Rechtsprechung
   EuGH, 02.12.1971 - 5/71   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 178, ARTIKEL 215
    1 . VERFAHREN - SCHADENSERSATZKLAGE - SELBSTÄNDIGER RECHTSBEHELF - UNTERSCHIED ZUR ANFECHTUNGSKLAGE

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    1. VERFAHREN - SCHADENSERSATZKLAGE - SELBSTÄNDIGER RECHTSBEHELF - UNTERSCHIED ZUR ANFECHTUNGSKLAGE

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1971, 975



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Wird zitiert von ... (48)  

  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93  
    177 Was das erforderliche Maß des Verschuldens betrifft, so haftet die Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung, sofern die beanstandete Handlung ein Rechtssatz ist, der auf einer wirtschaftspolitischen Entscheidung beruht, nur dann, wenn eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm vorliegt (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 11, und Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89, Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1991, II-279, Randnr. 74).

    178 Die Klägerinnen tragen vor, die angefochtenen Entscheidungen beträfen sie unmittelbar und individuell und könnten deshalb nicht als Rechtssätze betrachtet werden (Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat; siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat in der Rechtssache 59/84, Tezi Textiel/Kommission, Urteil vom 5. März 1986, Slg. 1986, 887, 889).

    Folglich kann "die Haftung der Gemeinschaft... nur durch eine hinreichend schwere Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm ausgelöst werden" (Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Randnr. 11).

  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94  

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    Zu dem Umstand, daß die Berechnung des angeblichen Schadens nur auf die Verordnung Nr. 2187/93 gestützt worden ist, die im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, ist festzustellen, daß in der Klageschrift Art und Umfang des behaupteten Schadens und dessen Zusammenhang mit einer Handlung der Gemeinschaft angegeben worden sind (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, 984, und des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, Randnr. 107) und daß diese Angaben in der Erwiderung ergänzt werden durften.

    Auf dem Gebiet der Haftung für normative Handlungen muß das der Gemeinschaft vorgeworfene Verhalten nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Randnr. 11, vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, Bayerische HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 4, Urteil des Gerichts vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501, Randnr. 52) eine Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm darstellen.

    Eine auf Artikel 215 EG-Vertrag gestützte Klage braucht wegen der Eigenständigkeit der Schadensersatzklage gegenüber der Nichtigkeitsklage (Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, und Beschluß des Gerichtshofes vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-257/93, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, Slg. 1993, I-3335, Randnrn. 14 und 15) nicht zusammen mit einer auf Nichtigerklärung oder Feststellung der Ungültigkeit gerichteten Klage erhoben zu werden und setzt eine solche Klage auch nicht voraus, was einen verstärkten Schutz der Bürger gewährleistet (Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 128).

  • EuG, 15.04.1997 - T-390/94  
    Daher seien die Grundsätze anzuwenden, die der Gerichtshof zum Ersatz des durch Verwaltungshandeln verursachten Schadens entwickelt habe (Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325), nicht die Grundsätze über die Haftung der Gemeinschaft wegen normativer Akte, die wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzten (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975).

    Insoweit habe der Gerichtshof im Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat (a. a. O. [Randnr. 38], Randnr. 11) die Haftung der Gemeinschaft für den Schaden eines einzelnen zutreffend eingeschränkt, soweit es sich im betreffenden Fall "um einen Rechtsetzungsakt handelt, der wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließt".

    46 Nach Ansicht der Kommission sind im vorliegenden Fall die Grundsätze über die Haftung der Gemeinschaft für Rechtsetzungsakte, die wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzten, anwendbar, wobei der vom Gerichtshof im Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat (a. a. O. [Randnr. 38]) und in den nachfolgenden Urteilen verwendete Begriff der "Rechtsetzungsakte" alle in Artikel 189 EG-Vertrag genannten Handlungen einschließlich der an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidungen erfasse.

mehr
  • EuG, 24.10.2000 - T-178/98  

    Vorläufige Antidumping- und Ausgleichszölle - Gezüchteter Atlantischer Lachs -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schadensersatzklage des Artikels 215 Absatz 2 als selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 3; Krohn/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 26, und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 14).

