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   EuGH, 03.04.2014 - C-387/12   

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https://dejure.org/2014,5885
EuGH, 03.04.2014 - C-387/12 (https://dejure.org/2014,5885)
EuGH, Entscheidung vom 03.04.2014 - C-387/12 (https://dejure.org/2014,5885)
EuGH, Entscheidung vom 03. April 2014 - C-387/12 (https://dejure.org/2014,5885)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    "Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Internationale Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - In einem Mitgliedstaat begangene Handlung, die in der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hi Hotel HCF

    Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Internationale Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - In einem Mitgliedstaat begangene Handlung, die in der ...

  • EU-Kommission

    Hi Hotel HCF SARL gegen Uwe Spoering.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland. Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Internationale Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Internationale Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - In einem Mitgliedstaat begangene Handlung, die in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur internationalen Zuständigkeit bei Verletzung von Urhebervermögensrechten durch mehrere Verursacher in verschiedenen Mitgliedstaaten ("Hi Hotel")

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Hi Hotel HCF

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1793
  • ZIP 2014, 2152 (Ls.)
  • GRUR 2014, 599
  • GRUR Int. 2014, 730
  • EuZW 2014, 431
  • ZUM 2014, 685
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-387/12
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (Urteil Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen sieht Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 44/2001 nur als Ausnahme von dem in ihrem Art. 2 Abs. 1 aufgestellten tragenden Grundsatz, der die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vor, darunter die nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 23).

    Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinausgeht (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 24).

    Allerdings ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadens als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann folglich nur das Gericht zu Recht angerufen werden, in dessen Bezirk der relevante Anknüpfungspunkt liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Folien Fischer und Fofitec, C-133/01, EU:C:2012:664, Rn. 52, und Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 28).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, kann bei einem Sachverhalt, in dem nur einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern des geltend gemachten Schadens vor einem Gericht verklagt wird, in dessen Bezirk er nicht tätig geworden ist, das für den Schaden ursächliche Geschehen nicht im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 im Bezirk dieses Gerichts verortet werden (vgl. Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 40).

    Somit erlaubt es Art. 5 Nr. 3 der Verordnung nicht, die gerichtliche Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Ortes des ursächlichen Geschehens in Bezug auf einen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens zu begründen, der nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig geworden ist (vgl. Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 41).

    Im Gegensatz zu der dem Urteil Melzer (EU:C:2013:305) zugrunde liegenden Rechtssache hat das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache seine Frage jedoch nicht auf die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung allein für die Zwecke der Begründung der Zuständigkeit der deutschen Gerichte unter dem Gesichtspunkt des für den geltend gemachten Schaden ursächlichen Geschehens beschränkt.

  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-387/12
    Ob dieser Vortrag in der Sache durchgreift, betrifft allein die inhaltliche Prüfung der Rechtssache (vgl. Urteil Pinckney, C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 40).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit des Gerichts, das mit einer Klage auf Feststellung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten befasst ist, für die Entscheidung über eine Klage aus unerlaubter Handlung oder aus einer einer solchen gleichgestellten Handlung begründet sein kann, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Kläger beruft, und die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht (vgl. Urteil Pinckney, EU:C:2013:635, Rn. 43).

    Wenn der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährte Schutz nur für sein eigenes Hoheitsgebiet gilt, ist das unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Schadens angerufene Gericht allerdings nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursacht worden ist (Urteil Pinckney, EU:C:2013:635, Rn. 45).

    Denn die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten bleiben nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 und dem Territorialitätsgrundsatz grundsätzlich für die Entscheidung über einen im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats verursachten Schaden zuständig, da sie am besten in der Lage sind, zu beurteilen, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat gewährleisteten Urhebervermögensrechte tatsächlich verletzt worden sind, und die Natur des verursachten Schadens zu bestimmen (vgl. Urteil Pinckney, EU:C:2013:635, Rn. 46).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-327/12

    Soa Nazionale Costruttori - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-387/12
    Dazu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt (Urteil Soa Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Soa Nazionale Costruttori, EU:C:2013:827, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-387/12
    Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann folglich nur das Gericht zu Recht angerufen werden, in dessen Bezirk der relevante Anknüpfungspunkt liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Folien Fischer und Fofitec, C-133/01, EU:C:2012:664, Rn. 52, und Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 28).
  • EuGH - C-133/01 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis,

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-387/12
    Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann folglich nur das Gericht zu Recht angerufen werden, in dessen Bezirk der relevante Anknüpfungspunkt liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Folien Fischer und Fofitec, C-133/01, EU:C:2012:664, Rn. 52, und Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 28).
  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 91/11

    Werbung für den Erwerb eines Werkes greift in das Urheberrecht ein

    c) Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zählen Urheberrechtsverletzungen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. April 2014 - C-387/12, GRUR 2014, 599 Rn. 35 - Hi Hotel/Spoering; BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 15 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II).

    d) Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 27 - Hi Hotel/Spoering; BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 19 - Hi Hotel II, jeweils mwN).

    Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 20 f. - Hi Hotel/Spoering; BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 18 - Hi Hotel II, jeweils mwN).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung beruht nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteile Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 26, und Hi Hotel HCF, C-387/12, EU:C:2014:215, Rn. 28).
  • LG Ulm, 16.12.2019 - 4 O 202/18

    Glücksspielstaatsvertrag: PayPal zur Rückzahlung verurteilt

    Zur Bestimmung braucht nur der schlüssige Vortrag des Klägers gewürdigt zu werden (EuGH, Urt. 3.4.2014 - C-387/12, Tz. 20).
  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 3. April 2014 (C-387/12, GRUR 2014, 599 - Hi Hotel/Spoering) wie folgt entschieden:.

    Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Wintersteiger/Products 4U; EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 20 f. - Hi Hotel/Spoering; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 17 = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitteilung; Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 19, jeweils mwN).

    b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht", sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1995 - C-68/93, Slg. 1995, I-415 = GRUR Int. 1998, 298 Rn. 20 f. - Shevill; Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, GRUR 2012, 300 Rn. 41 - eDate Advertising/MGN; EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 27 - Hi Hotel/Spoering, mwN).

    Macht der Kläger eine Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten durch mehrere mutmaßliche Verursacher geltend, kann Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der allein in Anspruch genommene Beklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht (EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 34 bis 37 und 40 - Hi Hotel/Spoering).

  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 164/16

    Parfummarken - Markenverletzungsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung:

    Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Wintersteiger; Urteil vom 3. April 2014 - C-387/12, GRUR 2014, 599 Rn. 20 f. - Hi Hotel/Spoering; BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 25 - Parfumflakon III).
  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 76/11

    Werbung für geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke

    c) Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zählen Urheberrechtsverletzungen (vgl. EuGH Urteil vom 3. April 2014 - C-387/12, GRUR 2014, 599 Rn. 35 - Hi Hotel/Spoering; BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 15 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II).

    d) Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 27 - Hi Hotel/Spoering; BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 19 - Hi Hotel II, jeweils mwN).

    Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 20 f. - Hi Hotel/Spoering; BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 18 - Hi Hotel II, jeweils mwN).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Daher darf dieses Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den Voraussetzungen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, als erwiesen ansehen (Urteil Hi Hotel HCF, C-387/12, EU:C:2014:215, Rn. 20).
  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14

    Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (nachfolgend: Gerichtshof) ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. so zu verstehen, dass sie sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) meint (EuGH, NJW 2013, 2099 Rn. 25 mwN; NZG 2013, 1073 Rn. 51; NJW 2013, 3627 Rn. 26; NJW 2014, 1793 Rn. 27; GRUR 2014, 806 Rn. 46; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I und II bereits Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 29 mwN).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    69 Vgl. zum Urheberrecht u. a. Urteile vom 22. Januar 2015, Hejduk (C-441/13, EU:C:2015:28), und vom 3. April 2014, Hi Hotel HCF (C-387/12, EU:C:2014:215), sowie Art. 8 der Rom-II-Verordnung.

    78 Vgl. die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg (C-103/11 P, EU:C:2013:245), vom 3. April 2014, Hi Hotel HCF (C-387/12, EU:C:2014:215), und vom 18. Dezember 2019, 1T Development (C-666/18, EU:C:2019:1099), ergangen sind.

    Vgl. auch Urteile vom 3. April 2014, Hi Hotel HCF (C-387/12, EU:C:2014:215, Rn. 16 bis 21), und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 43).

    139 Urteil vom 3. April 2014 (C-387/12, EU:C:2014:215).

    140 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, Hi Hotel HCF (C-387/12, EU:C:2014:215, Rn. 16 bis 22).

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 1/11

    Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 93 Abs. 5; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 3

    Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Wintersteiger; Urteil vom 3. April 2014 - C-387/12, GRUR 2014, 599 Rn. 20 f. - Hi Hotel/Spoering; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 17 = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitteilung).
  • LG Köln, 06.05.2015 - 14 O 123/14

    Fliegender Gerichtsstand auch bei Privatpersonen?

  • EuGH, 05.07.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • OLG Köln, 11.02.2022 - 6 U 84/21

    Unterlassung von Wettbewerbsverstößen auf der Internetseite eines Dritten;

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21

    Facebook darf zu Corona-Meldung keinen warnenden "Faktencheck" anbringen

  • LG Hamburg, 06.11.2015 - 308 O 446/14

    Urheberrecht: Werkcharakter eines kurzen Textes; Bemessung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

  • EuGH, 11.09.2014 - C-112/13

    A - Art. 267 AEUV - Nationale Verfassung - Obligatorisches Zwischenverfahren zur

  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 12/14

    Internationale Zuständigkeit: Stillschweigende Bezugnahme auf eine

  • OLG Rostock, 30.09.2020 - 2 U 6/17

    Schadensersatz wegen Kündigung eines Händlervertrags: Internationale

  • OLG Köln, 16.12.2016 - 6 U 101/10

    Haftung des Auftraggebers von Lichtbildern wegen urheberrechtsverletzender

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • LG Kleve, 23.02.2015 - 4 O 62/13

    Vereinbarung über den Gerichtsstand hinsichtlich Zuständigkeit i.R.v.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2014 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zuständigkeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-12/15

    Universal Music International Holding

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2021 - 15 Sa 1/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-441/13

    Hejduk - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • OLG Frankfurt, 01.12.2020 - 11 U 157/19

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadenersatz wegen

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2017 - 13 U 130/16

    Internationale Zuständigkeit: Klageerhebung gegen zwei Gesellschaften und einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15

    Concurrence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-360/12

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group) - Internationale

  • LG Hamburg, 06.11.2014 - 327 O 476/14

    Internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts, Unterlassungsanspruch bzgl.

  • LG Düsseldorf, 14.12.2017 - 4a O 44/16

    Drehratensensor

  • LG Düsseldorf, 14.12.2017 - 4a O 43/16

    Mikromechanische Gehäusung

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