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   EuGH, 03.03.2005 - C-499/03 P   

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EuGH, 03.03.2005 - C-499/03 P (https://dejure.org/2005,2561)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2005 - C-499/03 P (https://dejure.org/2005,2561)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2005 - C-499/03 P (https://dejure.org/2005,2561)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinsamer Zolltarif - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Verzicht auf die zu erhebenden Abgaben - Voraussetzungen - Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Irrtum der Zollbehörden - Erkennbarer Irrtum - Kombinierte Nomenklatur ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Biegi Nahrungsmittel und Commonfood

  • EU-Kommission PDF

    Peter Biegi Nahrungsmittel GmbH und Commonfood Handelsgesellschaft für Agrar-Produkte mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechtsmittel - Gemeinsamer Zolltarif - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Verzicht auf die zu erhebenden Abgaben - Voraussetzungen - Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Irrtum der Zollbehörden - Erkennbarer Irrtum - Kombinierte Nomenklatur ...

  • EU-Kommission

    Peter Biegi Nahrungsmittel GmbH und Commonfood Handelsgesellschaft für Agrar-Produkte mbH gegen

    Landwirtschaft , Eier und Geflügel , Freier Warenverkehr , Zollunion

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zulässigkeit eines Rechtsmittelgrundes; Voraussetzungen für das Absehen von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben; Beurteilung der Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde für einen gutgläubigen Abgabenschuldner

  • Judicialis

    ZK Art. 220 Abs. 2 lit. b; ; EG Art. 225; ; EG-Satzung Art. 58 Abs. 1; ; Verfahrensordnung Art. 112 § 1 lit. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die wiederkehrende Problematik bei Einfuhrabgaben: Vertrauensschutz bei unverbindlichen Tarifauskünften?

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Biegi Nahrungsmittel und Commonfood

    Rechtsmittel - Gemeinsamer Zolltarif - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Verzicht auf die zu erhebenden Abgaben - Voraussetzungen - Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Irrtum der Zollbehörden - Erkennbarer Irrtum - Kombinierte Nomenklatur ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. September 2003 in den Rechtssachen T-309/01 und T-239/02 (Peter Biegi Nahrungsmittel GmbH und Commonfood Handelsgesellschaft für Agrarprodukte mbH/Kommission) - Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 14.11.2002 - C-251/00

    Ilumitrónica

    Auszug aus EuGH, 03.03.2005 - C-499/03
    30 Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes anhand seines Zweckes auszulegen, der darin bestehe, das berechtigte Vertrauen des Zollschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte zu schützen, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben werde, Berücksichtigung gefunden hätten (Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 39).

    Das Urteil Ilumitrónica, auf das sich die Rechtsmittelführerinnen beriefen, betreffe einen Irrtum, in dem sich die türkischen Behörden mehr als zwanzig Jahre lang befunden hätten, sowie das schwierigere, weil zersplitterte Vor-Zollkodex-Recht.

    47 Zur zweiten dieser Voraussetzungen, um die allein es im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht, ist zu bemerken, dass die Erkennbarkeit des Irrtums nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen ist (Urteile Faroe Seafood u. a., Randnr. 99, und Ilumitrónica, Randnr. 54).

    48 Die Art des Irrtums ist unter Berücksichtigung des Komplexitätsgrades der betreffenden Regelung (Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-187/91, Belovo, Slg. 1992, I-4937, Randnr. 18, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100) sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (Urteile vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-38/95, Foods Import, Slg. 1996, I-6543, Randnr. 30, und Ilumitrónica, Randnr. 56), zu beurteilen.

    Die im vorliegenden Fall anwendbare Regelung kann daher objektiv als komplex eingestuft werden (siehe z. B. Urteil Ilumitrónica, Randnr. 57).

  • EuG, 17.09.2003 - T-309/01

    Biegi Nahrungsmittel / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.03.2005 - C-499/03
    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Peter Biegi Nahrungsmittel GmbH und die Commonfood Handelsgesellschaft für Agrar-Produkte mbH (im Folgenden: Biegi oder Commonfood, zusammen die Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 2003 in den Rechtssachen T-309/01 und T-239/02 (Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, Slg. 2003, II-3147, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage von Biegi auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung K (2001) 2533 der Kommission vom 14. August 2001 (REC 4/00) mit der Feststellung, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der nicht erhobenen Einfuhrabgaben für Importe von Geflügelfleisch mit Ursprung in Thailand in der Zeit vom 13. bis 18. Juli 1995 und vom 4. bis 22. September 1995 gerechtfertigt ist, und die Klage von Commonfood auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2002) 857 der Kommission vom 5. März 2002 (REC 4/01) mit der Feststellung, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der nicht erhobenen Einfuhrabgaben für den Import von Geflügelfleisch mit Ursprung in Thailand am 24. Juli 1995 gerechtfertigt ist (im Folgenden: streitige Entscheidungen), abgewiesen hat.

