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   EuGH, 01.12.2011 - C-446/09 und C-495/09   

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https://dejure.org/2011,39
EuGH, 01.12.2011 - C-446/09 und C-495/09 (https://dejure.org/2011,39)
EuGH, Entscheidung vom 01.12.2011 - C-446/09 und C-495/09 (https://dejure.org/2011,39)
EuGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2011 - C-446/09 und C-495/09 (https://dejure.org/2011,39)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Handelspolitik - Bekämpfung der Einfuhr nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Waren in die Union - Verordnungen (EG) Nrn. 3295/94 und 1383/2003 - Zolllagerung und externer Versand von aus Drittstaaten stammenden Waren, die Nachahmungen oder ...

  • damm-legal.de

    Bereits bei Verdacht einer Produktnachahmung (Markenverletzung) kann Ware "zur Sachverhaltsaufklärung” vom Zoll zurückgehalten werden

  • Europäischer Gerichtshof

    Philips

    Gemeinsame Handelspolitik - Bekämpfung der Einfuhr nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Waren in die Union - Verordnungen (EG) Nrn. 3295/94 und 1383/2003 - Zolllagerung und externer Versand von aus Drittstaaten stammenden Waren, die Nachahmungen oder ...

  • EU-Kommission PDF

    Koninklijke Philips Electronics NV (C-446/09) gegen Lucheng Meijing Industrial Company Ltd und andere und Nokia Corporation (C-495/09) gegen Her Majesty"s Commissioners of Revenue and Customs.

  • EU-Kommission

    Philips

    Gemeinsame Handelspolitik - Bekämpfung der Einfuhr nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Waren in die Union - Verordnungen (EG) Nrn. 3295/94 und 1383/2003 - Zolllagerung und externer Versand von aus Drittstaaten stammenden Waren, die Nachahmungen oder ...

  • Wolters Kluwer

    Zolllagerung und externer Versand von Nachbildungen von in der Union durch Rechte des geistigen Eigentums geschützten Waren aus Drittstaaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tätigwerden der Zollbehörden zur Bekämpfung der Einfuhr nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Waren in die Union; Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen und vom Court of Appeal England & Wales

  • rechtsportal.de

    Tätigwerden der Zollbehörden zur Bekämpfung der Einfuhr nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Waren in die Union; Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen und vom Court of Appeal England & Wales

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Philips und Nokia

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Warenverkehr - Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen, unter denen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten aus Drittstaaten stammende Nachahmungen oder Nachbildungen von Waren zurückhalten dürfen, die in der Union durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Markenwaren und ihre Fernost-Plagiate

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Zurückhaltung von aus Drittstaaten stammende Waren durch die Zollbehörden wegen möglicher Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Zollbehördliche Zurückhaltung von Waren aus Drittstaaten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zurückhalten von Nachahmungen oder Nachbildungen von Waren durch den Zoll

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urteil zu gefälschter Transitware

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kampf gegen die Produktpiraterie gestärkt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zoll darf nachgeahmte Waren aus Drittstaaten zurückhalten - Voraussetzung ist, dass nachgeahmte Waren zum Inverkehrbringen in der Union bestimmt sind

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), eingereicht am 2. Dezember 2009 - Nokia Corporation/Her Majesty's Commissioners of Revenue and Customs

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO ( EG ) Nr 1383/2003 Art 2 Abs 1 Buchst a
    Durchfuhr; Nachgeahmte Waren; Nichtgemeinschaftsware; Zollamtliche Überprüfung

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGV 1383/2003 Art 2 Abs 1 Buchst a
    Nachgeahmte Waren, Inverkehrbringen, unerlaubte Umleitung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen - Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1497
  • GRUR 2012, 828
  • GRUR Int. 2012, 134
  • EuZW 2012, 274
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 09.11.2006 - C-281/05

    Montex Holdings - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-446/09
    Am 10. Oktober 2008 antworteten die Commissioners, dass nach ihrer im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2006, Montex Holdings (C-281/05, Slg. 2005, I-10881), eingeführten Praxis Waren, bei denen der Verdacht bestehe, dass sie Rechte des geistigen Eigentums verletzen, in Fällen wie dem vorliegenden nicht zurückgehalten werden dürften, wenn nicht dargetan worden sei, dass eine Umleitung der Waren auf den Markt der EU wahrscheinlich sei.