    Sie unterscheidet sich dadurch von der Nichtigkeitsklage, dass sie nicht die Beseitigung einer bestimmten Maßnahmezum Ziel hat, sondern den Ersatz des von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens (Urteile Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Randnr. 3; Krohn/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 32, und Sonito u. a./Kommission, Randnr. 14).

  • EuG, 23.11.2004 - T-166/98  

    Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 -

    Dieses Ergebnis ist implizit oder ausdrücklich durch die Rechtsprechung bestätigt worden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schoeppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg. 1975, 3091, Randnr. 6, in den Rechtssachen 261/78 und 262/78, Interquell Stärke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045, Randnr. 6, Unifrex/Kommission, Randnr. 12, und De Boer/Rat und Kommission, Randnr. 10).

    Nur dann, wenn eine Schadensersatzklage in Wirklichkeit auf die Rücknahme einer an die Kläger gerichteten und bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung gerichtet ist - so dass sie den gleichen Gegenstand und die gleiche Wirkung wie eine Nichtigkeitsklage hätte - könnte diese Schadensersatzklage als Verfahrensmissbrauch betrachtet werden (vgl. in diesem Sinn Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 6, Zuckerfabrik Schoeppenstedt/Rat, Randnrn.

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03  

    Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der Aufhebung der Einstufung von Kolofonium als

    Die Klägerinnen tragen vor, die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage setze voraus, dass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten, der entstandene Schaden und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem Schaden dargelegt werde (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975).

    Selbst wenn die angefochtene Handlung Gesetzescharakter hätte - was tatsächlich nicht der Fall sei -, stelle ihr Erlass durch die Kommission eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des Einzelnen dienenden Rechtsnorm dar (Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, zitiert oben in Randnr. 99, und Urteil des Gerichts vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501), weil gegen den EG-Vertrag und mehrere tragende Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zum Schutz der Rechte des Einzelnen und seiner berechtigten Erwartungen verstoßen worden sei.

  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05  

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Vergabeverfahren -

        Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schadensersatzklage des Art. 288 Abs. 2 EG als selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, 5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 3, vom 26. Februar 1986, Krohn/Kommission, 175/84, Slg. 1986, 753, Randnr. 26, und vom 17. Mai 1990, Sonito u. a./Kommission, C-87/89, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 14).

    Sie unterscheidet sich dadurch von der Nichtigkeitsklage, dass sie nicht die Beseitigung einer bestimmten Maßnahme zum Ziel hat, sondern den Ersatz des von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens (Urteile Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Randnr. 3, Krohn/Kommission, Randnr. 32, und Sonito u. a./Kommission, Randnr. 14).

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93  
    Wenn das Organ die Handlung in Ausübung eines weiten Ermessens erlassen hat, setzt die Haftung der Gemeinschaft weiter voraus, daß eine qualifizierte, nämlich eine offenkundige und schwerwiegende Verletzung vorliegt (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 11, und vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 6).
  • EuG, 21.06.2006 - T-47/02  

    Gesellschaftsrecht - Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG - Offenlegung der

    Sie unterscheidet sich dadurch von der Nichtigkeitsklage, dass sie nicht die Beseitigung einer bestimmten Maßnahme zum Ziel hat, sondern den Ersatz des Schadens, den ein Gemeinschaftsorgan verursacht (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Dezember 197 1 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 3, Krohn/Kommission, oben Randnr. 24, Randnrn.

    Dies gilt umso mehr, als, wie der Gerichtshof und das Gericht bezüglich der Haftung der Gemeinschaft für Rechtsetzungsakte entschieden haben, deren Erlass wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt und bei deren Gestaltung die Gemeinschaftsorgane ebenfalls über ein weites Ermessen verfügen (Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, oben Randnr. 27, Randnr. 11; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 81, vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501, Randnrn.

