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   EuGH, 03.12.2014 - C-315/13   

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https://dejure.org/2014,37665
EuGH, 03.12.2014 - C-315/13 (https://dejure.org/2014,37665)
EuGH, Entscheidung vom 03.12.2014 - C-315/13 (https://dejure.org/2014,37665)
EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2014 - C-315/13 (https://dejure.org/2014,37665)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    De Clercq u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57 AEUV - Richtlinie 96/71/EG - Art. 3 Abs. 1 und 10 - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 19 - Nationale Regelung, wonach die Person, bei der durch entsandte Arbeitnehmer oder Praktikanten Arbeiten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nationale Meldepflichten bei der grenzüberscheitenden Arbeitnehmerüberlassung; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Rechtbank van eerste aanleg te Mechelen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    De Clercq u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Rechtbank van eerste aanleg te Mechelen - Auslegung der Art. 56 und 57 AEUV sowie der Art. 3 Abs. 1 und 10 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der ...

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 290
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 07.10.2010 - C-515/08

    dos Santos Palhota u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57

    Auszug aus EuGH, 03.12.2014 - C-315/13
    Diese Maßnahmen können daher von den Mitgliedstaaten unter Beachtung des AEU-Vertrags und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts frei bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil dos Santos Palhota u. a., C-515/08, EU:C:2010:589, Rn. 25 bis 27).

    Da Art. 56 AEUV nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch ihrem Empfänger Rechte verleiht, fällt ein solcher Sachverhalt unter die Art. 56 AEUV und 57 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile dos Santos Palhota u. a., EU:C:2010:589, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56 AEUV verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. insbesondere Urteile dos Santos Palhota u. a., EU:C:2010:589, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kommission/Belgien, C-577/10, EU:C:2012:814, Rn. 38 sowie Essent Energie Productie, C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Regelung, die in einem Bereich erlassen worden ist, der nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Unionsebene ist, und die unterschiedslos für alle im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht und dieses Interesse nicht schon durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er niedergelassen ist, und wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was dazu erforderlich ist (Urteile Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rn. 34 und 35, dos Santos Palhota u. a., EU:C:2010:589, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Belgien, EU:C:2012:814, Rn. 44).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können, u. a. folgende Gründe gehören: der Schutz der Arbeitnehmer (Urteil dos Santos Palhota u. a., EU:C:2010:589, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Verhinderung eines unlauteren Wettbewerbs durch Unternehmen, die ihren entsandten Arbeitnehmern einen Lohn zahlen, der unterhalb des Mindestlohns liegt, soweit dieses Ziel auch dem Schutz der Arbeitnehmer durch Bekämpfung von Sozialdumping dient (vgl. in diesem Sinne Urteil Wolff & Müller, C-60/03, EU:C:2004:610, Rn. 35, 36 und 41), sowie die Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und die Verhinderung von Missbräuchen, namentlich die Bekämpfung der Schwarzarbeit, sofern dieses Ziel insbesondere mit dem Ziel, das finanzielle Gleichgewicht der Systeme der sozialen Sicherheit zu wahren, zusammenhängen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Rüffert, C-346/06, EU:C:2008:189, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, zu kontrollieren, ob die Bestimmungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts auf dem Gebiet der Erbringung von Dienstleistungen eingehalten werden, und dass aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die die materiell-rechtlichen Bestimmungen einer Regelung rechtfertigen, auch die Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sein können, die erforderlich sind, um die Beachtung dieser Bestimmungen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Arblade u. a., EU:C:1999:575, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie dos Santos Palhota u. a., EU:C:2010:589, Rn. 48).