    18 Da für die Kommission nach den Umständen des Falles kein Irrtum der Zollbehörden selbst ersichtlich war, der von einem im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK gutgläubig handelnden Wirtschaftsteilnehmer nicht hätte erkannt werden können, befand sie mit den Entscheidungen vom 14. August 2001 (Rechtssache T-309/01) und vom 5. März 2002 (Rechtssache T-239/02) ..., dass die Einfuhrabgaben, die Gegenstand der genannten Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland waren, buchmäßig zu erfassen seien.".

    14 Mit dem angefochtenen Urteil - die Rechtssachen T-309/01 und T-239/02 waren verbunden worden - hat das Gericht die von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen und die Klagen in vollem Umfang abgewiesen.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 2003 in den Rechtssachen T-309/01 und T-239/02 (Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission) wird aufgehoben.

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus EuGH, 03.03.2005 - C-499/03
    15 und 16, vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 83; Beschlüsse vom 9. Dezember 1999 in der Rechtssache C-299/98 P, CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission, Slg. 1999, I-8683, Randnr. 22, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-30/00, William Hinton & Sons, Slg. 2001, I-7511, Randnrn.

    47 Zur zweiten dieser Voraussetzungen, um die allein es im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht, ist zu bemerken, dass die Erkennbarkeit des Irrtums nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen ist (Urteile Faroe Seafood u. a., Randnr. 99, und Ilumitrónica, Randnr. 54).

    48 Die Art des Irrtums ist unter Berücksichtigung des Komplexitätsgrades der betreffenden Regelung (Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-187/91, Belovo, Slg. 1992, I-4937, Randnr. 18, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100) sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (Urteile vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-38/95, Foods Import, Slg. 1996, I-6543, Randnr. 30, und Ilumitrónica, Randnr. 56), zu beurteilen.

  • EuGH, 12.12.1996 - C-38/95

    Ministero delle Finanze / Foods Import

    Auszug aus EuGH, 03.03.2005 - C-499/03
    48 Die Art des Irrtums ist unter Berücksichtigung des Komplexitätsgrades der betreffenden Regelung (Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-187/91, Belovo, Slg. 1992, I-4937, Randnr. 18, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100) sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (Urteile vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-38/95, Foods Import, Slg. 1996, I-6543, Randnr. 30, und Ilumitrónica, Randnr. 56), zu beurteilen.
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.03.2005 - C-499/03
    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (u. a. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnrn.
  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.03.2005 - C-499/03
    37 Was die Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, so folgt erstens nach ständiger Rechtsprechung aus den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (u. a. Urteile vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-41/00 P, Interporc/Kommission, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 15, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-496/99 P, Kommission/CAS Succhi di Frutta, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48).
  • EuGH, 11.10.2001 - C-30/00

    William Hinton & Sons

    Auszug aus EuGH, 03.03.2005 - C-499/03
    15 und 16, vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 83; Beschlüsse vom 9. Dezember 1999 in der Rechtssache C-299/98 P, CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission, Slg. 1999, I-8683, Randnr. 22, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-30/00, William Hinton & Sons, Slg. 2001, I-7511, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-470/00

    Parlament / Ripa di Meana u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.03.2005 - C-499/03
    47 bis 49, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-470/00 P, Parlament/Ripa di Meana u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-187/91

    Belgischer Staat / Belovo

    Auszug aus EuGH, 03.03.2005 - C-499/03
    48 Die Art des Irrtums ist unter Berücksichtigung des Komplexitätsgrades der betreffenden Regelung (Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-187/91, Belovo, Slg. 1992, I-4937, Randnr. 18, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100) sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (Urteile vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-38/95, Foods Import, Slg. 1996, I-6543, Randnr. 30, und Ilumitrónica, Randnr. 56), zu beurteilen.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-496/99

    Kommission / CAS Succhi di Frutta

    Auszug aus EuGH, 03.03.2005 - C-499/03
    37 Was die Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, so folgt erstens nach ständiger Rechtsprechung aus den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (u. a. Urteile vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-41/00 P, Interporc/Kommission, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 15, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-496/99 P, Kommission/CAS Succhi di Frutta, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48).
  • EuGH, 12.07.1989 - 161/88

    Binder / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    Rendo u.a. / Kommission

  • EuGH, 09.12.1999 - C-299/98

    CPL Imperial 2 und Unifrigo / Kommission

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

    Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente wiederholt oder wörtlich wiedergibt, genügt den sich aus diesen Vorschriften ergebenden Anforderungen an eine Begründung nicht (vgl. Urteil vom 3. März 2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C-499/03 P, Slg. 2005, I-1751, Randnrn.
  • EuGH, 26.03.2015 - C-7/14

    Wünsche Handelsgesellschaft International / Kommission - Rechtsmittel - Zollkodex

    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. u. a. Urteile Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C-499/03 P, EU:C:2005:136, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 179 und 180).