    Offenkundig können diese Vorgänge als solche nicht als Inverkehrbringen von Waren in der Union angesehen werden (vgl. zu innergemeinschaftlichen Durchfuhren Urteile vom 23. Oktober 2003, Rioglass und Transremar, C-115/02, Slg. 2003, I-12705, Randnr. 27, und Montex Holdings, Randnr. 19).

    42 und 43, und - zu Marken - Urteile Rioglass und Transremar, Randnr. 27, und vom 18. Oktober 2005, Class International, C-405/03, Slg. 2005, I-8735, Randnr. 47, sowie Montex Holdings, Randnr. 21).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-115/02

    Rioglass und Transremar

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-446/09
    Offenkundig können diese Vorgänge als solche nicht als Inverkehrbringen von Waren in der Union angesehen werden (vgl. zu innergemeinschaftlichen Durchfuhren Urteile vom 23. Oktober 2003, Rioglass und Transremar, C-115/02, Slg. 2003, I-12705, Randnr. 27, und Montex Holdings, Randnr. 19).

    42 und 43, und - zu Marken - Urteile Rioglass und Transremar, Randnr. 27, und vom 18. Oktober 2005, Class International, C-405/03, Slg. 2005, I-8735, Randnr. 47, sowie Montex Holdings, Randnr. 21).

  • EuGH, 18.10.2005 - C-405/03

    Class International - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-446/09
    42 und 43, und - zu Marken - Urteile Rioglass und Transremar, Randnr. 27, und vom 18. Oktober 2005, Class International, C-405/03, Slg. 2005, I-8735, Randnr. 47, sowie Montex Holdings, Randnr. 21).

    Dagegen kann eine Verletzung dieser Rechte gegeben sein, wenn aus Drittstaaten stammende Waren während ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren im Zollgebiet der Union oder sogar vor ihrer Ankunft in diesem Gebiet Gegenstand einer an die Verbraucher in der Union gerichteten geschäftlichen Handlung wie eines Verkaufs, eines Verkaufsangebots oder einer Werbung sind (vgl. Urteile Class International, Randnr. 61, sowie vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 67).

  • EuGH, 06.04.2000 - C-383/98

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ZUR BEKÄMPFUNG DER MARKENPIRATERIE IST AUCH AUF

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-446/09
    Im Hinblick auf die vom Gerichtshof bereits festgestellte Gefahr (Urteil vom 6. April 2000, Polo/Lauren, C-383/98, Slg. 2000, I-2519, Randnr. 34), dass im Zollgebiet der Union gelagerte oder durch es durchgeführte Waren zu den Verbrauchern in der Union betrügerisch umgeleitet werden, können außer dem Vorliegen einer bereits an diese Verbraucher gerichteten geschäftlichen Handlung auch andere Umstände zu einer vorläufigen Zurückhaltung von zu einem Nichterhebungsverfahren angemeldeten nachgeahmten oder nachgebildeten Waren durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten führen.
  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-446/09
    Dagegen kann eine Verletzung dieser Rechte gegeben sein, wenn aus Drittstaaten stammende Waren während ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren im Zollgebiet der Union oder sogar vor ihrer Ankunft in diesem Gebiet Gegenstand einer an die Verbraucher in der Union gerichteten geschäftlichen Handlung wie eines Verkaufs, eines Verkaufsangebots oder einer Werbung sind (vgl. Urteile Class International, Randnr. 61, sowie vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 67).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-23/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-446/09
    Der Gerichtshof hat daraus wiederholt den Schluss gezogen, dass die in ein Nichterhebungsverfahren überführten Waren nicht allein aufgrund dieser Überführung in der Union geltende Rechte des geistigen Eigentums verletzen können (vgl. u. a. - zu Geschmacksmustern - Urteil vom 26. September 2000, Kommission/Frankreich, C-23/99, Slg. 2000, I-7653, Randnrn.
  • EuGH, 14.10.1999 - C-223/98

    Adidas

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-446/09
    Die Bekämpfung unerlaubter Geschäfte wird auch nicht durch den vom Gerichtshof bereits festgestellten Umstand behindert, dass es dem Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums unmöglich ist, die für die Entscheidung in der Sache zuständige Stelle zu befassen, wenn die für das Vorhandensein der in Rede stehenden Waren im Zollgebiet der Union verantwortlichen Marktteilnehmer ihre Identität verschleiert haben (Urteil vom 14. Oktober 1999, Adidas, C-223/98, Slg. 1999, I-7081, Randnr. 27).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-138/10

    DP grup - Zollunion - Zollanmeldung - Annahme der Zollanmeldung durch die

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-446/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Zollrecht der Union der Grundsatz verankert ist, dass alle Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, anzumelden sind (Urteil vom 15. September 2011, DP grup, C-138/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe -

    19 Hierzu verweist sie u. a. auf die Urteile vom 18. Oktober 2005, Class International (C-405/03, EU:C:2005:616, Rn. 71 und 72), und vom 1. Dezember 2011, Philips und Nokia (C-446/09 und C-495/09, EU:C:2011:796, Rn. 57).