    Für diese Beurteilung ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Verpflichtung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgebers, den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor einer Entsendung die bevorstehende Anwesenheit eines oder mehrerer zu entsendender Arbeitnehmer, die vorgesehene Dauer dieser Anwesenheit und die durch die Entsendung veranlasste(n) Dienstleistung(en) mitzuteilen, eine wirksame und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die geeignet ist, die betreffenden Behörden in die Lage zu versetzen, zum einen die Einhaltung der sozialrechtlichen Regelung und der Lohnregelung des Aufnahmemitgliedstaats während der Dauer der Entsendung zu kontrollieren und dabei die Verpflichtungen zu berücksichtigen, denen der Arbeitgeber bereits nach den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften unterliegt, und zum anderen Betrug zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil dos Santos Palhota u. a., EU:C:2010:589, Rn. 51, 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2014 - C-315/13
    56 AEUV verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. insbesondere Urteile dos Santos Palhota u. a., EU:C:2010:589, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kommission/Belgien, C-577/10, EU:C:2012:814, Rn. 38 sowie Essent Energie Productie, C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Regelung, die in einem Bereich erlassen worden ist, der nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Unionsebene ist, und die unterschiedslos für alle im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht und dieses Interesse nicht schon durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er niedergelassen ist, und wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was dazu erforderlich ist (Urteile Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rn. 34 und 35, dos Santos Palhota u. a., EU:C:2010:589, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Belgien, EU:C:2012:814, Rn. 44).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zwischen Unternehmen, die in dem Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dessen Hoheitsgebiet die Dienstleistung erbracht wird, und Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und Erwerbstätige in den erstgenannten Mitgliedstaat entsenden, um dort eine Dienstleistung zu erbringen, objektive Unterschiede bestehen, was die Möglichkeit betrifft, über die die Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Dienstleistung erbracht wird, verfügen, um Kontrollen vorzunehmen, mit denen die Wahrung der Rechte, die den Erwerbstätigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durch dessen nationale Rechtsvorschriften eingeräumt werden, gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Finalarte u. a., C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98, EU:C:2001:564, Rn. 63, 64 und 73, sowie Kommission/Belgien, EU:C:2012:814, Rn. 48).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Pflicht zur vorherigen Meldung, die im Wesentlichen nach Art. 153 des Programmgesetzes von selbständigen, in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien rechtmäßig niedergelassenen Dienstleistungserbringern verlangt wird, die vorübergehend Dienstleistungen in Belgien erbringen möchten, entschieden hat, dass sich das Königreich Belgien als Rechtfertigung für die durch diese Vorschrift verursachte Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs auf das Ziel berufen konnte, Betrug - insbesondere Sozialbetrug - zu bekämpfen, Missbräuche zu verhindern und die Erwerbstätigen zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Belgien, EU:C:2012:814, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2014 - C-315/13
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Richtlinie 2006/123 nach den Schlussanträgen des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Kommission/Belgien (C-577/10, EU:C:2012:477, Nr. 54) im vorliegenden Fall möglicherweise nicht einschlägig sei, da die vorgeworfenen Taten vor dem 2. Oktober 2009 lägen.

    Im Übrigen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Vorlageentscheidung der Gerichtshof noch keine Entscheidung in der Rechtssache Kommission/Belgien (C-577/10), die ebenfalls das Programmgesetz betreffe, getroffen habe.

    56 AEUV verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. insbesondere Urteile dos Santos Palhota u. a., EU:C:2010:589, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kommission/Belgien, C-577/10, EU:C:2012:814, Rn. 38 sowie Essent Energie Productie, C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Auszug aus EuGH, 03.12.2014 - C-315/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Regelung, die in einem Bereich erlassen worden ist, der nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Unionsebene ist, und die unterschiedslos für alle im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht und dieses Interesse nicht schon durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er niedergelassen ist, und wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was dazu erforderlich ist (Urteile Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rn. 34 und 35, dos Santos Palhota u. a., EU:C:2010:589, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Belgien, EU:C:2012:814, Rn. 44).

    Ebenso hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, zu kontrollieren, ob die Bestimmungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts auf dem Gebiet der Erbringung von Dienstleistungen eingehalten werden, und dass aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die die materiell-rechtlichen Bestimmungen einer Regelung rechtfertigen, auch die Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sein können, die erforderlich sind, um die Beachtung dieser Bestimmungen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Arblade u. a., EU:C:1999:575, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie dos Santos Palhota u. a., EU:C:2010:589, Rn. 48).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-53/13

    Strojírny Prostejov - Freier Dienstleistungsverkehr - Zeitarbeitsunternehmen -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2014 - C-315/13
    Da Art. 56 AEUV nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch ihrem Empfänger Rechte verleiht, fällt ein solcher Sachverhalt unter die Art. 56 AEUV und 57 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile dos Santos Palhota u. a., EU:C:2010:589, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass nach dem AEU-Vertrag jedenfalls auch eine geringfügige oder wenig bedeutende Beschränkung einer Grundfreiheit grundsätzlich untersagt ist (Urteile Corsica Ferries [Frankreich], C-49/89, EU:C:1989:649, Rn. 8, sowie Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, EU:C:2014:2011, Rn. 42).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-262/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES IM RAHMEN DER

    Auszug aus EuGH, 03.12.2014 - C-315/13
    Außerdem ist zu beachten, dass die Verhängung von Sanktionen einschließlich solcher strafrechtlicher Art als erforderlich anzusehen sein kann, um die wirksame Einhaltung einer nationalen Regelung zu gewährleisten, allerdings unter der Voraussetzung, dass Art und Höhe der verhängten Sanktion gemessen an der Schwere der mit ihr geahndeten Zuwiderhandlung in jedem Einzelfall verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Louloudakis, C-262/99, EU:C:2001:407, Rn. 69 und 70, sowie Kommission/Griechenland, C-156/04, EU:C:2007:316, Rn. 72).
  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES

    Auszug aus EuGH, 03.12.2014 - C-315/13
    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zwischen Unternehmen, die in dem Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dessen Hoheitsgebiet die Dienstleistung erbracht wird, und Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und Erwerbstätige in den erstgenannten Mitgliedstaat entsenden, um dort eine Dienstleistung zu erbringen, objektive Unterschiede bestehen, was die Möglichkeit betrifft, über die die Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Dienstleistung erbracht wird, verfügen, um Kontrollen vorzunehmen, mit denen die Wahrung der Rechte, die den Erwerbstätigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durch dessen nationale Rechtsvorschriften eingeräumt werden, gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Finalarte u. a., C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98, EU:C:2001:564, Rn. 63, 64 und 73, sowie Kommission/Belgien, EU:C:2012:814, Rn. 48).
  • EuGH, 12.10.2004 - C-60/03

    Wolff & Müller - Artikel 49 EG - Beschränkungen des freien

    Auszug aus EuGH, 03.12.2014 - C-315/13
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können, u. a. folgende Gründe gehören: der Schutz der Arbeitnehmer (Urteil dos Santos Palhota u. a., EU:C:2010:589, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Verhinderung eines unlauteren Wettbewerbs durch Unternehmen, die ihren entsandten Arbeitnehmern einen Lohn zahlen, der unterhalb des Mindestlohns liegt, soweit dieses Ziel auch dem Schutz der Arbeitnehmer durch Bekämpfung von Sozialdumping dient (vgl. in diesem Sinne Urteil Wolff & Müller, C-60/03, EU:C:2004:610, Rn. 35, 36 und 41), sowie die Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und die Verhinderung von Missbräuchen, namentlich die Bekämpfung der Schwarzarbeit, sofern dieses Ziel insbesondere mit dem Ziel, das finanzielle Gleichgewicht der Systeme der sozialen Sicherheit zu wahren, zusammenhängen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Rüffert, C-346/06, EU:C:2008:189, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-156/04

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 03.12.2014 - C-315/13
    Außerdem ist zu beachten, dass die Verhängung von Sanktionen einschließlich solcher strafrechtlicher Art als erforderlich anzusehen sein kann, um die wirksame Einhaltung einer nationalen Regelung zu gewährleisten, allerdings unter der Voraussetzung, dass Art und Höhe der verhängten Sanktion gemessen an der Schwere der mit ihr geahndeten Zuwiderhandlung in jedem Einzelfall verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Louloudakis, C-262/99, EU:C:2001:407, Rn. 69 und 70, sowie Kommission/Griechenland, C-156/04, EU:C:2007:316, Rn. 72).
  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    Auszug aus EuGH, 03.12.2014 - C-315/13
    Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Regelung im Hinblick auf die Verwirklichung der genannten Ziele unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Finalarte u. a., EU:C:2001:564, Rn. 49, sowie International Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 84).
  • EuGH, 03.04.2008 - C-346/06

    NACH DER EG-RICHTLINIE ÜBER DIE ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN KANN ES UNZULÄSSIG

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 13.12.1989 - C-49/89

    Corsica Ferries France / Direction générale des douanes

  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

  • EuGH, 11.09.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

  • EuGH, 12.09.2019 - C-64/18

    Maksimovic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass derartige Kontrollmaßnahmen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71 fallen, denn diese dient zur Koordinierung der nationalen materiellen Regelungen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer, unabhängig von verwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen, die die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen erlauben sollen (Urteil vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a., C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 47).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-33/17

    Eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach einem inländischen

    Da sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens im März 2016 ereignet hat, ist die Richtlinie 2014/67 auf ihn nicht anwendbar, und die Vorlagefragen sind nicht zu beantworten, soweit sie auf diese Richtlinie Bezug nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a., C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 49 bis 51).

    Ferner verleiht nach ständiger Rechtsprechung Art. 56 AEUV nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch ihrem Empfänger Rechte (Urteile vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 23, sowie vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a., C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 52).

    Der soziale Schutz der Arbeitnehmer sowie die Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und die Verhinderung von Missbräuchen sind Ziele, die zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, Kommission/Belgien, C-577/10, EU:C:2012:814, Rn. 45, sowie vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a., C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 34/18

    Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung -

    Das gilt gleichermaßen für Kontrollmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Beachtung von Mindestlohnbestimmungen sicherzustellen (EuGH-Urteile Arblade/Leloup, EU:C:1999:575, Rz 38, EuZW 2000, 88, und De Clercq u.a. vom 03.12.2014 - C-315/13, EU:C:2014:2408, Rz 65 f., m.w.N., NZA 2015, 290).

