Rechtsprechung
   EuGH, 02.10.2003 - C-148/02   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsbürgerschaft - Übertragung des Familiennamens - Kinder von Angehörigen von Mitgliedstaaten - Doppelte Staatsangehörigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Europäisierung von Familienrecht und Personenstand - Traum oder Wirklichkeit?" von Prof. Dr. Walter Pintens, original erschienen in: StAZ 2008, 97 - 104.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Europarechtliche Vorgaben zur Bestimmung des Namensstatuts von Doppelstaatern: Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 2.10.2003, C-148/02 - Garcia Avello" von Wiss. Ass. Dr. Tobias Helms, original erschienen in: GPR 2005, 36 - 39.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Europäische Impulse für Namen und Status des Mehrstaaters" von Dr. Juliana Mörsdorf-Schulte, LL.M. (Berkeley), original erschienen in: IPRax 2004, 315 - 326.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2003, I-11613
  • FamRZ 2004, 173
  • DVBl 2004, 183



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Wird zitiert von ... (71)  

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03  

    Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Beihilfe für Studenten in Form

    Der Unionsbürgerstatus ist nämlich dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung gibt (Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnrn. 30 und 31, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-148/02, Garcia Avello, Slg. 2003, I-11613, Randnrn. 22 und 23).

    Zu diesen Situationen gehören auch diejenigen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, und diejenigen, die die Ausübung der durch Artikel 18 EG verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, betreffen (vgl. Urteil vom 24. November 1998 in der Rechtssache C-274/96, Bickel und Franz, Slg. 1998, I-7637, Randnrn. 15 und 16, sowie die Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, und Garcia Avello, Randnr. 24).

    Eine solche unterschiedliche Behandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (vgl. Urteile Bickel und Franz, Randnr. 27, D"Hoop, Randnr. 36, und Garcia Avello, Randnr. 31).

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09  

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Gewährung eines auf das Unionsrecht

    Art. 20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 2002, D"Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 27, und vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 21).

    Da das zweite und das dritte Kind von Herrn Ruiz Zambrano die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und die Bedingungen für den Erwerb derselben der Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaats unterliegen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, I-0000, Randnr. 39), genießen das zweite und das dritte Kind von Herrn Ruiz Zambrano eindeutig diesen Status (vgl. in diesem Sinne Urteile Garcia Avello, Randnr. 21, sowie Zhu und Chen, Randnr. 20).

    Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82, Garcia Avello, Randnr. 22, Zhu und Chen, Randnr. 25, sowie Rottmann, Randnr. 43).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05  

    Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) - Unionsbürgerschaft -

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des EG-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 11. Juli 2002, D"Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnrn.

    Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D"Hoop, Randnr. 29, Garcia Avello, Randnr. 24, und Pusa, Randnr. 17).

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