Rechtsprechung
| EuGH, 04.03.2010 - C-241/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 und 3 - Fehlerhafte Umsetzung - Besondere Schutzgebiete - Erhebliche Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt - 'Nicht störender' Charakter bestimmter Tätigkeiten - Umweltverträglichkeitsprüfung
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Frankreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 und 3 - Fehlerhafte Umsetzung - Besondere Schutzgebiete - Erhebliche Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt - "Nicht störender" Charakter bestimmter Tätigkeiten - Umweltverträglichkeitsprüfung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; Vertragsverletzung durch fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG; Europäische Kommission gegen Französische Republik
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 2. Juni 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-241/08
- EuGH, 04.03.2010 - C-241/08
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2010, I-1697
Wird zitiert von ... (7)
- EuGH, 26.05.2011 - C-538/09
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 …
Die Möglichkeit, bestimmte Tätigkeiten gemäß der geltenden Regelung allgemein von der Notwendigkeit einer Prüfung der Einwirkungen auf das betreffende Gebiet zu befreien, kann nämlich nicht gewährleisten, dass diese Tätigkeiten das Schutzgebiet als solches nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, Randnrn. 43 und 44, und vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich, C-241/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 31).Ebenso verstößt ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, wenn er die anzeigepflichtigen Programme und Projekte für Arbeiten, Gewerke oder Erschließungen vom Verfahren der Verträglichkeitsprüfung grundsätzlich befreit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich, Randnr. 62).
Unter solchen Umständen ist es, wenn ein Mitgliedstaat eine Anmelderegelung einrichtet, die keine Beurteilung des Risikos u. a. nach den besonderen Merkmalen und Umweltbedingungen des betreffenden Gebiets vorsieht, Sache dieses Mitgliedstaats, nachzuweisen, dass sich durch die von ihm erlassenen Vorschriften anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass die Pläne und Projekte, die dieser Anmelderegelung unterliegen, ein Natura-2000-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich, Randnr. 32).
- EuGH, 24.11.2011 - C-404/09
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - …
Was als Nächstes die Rüge angeht, das Königreich Spanien habe in Bezug auf den Betrieb der fraglichen Tagebaustätten gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verstoßen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Tätigkeit nur dann im Einklang mit dieser Vorschrift steht, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störung verursacht, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere deren Erhaltungsziele, erheblich beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich, C-241/08, Slg. 2010, I-1697, Randnr. 32).Da Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie und deren Art. 6 Abs. 3 dasselbe Schutzniveau gewährleisten sollen, genügt es, wenn die Kommission nachweist, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass der Betrieb für diese Art erhebliche Störungen verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 32, und vom 21. Juli 2011, Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura, C-2/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 41).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2011 - 8 A 1837/09
Überprüfung von Projekten vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre …
vgl. EuGH, Urteile vom 4. März 2010 - C-241/08 -, ABl.vgl. EuGH, Urteil vom 4. März 2010 - C-241/08 -, ABl.
- EuGH, 24.03.2011 - C-400/08
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 …
Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, und kann sich dabei nicht auf irgendeine Vermutung stützen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 5. Oktober 1989, Kommission/Niederlande, 290/87, Slg. 1989, 3083, Randnrn. 11 und 12, sowie vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich, C-241/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 22). - EuGH, 17.06.2010 - C-105/08
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr und …
Sie muss dem Gerichtshof sämtliche erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, und kann sich dabei nicht auf irgendeine Vermutung stützen (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Oktober 1989, Kommission/Niederlande, 290/87, Slg. 1989, 3083, Randnrn. 11 und 12, und vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich, C-241/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 22). - Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2012 - C-258/11
Sweetman u.a. - Umwelt - Besondere Schutzgebiete - Prüfung der Beeinträchtigung …
(13) - Vgl. etwa Urteile vom 4. Oktober 2007, Kommission/Italien (C-179/06, Slg. 2007, I-8131), vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich (C-241/08, Slg. 2010, I-1697), vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg (C-226/08, Slg. 2010, I-131), und vom 16. Februar 2012, Solvay u. a. (C-182/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). - Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2011 - C-383/09
Richtlinie 92/43/EG - Artenschutz - Cricetus cricetus (Feldhamster) - …
(34) - Urteile vom 25. Juli 2008, Kommission/Italien (C-504/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Leitsätze abgedruckt in Slg. 2008, I-118, Randnr. 24), vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich (C-241/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59), und vom 18. November 2010, Kommission/Portugal (C-458/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 81).
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