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   EuGH, 03.04.2014 - C-342/13   

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https://dejure.org/2014,7159
EuGH, 03.04.2014 - C-342/13 (https://dejure.org/2014,7159)
EuGH, Entscheidung vom 03.04.2014 - C-342/13 (https://dejure.org/2014,7159)
EuGH, Entscheidung vom 03. April 2014 - C-342/13 (https://dejure.org/2014,7159)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sebestyén

    Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Vertrag mit einer Bank über ein Hypothekendarlehen - Klausel über die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts - Hinweis der Bank auf das Schiedsverfahren bei Vertragsabschluss - Missbräuchliche Klauseln - ...

  • EU-Kommission

    Katalin Sebestyén gegen Zsolt Csaba Kövári und andere.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Szombathelyi Törvényszék - Ungarn.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Sebestyén

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Szombathelyi Törvényszék - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) - Privatperson, die mit einer Bank einen Vertrag über ein ...

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-342/13
    Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteil Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierbei ist auch von Bedeutung, dass die Rechtslage des Verbrauchers vor dem Hintergrund der Mittel untersucht wird, die ihm das nationale Recht zur Verfügung stellt, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen (vgl. Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 68).

    Zur Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis "entgegen dem Gebot von Treu und Glauben" verursacht wird, ist festzustellen, dass in Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 das nationale Gericht prüfen muss, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass dieser sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (vgl. Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 69).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-226/12

    Constructora Principado - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-342/13
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nur solche Klauseln eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Urteil Constructora Principado, C-226/12, EU:C:2014:10, Rn. 18).

    Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte (Urteil Constructora Principado, EU:C:2014:10, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.04.2004 - C-237/02

    Freiburger Kommunalbauten

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-342/13
    Gleichzeitig ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 mit der Bezugnahme auf die Begriffe von Treu und Glauben und des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zulasten des Verbrauchers zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten der Vertragspartner nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (vgl. Urteile Freiburger Kommunalbauten, C-237/02, EU:C:2004:209, Rn. 19, und Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 37).

    Folglich sind unter diesem Blickwinkel auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert (vgl. Urteil Freiburger Kommunalbauten, EU:C:2004:209, Rn. 21, und Beschluss Pohotovos?¥, EU:C:2010:685, Rn. 59).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-342/13
    Gleichzeitig ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 mit der Bezugnahme auf die Begriffe von Treu und Glauben und des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zulasten des Verbrauchers zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten der Vertragspartner nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (vgl. Urteile Freiburger Kommunalbauten, C-237/02, EU:C:2004:209, Rn. 19, und Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 37).

    Zudem ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen (Urteile Pannon GSM, EU:C:2009:350, Rn. 39, und VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 42).

  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-342/13
    Nach Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie ist eine Vertragsklausel immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte (Beschluss Pohotovos?¥, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 57).

    Folglich sind unter diesem Blickwinkel auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert (vgl. Urteil Freiburger Kommunalbauten, EU:C:2004:209, Rn. 21, und Beschluss Pohotovos?¥, EU:C:2010:685, Rn. 59).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-342/13
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Anhang der Richtlinie 93/13, auf den Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie verweist, eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste von Klauseln enthält, die für missbräuchlich erklärt werden können (vgl. Urteil Invitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar lässt sich die Missbräuchlichkeit einer streitigen Klausel nicht ohne Weiteres und allein anhand des Anhangs der Richtlinie 93/13 ermitteln, doch ist er, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, eine wesentliche Grundlage, auf die das zuständige Gericht seine Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel stützen kann (Urteil Invitel, EU:C:2012:242, Rn. 26).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-342/13
    Wenn das betreffende nationale Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, obliegt es diesem Gericht nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 59).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-342/13
    Zudem ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen (Urteile Pannon GSM, EU:C:2009:350, Rn. 39, und VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 42).
  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

    Vielmehr ist es allein sachgerecht, den Massencharakter derartiger Versorgungsverträge und das damit einhergehende Bedürfnis nach verallgemeinernden Regelungen zu berücksichtigen und die ergänzende Vertragsauslegung - wie geschehen - aufgrund einer objektiv-generalisierenden Abwägung der zugleich an einer Vertragsstabilität und -praktikabilität ausgerichteten Interessen beider Parteien vorzunehmen, wie sie sich ihnen zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses dargestellt haben (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 37 - Unicaja Banco; vom 3. April 2014 - C-342/13, juris Rn. 29 mwN - Sebestyen; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317; vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, WM 2008, 1886 Rn. 18 mwN).
  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteile Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 45, sowie Beschluss Sebestyén, C-342/13, EU:C:2014:1857, Rn. 25).
  • EuGH, 21.01.2015 - C-482/13

    Die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet

    Folglich sind unter diesem Blickwinkel auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert (vgl. Beschluss Sebestyén, C-342/13, EU:C:2014:1857, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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