  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94  
    79 Die Haftung der Gemeinschaft könne nur dann eintreten, wenn die schadenstiftende Handlung rechtswidrig sei und diese Rechtswidrigkeit eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz eines einzelnen dienenden Rechtsnorm darstelle (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975).

    116 Insoweit ist das Vorbringen des Klägers zu den sehr strengen Voraussetzungen, von denen die Rechtsprechung (Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, a. a. O., Randnr. 11) die Haftung der Gemeinschaft für einen Rechtsetzungsakt abhängig mache (siehe oben, Randnr. 79), unerheblich.

  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95  

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

  • EuGH, 10.07.2003 - C-472/00  

    Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Vorläufige

  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89  
  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96  

    Außervertragliche Haftung - Einheitliche Europäische Akte - Zollspediteur

  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97  

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01  

    Gemeinsame Marktorganisationen - Bananen - Schadensersatzklage - Verordnung Nr.

  • EuG, 18.09.1995 - T-167/94  
  • EuGöD, 13.12.2007 - F-95/05  

    Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - Dienstposten eines

  • EuG, 11.07.1997 - T-267/94  

    Änderung der Olivenölregelung - Fehlende Übergangszeit - Schadensersatzklage

  • EuG, 08.06.2000 - T-79/96  

    [fremdsprachig]

  • EuGH, 13.03.1992 - C-282/90  

    Vreugdenhil / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-550/07  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Nachprüfungsbefugnisse der

  • EuG, 28.01.2009 - T-125/06  

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung über den Gesamtbetrieb einer

  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08  

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Dienstleistung

  • EuG, 07.02.2001 - T-186/98  

    Fischerei - Gemeinschaftszuschuss für den Bau von Fischereifahrzeugen -

  • EuG, 26.02.2003 - T-344/00  

    Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 - Tierarzneimittel - Antrag auf Aufnahme von

  • EuGH, 22.12.2008 - C-198/07  

    Rechtsmittel - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 27.06.1991 - T-120/89  
  • EuG, 14.09.1995 - T-571/93  
  • EuG, 15.06.1999 - T-277/97  

    Außervertragliche Haftung - Mittelmeerprogramme - Bericht des Rechnungshofes -

  • EuG, 22.07.2005 - T-376/04  

    Nichtigkeitsklage - Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunktes der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-131/03  

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Finanzvorschriften , Eigene Mittel

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-282/05  

    Anfechtung eines Urteils des Gerichts - Außervertragliche Haftung der

  • EuG, 05.02.2007 - T-91/05  

    Prozesshindernde Einreden - Einrede der Unzulässigkeit - Schadensersatzklage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2008 - C-120/06  

    Rechtsmittel - WTO - Handelsbeziehungen EG/USA - Für mit dem GATT unvereinbar

  • EuG, 21.02.1995 - T-472/93  
  • EuG, 29.11.2000 - T-213/97  

    Dumping - Nichteinführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat -

  • EuG, 02.07.2003 - T-99/98  

    Schadensersatzklage - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung -

  • EuG, 16.04.1997 - T-554/93  
  • EuG, 29.10.1998 - T-13/96  
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000 - C-150/99  
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-198/07  

    Rechtsmittel - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Rechtsschutzinteresse -

  • EuGöD, 30.11.2009 - F-17/09  

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Anfechtungsklage - Hinweis auf die zuvor

  • EuG, 15.03.1995 - T-514/93  
  • EuG, 14.07.1998 - T-119/95  

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EWG) Nr. 816/92 - Klagefrist - Zulässigkeit -

  • EuG, 23.10.2001 - T-155/99  

    Gemeinsame Agrarpolitik - Entscheidung 1999/244/EG zur Änderung der Entscheidung

  • LG Bonn, 06.06.1994 - 1 O 310/93  
  • EuG, 12.02.1996 - T-228/95  
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