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   EuGH, 03.04.2014 - C-515/12   

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https://dejure.org/2014,5883
EuGH, 03.04.2014 - C-515/12 (https://dejure.org/2014,5883)
EuGH, Entscheidung vom 03.04.2014 - C-515/12 (https://dejure.org/2014,5883)
EuGH, Entscheidung vom 03. April 2014 - C-515/12 (https://dejure.org/2014,5883)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Schneeballsystem - Relevanz des etwaigen Beitrags, den ein Verbraucher leistet, um eine Vergütung zu erhalten - Auslegung des Begriffs Beitrag"

  • Europäischer Gerichtshof

    4finance

    Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Schneeballsystem - Relevanz des etwaigen Beitrags, den ein Verbraucher leistet, um eine Vergütung zu erhalten - Auslegung des Begriffs Beitrag

  • EU-Kommission

    «4finance» UAB gegen Valstybine vartotoju teisiu apsaugos tarnyba und Valstybine mokesciu inspekcija

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas - Litauen. Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Schneeballsystem - Relevanz des etwaigen Beitrags, den ein Verbraucher leistet, um eine Vergütung zu erhalten - Auslegung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Schneeballsystem - Relevanz des etwaigen Beitrags, den ein Verbraucher leistet, um eine Vergütung zu erhalten - Auslegung des Begriffs Beitrag

  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    4finance/Valstybine vartotoju teisiu apsaugos tarnyba u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Auslegung von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29 - Vorliegen eines Schneeballsystems

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    4finance

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Schneeballsystem - Relevanz des etwaigen Beitrags, den ein Verbraucher leistet, um eine Vergütung zu erhalten - Auslegung des Begriffs Beitrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 680
  • GRUR Int. 2014, 592
  • EuZW 2014, 385
  • MMR 2014, 814
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.01.2013 - C-206/11

    Köck - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-515/12
    Diese Auslegung wird durch den Zweck der Richtlinie 2005/29 untermauert, die gemäß ihrem achten Erwägungsgrund "unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern [schützt]" und nach ihrem Art. 1 "durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, ... zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus [beiträgt]" (Urteil Köck, C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen können Praktiken, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, nach einer Einzelfallprüfung ihrer Merkmale anhand der in diesen Art. 5 bis 9 genannten Kriterien für unlauter erklärt werden (Urteile Purely Creative u.a., EU:C:2012:651, Rn. 45 und Köck, EU:C:2013:14, Rn. 35).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-428/11

    Aggressive Praktiken von Gewerbetreibenden, mit denen dem Verbraucher der

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-515/12
    Zur Frage, ob jeder von einem Teilnehmer an einem Absatzförderungssystem gezahlte Betrag unabhängig von seiner Höhe als Beitrag im Sinne von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29 anzusehen ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift in den Sprachfassungen, in denen das Vorliegen eines finanziellen Beitrags des Verbrauchers erwähnt wird, keinen Mindestbetrag vorsieht (vgl. entsprechend Urteil Purely Creative u. a., C-428/11, EU:C:2012:651, Rn. 30).

    Zum anderen können Praktiken, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, nach einer Einzelfallprüfung ihrer Merkmale anhand der in diesen Art. 5 bis 9 genannten Kriterien für unlauter erklärt werden (Urteile Purely Creative u.a., EU:C:2012:651, Rn. 45 und Köck, EU:C:2013:14, Rn. 35).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-569/08

    Der Gerichtshof präzisiert die Kriterien, die für den Widerruf spekulativer oder

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-515/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt es die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts aus, sie in einer ihrer Sprachfassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen Sprachen auszulegen (vgl. Urteil Internetportal und Marketing, C-569/08, EU:C:2010:311, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-371/20

    Peek & Cloppenburg

    21 Im Urteil 4finance hat der Gerichtshof das Ergebnis der wörtlichen Auslegung von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29 anhand des Ergebnisses der teleologischen Auslegung bestätigt und dies mit dem Hinweis verbunden, dass die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts es ausschließt, sie in einer ihrer Sprachfassungen isoliert zu betrachten, und es vielmehr gebietet, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen Sprachen auszulegen (Urteil vom 3. April 2014, C-515/12, EU:C:2014:211, Rn. 19, 20 und 24).

    23 Vgl. Urteil vom 3. April 2014, 4finance (C-515/12, EU:C:2014:211, Rn. 32).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 3. April 2014, 4finance (C-515/12, EU:C:2014:211, Rn. 33).

    Vgl. entsprechend Urteil vom 3. April 2014, 4finance (C-515/12, EU:C:2014:211, Rn. 26).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-371/20

    Peek & Cloppenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Nach ständiger Rechtsprechung schließt es die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts allerdings aus, sie in einer ihrer Sprachfassungen isoliert zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, 4finance, C-515/12, EU:C:2014:211, Rn. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2022 - 4 A 1278/21

    Untersagung des Inverkehrbringens von nichtselbsttätigen Waagen; Digitale Anzeige

    Nach der hier gebotenen Auslegung der Richtlinie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck im Licht ihrer Fassung in allen Sprachen, vgl. EuGH, Urteil vom 3.4.2014 - C-515/12 -, Celex-Nr. 62012CJ0515 = juris, Rn. 19, m. w. N., kann auch die ausschließlich digitale Anzeige zur Höchstlast, Mindestlast und zum Eichwert im Display für die Gewichtsanzeige die Anforderungen der guten Sichtbarkeit, Leserlichkeit und Dauerhaftigkeit nach Anhang III Nr. 1.1 und 1.2 der Richtlinie 2014/31/EU erfüllen, weshalb ein Display eine geeignete Einrichtung in dem erwähnten Sinne darstellen kann.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-295/16

    Europamur Alimentación

    41 Vgl. Urteile vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea (C-261/07 und C-299/07, EU:C:2009:244, Rn. 56 ff.), und vom 17. Januar 2013, Köck (C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 35 ff.); Beschluss vom 7. März 2013, Euronics Belgium (C-343/12, EU:C:2013:154, Rn. 25 bis 28); Urteil vom 3. April 2014, 4finance (C-515/12, EU:C:2014:211, Rn. 30 ff.), sowie Beschluss vom 8. September 2015, Cdiscount (C-13/15, EU:C:2015:560, Rn. 38 ff.).
  • VG Köln, 21.04.2021 - 1 K 2672/20
    Zieht man andere Sprachfassungen der Waagen-RL heran, vgl. zum Gebot, eine europäische Norm im Lichte der Fassung aller amtlichen Sprachen auszulegen, EuGH, Urteil vom 3. April 2014 - C-515/12 -, juris Rn. 19 m.w.N., so spricht die englische Fassung von "bear", die französische Fassung von "porter" oder die spanische Fassung von "llevarán", also Begriffen, die sich ebenfalls mit "tragen" übersetzen lassen.
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