    Erstens muss ihre Nichterfassung auf einem Irrtum der Zollbehörden beruhen, zweitens muss es sich dabei um einen Irrtum handeln, der von einem gutgläubig handelnden Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, und drittens muss dieser alle geltenden Vorschriften über seine Zollanmeldung eingehalten haben (vgl. entsprechend Beschluss William Hinton & Sons, C-30/00, EU:C:2001:536, Rn. 68, 69, 71 und 72, sowie in diesem Sinne Urteil Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, EU:C:2005:136, Rn. 46).

    Zur zweiten der in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass die Erkennbarkeit eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen ist (vgl. Urteil Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, EU:C:2005:136, Rn. 47).

    Die Art des Irrtums ist anhand des Komplexitätsgrades der betreffenden Regelung sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten, zu beurteilen (vgl. Urteil Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, EU:C:2005:136, Rn. 48).

  • BFH, 24.04.2008 - VII R 62/06

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben: Frage der Erkennbarkeit eines Irrtums der

    Die Tatbestandsmerkmale des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK, dass der Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und er gutgläubig gehandelt hat, werden in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) häufig zu der Voraussetzung zusammengefasst, dass der behördliche Irrtum für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar war (vgl. EuGH-Urteil vom 3. März 2005 Rs. C-499/03 P, EuGHE 2005, I-1751, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 228, m.w.N.).

    Auch aus dem EuGH-Urteil in EuGHE 2005, I-1751, ZfZ 2005, 228 lässt sich nichts für die Auffassung der Revision herleiten.

  • BFH, 07.06.2011 - VII R 36/10

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen Änderung einer langjährigen, den

    Nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in ständiger Rechtsprechung verwendeten Zusammenfassung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift hat die Zollbehörde von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben abzusehen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Nichterhebung muss auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen; es muss sich um einen Irrtum handeln, der für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar war, und dieser muss alle geltenden Vorschriften über seine Zollerklärung eingehalten haben (vgl. EuGH-Urteil vom 3. März 2005 C-499/03 P --Biegi Nahrungsmittel, Commonfood--, Slg. 2005, I-1751, ZfZ 2005, 228, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 15.11.2006 - 4 K 14/06

    Zur Frage der Erkennbarkeit eines Irrtums der Zollbehörde

    In seinem Urteil vom 3.3.2005 (C-499/03 P) hat er zunächst erkannt, dass Irrtümer der deutschen Zollbehörden vorliegen, hat deren Erkennbarkeit jedoch unter Hinweis auf die Komplexität der entscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften verneint.

    Auch wenn sie von daher über erhebliche Erfahrungen insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr von Geflügelfleisch verfügen dürfte, und wenn von ihr grundsätzlich erwartet werden kann, dass ihr die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Einfuhrbestimmungen vertraut sind, so ist im konkreten Fall gleichwohl festzustellen, dass die Vorschriften, aus denen sich das Erfordernis einer Einfuhrlizenz ergibt, derart komplex sind, dass die Erkennbarkeit des zollbehördlichen Irrtums zu verneinen wäre, wäre die Klägerin bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abgabenberechnung vom 24.8.1995 allein auf die Kenntnisnahme von den einschlägigen Vorschriften angewiesen, wie der Europäische Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall festgestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 3.3.2005, C-499/03 P).

    Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.3.2005 (C-499/03 P), der sich zwar zur Komplexität der auch im Streitfall entscheidungserheblichen Vorschriften, nicht jedoch zur Frage des Zeitpunktes, auf den hinsichtlich der Erkennbarkeit des Irrtums abzustellen ist, geäußert hat.

  • EuGH, 03.09.2009 - C-535/06

    Moser Baer India / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Import von beschreibbaren CDs

    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 225 EG, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung ergibt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C-499/03 P, Slg. 2005, I-1751, Randnr. 37, vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, C-68/05 P, Slg. 2006, I-10367, Randnr. 54, und Beschluss vom 15. Mai 2007, Ricosmos/Kommission, C-420/05 P, Randnr. 64).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-443/05

    Common Market Fertilizers / Kommission - Rechtsmittel - Antidumpingzölle - Art.