    20 Sie führt u. a. die Urteile vom 18. Oktober 2005, Class International (C-405/03, EU:C:2005:616, Rn. 50), und vom 1. Dezember 2011, Philips und Nokia (C-446/09 und C-495/09, EU:C:2011:796, Rn. 56), an.

    28 Dies stützt sie u. a. auf die Urteile vom 1. Dezember 2011, Philips und Nokia (C-446/09 und C-495/09, EU:C:2011:796, Rn. 56), und vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 34).

    33 Urteil vom 1. Dezember 2011, Philips und Nokia (C-446/09 und C-495/09, EU:C:2011:796, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    64 Urteile vom 18. Oktober 2005, Class International (C-405/03, EU:C:2005:616, Rn. 58), vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a. (C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 67), und vom 1. Dezember 2011, Philips und Nokia (C-446/09 und C-495/09, EU:C:2011:796, Rn. 57 bis 62).

    65 Vgl. Rn. 31, 32, 41, 42 und 51 des Urteils vom 1. Dezember 2011, Philips und Nokia (C-446/09 und C-495/09, EU:C:2011:796).

    68 Urteil vom 1. Dezember 2011, Philips und Nokia (C-446/09 und C-495/09, EU:C:2011:796, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.02.2014 - C-98/13

    Blomqvist - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 -

    Infolgedessen komme es angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, Slg. 2011, I-6011, vom 1. Dezember 2011, Philips und Nokia, C-446/09 und C-495/09, Slg. 2011, I-12435, und vom 21. Juni 2012, Donner, C-5/11) darauf an, ob im vorliegenden Fall eine Verbreitung an die Öffentlichkeit im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie und eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr im Sinne der Markenrichtlinie und der Gemeinschaftsmarkenverordnung gegeben sei.

    Betroffen sind somit nur Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, die vom Unionsrecht und vom nationalen Recht der Mitgliedstaaten gewährt werden (vgl. Urteil Philips und Nokia, Rn. 50).

    Doch kann, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, eine Verletzung der so geschützten Rechte gegeben sein, wenn aus Drittstaaten stammende Waren schon vor ihrer Ankunft in dem von diesem Schutz erfassten Gebiet Gegenstand einer an die Verbraucher in diesem Gebiet gerichteten geschäftlichen Handlung wie eines Verkaufs, eines Verkaufsangebots oder einer Werbung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Philips und Nokia, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mithin können Waren, die aus einem Drittstaat stammen und eine Nachahmung einer in der Europäischen Union durch ein Markenrecht geschützten Ware oder eine Nachbildung einer in der Union durch ein Urheberrecht, ein verwandtes Schutzrecht oder ein Geschmacksmuster geschützten Ware darstellen, diese Rechte verletzen und somit als "nachgeahmte Waren" oder als "unerlaubt hergestellte Waren" eingestuft werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie dazu bestimmt sind, in der Union in den Verkehr gebracht zu werden, wobei ein solcher Nachweis insbesondere dann erbracht ist, wenn sich herausstellt, dass die Waren Gegenstand eines Verkaufs an einen Kunden in der Union oder einer an Verbraucher in der Union gerichteten Verkaufsofferte oder Werbung waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Philips und Nokia, Rn. 78).

