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   EuGH, 04.12.2013 - C-121/10   

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https://dejure.org/2013,34563
EuGH, 04.12.2013 - C-121/10 (https://dejure.org/2013,34563)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.2013 - C-121/10 (https://dejure.org/2013,34563)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - C-121/10 (https://dejure.org/2013,34563)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und 2 AEUV - Durch Ungarn gewährte Beihilfe für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen - Befugnisse des Rates der Europäischen Union - Bestehende Beihilferegelung - Zweckdienliche Maßnahmen - Untrennbarkeit zweier ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und 2 AEUV - Durch Ungarn gewährte Beihilfe für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen - Befugnisse des Rates der Europäischen Union - Bestehende Beihilferegelung - Zweckdienliche Maßnahmen - Untrennbarkeit zweier ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und 2 AEUV - Durch Ungarn gewährte Beihilfe für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen - Befugnisse des Rates der Europäischen Union - Bestehende Beihilferegelung - Zweckdienliche Maßnahmen - Untrennbarkeit zweier ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen der Republik Ungarn für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen; Ausnahmebefugnis des Rates zur Entscheidung über die Marktverträglichkeit einer Beihilferegelung trotz Zustimmung des Mitgliedstaates zu kommissionsseitig vorgeschlagenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen der Republik Ungarn für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen; Ausnahmebefugnis des Rates zur Entscheidung über die Marktverträglichkeit einer Beihilferegelung trotz Zustimmung des Mitgliedstaates zu kommissionsseitig vorgeschlagenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Nichtigerklärung des Beschlusses 2009/1017/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Ungarn für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 29.06.2004 - C-110/02

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-121/10
    So hat er nach einem Hinweis auf die zentrale Rolle, die der AEU-Vertrag der Kommission bei der Feststellung der etwaigen Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt verleiht, zunächst festgestellt, dass Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV einen Ausnahme- und Sonderfall regelt, so dass die dem Rat durch diese Bestimmung übertragene Befugnis offenkundig Ausnahmecharakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, C-110/02, Slg. 2004, I-6333, Randnrn.

    Dann hat er Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 AEUV, wonach zum einen die Anrufung des Rates durch einen Mitgliedstaat die bei der Kommission laufende Prüfung für drei Monate aussetzt und zum anderen, wenn der Rat innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen hat, die Kommission entscheidet, dahin ausgelegt, dass der Rat nach Ablauf der fraglichen Frist nicht mehr befugt ist, eine Entscheidung über die betreffende Beihilfe gemäß diesem Unterabs. 3 zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, Randnr. 32).

    Dazu hat der Gerichtshof dargelegt, dass diese zeitliche Beschränkung der Befugnis des Rates auch zeigt, dass der Rat nicht mehr ermächtigt ist, die ihm nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV übertragene Ausnahmebefugnis auszuüben, um eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, wenn der betroffene Mitgliedstaat keinen Antrag nach dieser Bestimmung an ihn gerichtet hat, bevor die Kommission die betreffende Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und so das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV abgeschlossen hat (Urteile Kommission/Rat, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, C-399/03, Slg. 2006, I-5629, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass sich durch diese Auslegung der Erlass von Entscheidungen mit widersprüchlichem verfügenden Teil vermeiden lässt und sie damit zur Rechtssicherheit beiträgt, da sie die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetretene Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung wahrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    32 und 35, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 25).

    Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die von der Kommission nach den Art. 107 AEUV und 108 AEUV erlassenen Entscheidungen nach ständiger Rechtsprechung offensichtlich ihrer Wirkung beraubt würden, wenn man zuließe, dass ein Mitgliedstaat den Empfängern einer solchen rechtswidrigen Beihilfe eine neue Beihilfe in Höhe der rechtswidrigen Beihilfe gewährt, die dazu bestimmt ist, die Auswirkungen der Rückzahlungen zu neutralisieren, zu denen diese Empfänger nach der betreffenden Entscheidung verpflichtet sind (Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnr. 43, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 27).

    Der Gerichtshof hat demgemäß entschieden, dass der Rat, der einer Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird, nicht dadurch die Wirkung nehmen darf, dass er selbst diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, eine solche Entscheidung ebenso wenig dadurch ihrer Wirkung berauben darf, dass er nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, die dazu bestimmt ist, die Empfänger der für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten rechtswidrigen Beihilfe für die Rückzahlungen zu entschädigen, zu denen sie aufgrund der fraglichen Entscheidung verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    44 und 45, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 28).

    Unter solchen Umständen ist die zweite Beihilfe so untrennbar mit derjenigen verbunden, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zuvor von der Kommission festgestellt wurde, dass eine Unterscheidung dieser Beihilfen zum Zwecke der Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AEUV willkürlich erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    Der Rat ist demnach nicht befugt, zu entscheiden, dass eine neue Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen ist, wenn diese so untrennbar mit einer bestehenden Beihilferegelung, zu deren Änderung oder Abschaffung sich ein Mitgliedstaat im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 AEUV verpflichtet hat, verbunden ist, dass eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Regelungen für die Zwecke der Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AEUV willkürlich erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnr. 46).