    Damit hat es eine rechtliche Würdigung der Tatsachen vorgenommen, um zu ermitteln, ob die fragliche Zollregelung für die Zwecke der Anwendung von Art. 239 des Zollkodex als "komplex" angesehen werden konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C-499/03 P, Slg. 2005, I-1751, Randnrn.
  • FG München, 20.10.2016 - 14 K 1770/13

    Innergemeinschaftliche Lieferung, Fiskalvertreter, Zollanmeldung, Steuerfreiheit,

    Nach der vom EuGH in ständiger Rechtsprechung verwendeten Zusammenfassung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift hat die Zollbehörde von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nicht erhobener Abgaben abzusehen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Nichterhebung muss auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen, es muss sich um einen Irrtum handeln, der für einen gutgläubigen Abgabenschuldner vernünftigerweise nicht erkennbar war, und dieser muss alle geltenden Vorschriften über seine Zollerklärung eingehalten haben (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 VII R 31/12, BFH/NV 2013, 1651 unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 03. März 2005 C-499/03 P, Biegi Nahrungsmittel, Commonfood, ZfZ 2005, 228).
  • EuGH, 15.12.2011 - C-409/10

    Afasia Knits Deutschland - Gemeinsame Handelspolitik - Präferenzregelung für die

    Voraussetzung ist zunächst, dass die nicht ordnungsgemäße Ausstellung der EUR.1-Bescheinigungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden selbst beruht, sodann, dass deren Irrtum so geartet ist, dass er von einem gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, und schließlich, dass Letzterer alle Bestimmungen der geltenden Regelung beachtet hat (vgl. u. a. Urteile Faroe Seafood u. a., Randnr. 83, vom 3. März 2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C-499/03 P, Slg. 2005, I-1751, Randnr. 46, sowie vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, Slg. 2007, I-8783, Randnr. 30).
  • EuGH, 18.10.2007 - C-173/06

    Agrover - Zollkodex der Gemeinschaft - Aktiver Veredelungsverkehr -

    Die Art des Irrtums ist unter Berücksichtigung des Komplexitätsgrades der betreffenden Regelung und der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten, zu beurteilen (Urteil vom 3. März 2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C-499/03 P, Slg. 2005, I-1751, Randnrn.
  • BFH, 19.06.2013 - VII R 31/12

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen Erkennbarkeit des behördlichen Irrtums -

  • EuGH, 20.11.2008 - C-38/07

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading / Kommission - Rechtsmittel - Erlass

  • BFH, 07.09.2006 - VII B 225/05

    Aus Russland eingeführte Gewinderohre; Anti-Dumping-Zoll

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-95/04

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Missbrauch einer

  • BFH, 07.06.2011 - VII R 37/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 7. 6. 2011 VII R 36/10 -

  • EuGH, 04.12.2009 - C-488/08

    Rath / HABM und Grandel - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2008 - C-202/07

    France Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Art. 82

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-443/05

    Common Market Fertilizers / Kommission - Anfechtung eines Urteils des Gerichts

  • BFH, 07.06.2011 - VII R 38/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 7. 6. 2011 VII R 36/10 -

  • BFH, 07.06.2011 - VII R 39/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 7. 6. 2011 VII R 36/10 -

  • EuGH, 01.10.2009 - C-552/08

    Agrar-Invest-Tatschl / Kommission - Rechtsmittel - Zollkodex - Art. 220 Abs. 2

  • BFH, 16.12.2008 - VII R 15/08

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei widerrufener Präferenzbescheinigung -

  • BFH, 02.07.2012 - VII B 104/11

    Einfuhrabgaben: Maßgebender Zeitpunkt für die Gültigkeit eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2008 - C-535/06

    Moser Baer India / Rat - Rechtsmittel - Subventionen - Import von beschreibbaren

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-38/07

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuGH, 24.09.2009 - C-137/07

    Österreichische Volksbanken / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Festlegung

  • EuGH, 24.09.2009 - C-135/07

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Festlegung

  • EuGH, 24.09.2009 - C-133/07

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-409/10

    Afasia Knits Deutschland - Gemeinsame Handelspolitik -

  • EuGH, 04.12.2009 - C-489/08

    Rath / HABM und Grandel - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 29.09.2009 - T-364/07

    Thomson Sales Europe / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005 - C-419/04

    Conseil général de la Vienne - Verordnung Nr. 2454/93 - Einfuhrzölle -

  • EuGH, 12.12.2013 - C-159/13

    Fercal - Consultadoria e Serviços / HABM

  • EuGH, 07.03.2013 - C-289/12

    Altner / Kommission

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