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 91/13

    STAYER - Einwilligungsverlangen für eine Markenschutzentziehung: Rechtserhaltende

    Die bloße Gefahr, dass die Waren nicht an ihrem Zielort ankommen und eventuell im Durchfuhrmitgliedstaat Deutschland unbefugt in den Verkehr gebracht werden, reicht nicht für die Annahme aus, dass wesentliche Funktionen der Marke in Deutschland beeinträchtigt werden (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - C-115/02, Slg. 2003, I-12705 = GRUR Int. 2004, 39 Rn. 27 - Rioglass; EuGH, Urteil vom 9. November 2006 - C-281/05, Slg. 2006, I-10881 = GRUR 2007, 146 Rn. 23 ff. - Montex Holdings/Diesel; EuGH, GRUR Int. 2012, 134 Rn. 55 ff. - Philips und Nokia; BGH, Urteil vom 21. März 2007 - I ZR 246/02, GRUR 2007, 876 Rn. 18 = WRP 2007, 1185 - DIESEL II; BGH, Urteil vom 21. März 2007 - I ZR 66/04, GRUR 2007, 875 Rn. 12 = WRP 2007, 1184 - Durchfuhr von Originalware; BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 235/10, GRUR 2012, 1263 Rn. 30 = WRP 2012, 1530 - Clinique happy).
  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 235/10

    Clinique happy

    Hinzu kommt, dass den Interessen des Schutzrechtsinhabers bei einem Transit in einen Bestimmungsstaat, in dem gewerbliche Schutzrechte bestehen, auch durch eine Zusammenarbeit der Zollbehörden Rechnung getragen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-446/09, C-495/09, GRUR Int. 2012, 134 Rn. 65 - Philips und Nokia).

    Die bloße Gefahr, dass die Waren nicht an ihrem Zielort ankommen und eventuell im Durchfuhrmitgliedstaat Deutschland unbefugt in den Verkehr gebracht werden, reicht nicht für die Annahme aus, dass wesentliche Funktionen der Marke in Deutschland beeinträchtigt werden (EuGH, Urteil vom 9. November 2006 - C-281/05, Slg. 2006, I10881 = GRUR 2007, 146 Rn. 23 ff. - Montex Holdings/Diesel; EuGH, GRUR Int. 2012, 134 Rn. 55 ff. - Philips und Nokia; BGH, Urteil vom 21. März 2007 - I ZR 246/02, GRUR 2007, 876 Rn. 18 = WRP 2007, 1185 - DIESEL II; BGH, GRUR 2007, 875 Rn. 12 - Durchfuhr von Originalware).

  • OLG Hamburg, 12.10.2023 - 3 U 60/22

    Weihrauchextrakt

    Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Rechtsprechung des EuGH eine richtlinienkonforme Auslegung dahingehend erzwingt, dass es sich um eine Verbringung der Waren in den Geltungsbereich des Markengesetzes "zum Zweck ihres dortigen Inverkehrbringens" handeln muss (so A. Nordemann in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, 4. Aufl., MarkenG § 14 Rn. 241 unter Verweis auf EuGH GRUR 2006, 146 Rn. 34 - Class International [zur Erschöpfung]; vgl. auch EuGH GRUR 2012, 828 Rn. 56 - Philips und Nokia [zur Grenzbeschlagnahme]; krit. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 204 ff.).
  • EuGH, 09.04.2014 - C-583/12

    Sintax Trading - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 -

    Der Gerichtshof hat übrigens bereits in Erwägung gezogen, dass eine solche Zuständigkeit auch einer Stelle zugewiesen werden kann, die kein Gericht ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Philips, C-446/09 und C-495/09, EU:C:2011:796, Rn. 69).
  • OLG Frankfurt, 01.10.2020 - 6 U 76/19

    Zum Begriff der "Einfuhr" als Benutzungshandlung im Rahmen von § 14 Abs. 3 Ziffer

    Entsprechend der EuGH-Rechtsprechung (EuGH C-405/03, GRUR 2006, 146 Rn 44 ff. - Class International/Colgate-Palmolive; vgl. auch EuGH C-446/09, GRUR 2012, 828 - Philips und Nokia) ist bei Waren aus Drittländern noch keine Einfuhr gegeben, solange die Waren nicht in den freien zollrechtlichen Verkehr überführt sind bzw. sich eine entsprechende Absicht nicht nachweisen lässt, wofür konkrete Anhaltspunkte in Bezug auf die konkreten Waren gegeben sein müssen.
  • EuGH, 11.01.2011 - C-446/09

    Philips

    Les affaires C-446/09 et C-495/09 sont jointes aux fins des conclusions et de l'arrêt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2014 - C-583/12

    Sintax Trading - Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen,

    Die Verordnung ist in den Urteilen vom 12. Februar 2009, Schenker (C-93/08, Slg. 2009, I-903), vom 2. Juli 2009, Zino Davidoff (C-302/08, Slg. 2009, I-5671), vom 1. Dezember 2011, Philips und Nokia (C-446/09 und C-495/09, Slg. 2011, I-12435), ausgelegt worden.
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