    Schließlich hat der EuGH noch darauf verwiesen, dass es im Einzelfall Sache der nationalen Behörden und Gerichte ist zu prüfen, ob die entsprechenden Regelungen im Hinblick auf die Verwirklichung der genannten Ziele unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte verhältnismäßig sind (vgl. EuGH-Urteil De Clercq u.a., EU:C:2014:2408, Rz 70, m.w.N., NZA 2015, 290; s.a. EuGH-Urteile Portugaia Construções, EU:C:2002:40, Rz 24, EuZW 2002, 245; Mazzoleni und ISA vom 15.03.2001 - C-165/98, EU:C:2001:162, Rz 40, EuZW 2001, 315).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-16/18

    Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 57 AEUV - Freier

    Die französische Regierung zweifelt an der Zulässigkeit der ersten drei Vorabentscheidungsfragen und verweist dazu auf das Urteil vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a. (C-315/13, EU:C:2014:2408), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die Richtlinie 96/71 keine Anwendung auf innerstaatliche Rechtsstreitigkeiten finde, in denen es nicht unmittelbar um die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer gehe, sondern um Kontrollmaßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen eingerichtet worden seien.

    Überdies betraf das Urteil vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a. (C-315/13, EU:C:2014:2408), wie die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zutreffend hervorgehoben hat, Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung der innerstaatlichen Umsetzungsbestimmungen der Richtlinie 96/71, während es bei den ersten drei Vorabentscheidungsfragen im vorliegenden Verfahren um die Anwendbarkeit dieser Richtlinie selbst auf Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geht.

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 12/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung

    Das gilt gleichermaßen für Kontrollmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Beachtung von Mindestlohnbestimmungen sicherzustellen (EuGH-Urteile Arblade/Leloup, EU:C:1999:575, Rz 38, EuZW 2000, 88, und De Clercq u.a. vom 03.12.2014 - C-315/13, EU:C:2014:2408, Rz 65 f., m.w.N., NZA 2015, 290).

    Schließlich hat der EuGH noch darauf verwiesen, dass es im Einzelfall Sache der nationalen Behörden und Gerichte ist zu prüfen, ob die entsprechenden Regelungen im Hinblick auf die Verwirklichung der genannten Ziele unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte verhältnismäßig sind (vgl. EuGH-Urteil De Clercq u.a., EU:C:2014:2408, Rz 70, m.w.N., NZA 2015, 290; s.a. EuGH-Urteile Portugaia Construções, EU:C:2002:40, Rz 24, EuZW 2002, 245; Mazzoleni und ISA vom 15.03.2001 - C-165/98, EU:C:2001:162, Rz 40, EuZW 2001, 315).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn

    18 Urteil vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a. (C-315/13, EU:C:2014:2408, im Folgenden: Urteil De Clerq u. a., Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Urteile Maksimovic u. a., Rn. 26, und De Clercq u. a., Rn. 47.

    81 Urteile De Clercq u. a., Rn. 45 bis 47, und vom 7. Oktober 2010, Santos Palhota u. a. (C-515/08, EU:C:2010:589, Rn. 25 bis 27 und 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-33/17

    Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass eine

    7 Vgl. Urteil vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a. (C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    9 Vgl. entsprechend auch Urteil vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a. (C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 49 bis 51).

    20 Urteil vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a. (C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 42 bis 48).

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 35/18

    Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung -

    Das gilt gleichermaßen für Kontrollmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Beachtung von Mindestlohnbestimmungen sicherzustellen (EuGH-Urteile Arblade/Leloup, EU:C:1999:575, Rz 38, EuZW 2000, 88, und De Clercq u.a. vom 03.12.2014 - C-315/13, EU:C:2014:2408, Rz 65 f., m.w.N., NZA 2015, 290).

    Schließlich hat der EuGH noch darauf verwiesen, dass es im Einzelfall Sache der nationalen Behörden und Gerichte ist zu prüfen, ob die entsprechenden Regelungen im Hinblick auf die Verwirklichung der genannten Ziele unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte verhältnismäßig sind (vgl. EuGH-Urteil De Clercq u.a., EU:C:2014:2408, Rz 70, m.w.N., NZA 2015, 290; s.a. EuGH-Urteile Portugaia Construções, EU:C:2002:40, Rz 24, EuZW 2002, 245; Mazzoleni und ISA vom 15.03.2001 - C-165/98, EU:C:2001:162, Rz 40, EuZW 2001, 315).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-16/18

    Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erbringung von Catering-Services

    6 Urteil vom 3. Dezember 2014 (C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 42 bis 48).

    11 Urteil vom 3. Dezember 2014 (C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 42 bis 48).

    74 Vgl. Urteil vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a. (C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-359/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann ein nationales Gericht im

    Vgl. Urteil vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a. (C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-475/20

    Admiral Gaming Network

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-482/18

    Google Ireland - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2015 - C-593/13

    Rina Services u.a. - Art. 49 AEUV, 51 AEUV, 52 AEUV und 56 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-475/20

    Admiral Gaming Network - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 27.01.2015 - C-56/14

    De Beuckeleer u.a.

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