert den der Immobilie übersteige.
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    56 Vor dem Gerichtshof ist nicht bezweifelt worden, dass - wie auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 12. November 2002, BGHZ 152, 331) bestätigt hat - unter diesen Umständen nach deutschem Recht ein Widerruf des Darlehensvertrags im Allgemeinen wirtschaftlich wenig oder gar nicht interessant ist.
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    Gleichwohl hat sich der Gerichtshof insbesondere dann außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, um die das nationale Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnrn.
  • EuGH, 17.06.1999 - C-336/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    Die Mitgliedstaaten müssen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einer Richtlinie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-336/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-3771, Randnr. 19, und vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache C-324/01, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-11197, Randnr. 18).
  • EuGH, 05.12.2002 - C-324/01

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    Die Mitgliedstaaten müssen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einer Richtlinie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-336/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-3771, Randnr. 19, und vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache C-324/01, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-11197, Randnr. 18).
  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    a) Auch angesichts der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) verbleibt es dabei, dass der Darlehensgeber im Fall des wirksamen Widerrufs (§ 1 Abs. 1 HWiG) eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 1 HWiG Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung hat (Fortsetzung von BGHZ 152, 331).

    b) Der im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) in Rechtsprechung und Literatur erwogene Schadensersatzanspruch des Verbrauchers wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung scheidet jedenfalls in all den Fällen aus, in denen der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrages bereits an seine Erklärung zum Abschluss des Immobilienkaufvertrags gebunden ist.

    cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank).

    Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein verbundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an.

    § 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) ohne jede Einschränkung richtlinienkonform.

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079, 2085 Nr. 85 Schulte) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Darlehensnehmer die von der kreditgebenden Bank unmittelbar an den Immobilienverkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta erhalten haben.

    Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen.

    Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert.

    Im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbundenen Geschäften Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 6 ff., 12 f.), und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, ergänzt der Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen:.

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    59 und 61, und vom 25. Oktober 2005, Schulte, C-350/03, Slg. 2005, I-9215, Randnr. 43).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    cc) Bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03, WM 2005, 2079 ff. - Schulte und Rs C-229/04, WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank), nach denen der Anleger bei einem in der Haustürsituation abgeschlossenen Darlehen im Fall der Nichtbelehrung über sein Widerrufsrecht von den Risiken der finanzierten Anlage freizustellen ist, die er bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte vermeiden können.

    Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als empfangen im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB; Amtliche Begründung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 22; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch: EuGH WM 2005, 2079, 2085).

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