    In diesem Rahmen ist die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, Randnrn.

    Auch mit der Feststellung, dass die ungünstige Struktur der Landwirtschaftsbetriebe und das fehlende Eigenkapital der Landwirte strukturelle Probleme in Ungarn seien, wird nicht nachgewiesen, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem er die Ansicht vertreten hat, dass die erhöhten Schwierigkeiten beim Zugang zu Krediten und der Rückgang der Einkünfte aus der Landwirtschaft wegen der Krise die Lage der ungarischen Landwirte erheblich verschlechtert und damit die Behebung dieser strukturellen Probleme und demnach die Bekämpfung der Armut im ländlichen Raum durch die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der ungarischen Landwirtschaftsbetriebe behindert hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, Randnr. 21).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-242/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-121/10
    Dazu geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse aus den Art. 107 AEUV und 108 AEUV Leitlinien erlassen kann, die Auskunft darüber geben, in welcher Weise sie bei neuen Beihilfen oder bestehenden Beihilferegelungen ihr Ermessen nach diesen Artikeln auszuüben gedenkt (Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission, C-242/00, Slg. 2002, I-5603, Randnr. 27).

    Soweit diese Vorschläge von einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, haben sie ihm gegenüber bindende Wirkung (vgl. in diesem Sinne Urteile IJssel-Vliet, Randnrn. 42 und 43, sowie vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 65), und er ist, worauf in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 hingewiesen wird, dazu verpflichtet, sie durchzuführen.

    108 Abs. 1 AEUV erlegt der Kommission und den Mitgliedstaaten die Pflicht zur regelmäßigen und laufenden Zusammenarbeit auf, in deren Rahmen die Kommission fortlaufend mit den Mitgliedstaaten die bestehenden Beihilferegelungen überprüft und ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vorschlägt, die die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.05.2010 - C-138/09

    Todaro Nunziatina & C. - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-121/10
    Der Umstand, dass diese Regelung eine einfache Verlängerung der am 31. Dezember 2009 abgelaufenen Regelungen sein soll, ist - wenn man davon ausgeht, dass es sich so verhält - nicht entscheidend, da mit der Verlängerung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue Beihilfe eingeführt wird, die sich von der verlängerten Beihilfe unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, Slg. 2010, I-4561, Randnrn. 46 und 47).
  • EuGH, 14.05.1998 - C-48/96

    Windpark Groothusen / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-121/10
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Mai 1998, Windpark Groothusen/Kommission, C-48/96 P, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 52, und vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 69).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-459/10

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-121/10
    Ob die neue Beihilferegelung, die Gegenstand eines Antrags Ungarns beim Rat gemäß Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV war, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, ist demzufolge nach Abschluss einer individuellen Prüfung zu beurteilen, die sich von der Beurteilung der in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils angeführten Regelungen unterscheidet und die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Umstände zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden Beihilfen gewährt werden, vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 1991, 1talien/Kommission, C-261/89, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 21, und vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C-459/10 P, Slg. 2011, I-109, Randnr. 48).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-121/10
    18 und 19, und entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Randnr. 78).
  • EuGH, 15.10.1996 - C-311/94

    IJssel-Vliet Combinatie / Minister van Economische Zaken

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-121/10
    Wenn diese Leitlinien auf Art. 108 Abs. 1 AEUV gestützt sind, sind sie Teil der regelmäßigen und laufenden Zusammenarbeit, in deren Rahmen die Kommission fortlaufend mit den Mitgliedstaaten die bestehenden Beihilferegelungen überprüft und ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vorschlägt, die die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1996, 1Jssel-Vliet, C-311/94, Slg. 1996, I-5023, Randnrn.
  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-121/10
    Nur diese Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen werden nämlich, wie in Nr. 197 der Agrarrahmenregelung ausgeführt wird, den Mitgliedstaaten zur Zustimmung vorgelegt, während die anderen Bestimmungen dieser Regelung bloß allgemeine Leitlinien sind, die die Kommission verpflichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, Slg. 2002, I-5163, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne die Mitgliedstaaten zu binden.
  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-121/10
    36 und 37, sowie vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C-288/96, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 64).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-59/11

    Die Richtlinien über den Verkehr mit Gemüsesaatgut sind gültig

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-121/10
    Was die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, ergibt sich aus den Erwägungen in Randnr. 98 des vorliegenden Urteils, dass eine auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig sein kann, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das der Rat verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, Slg. 2010, I-7027, Randnr. 46, und vom 12. Juli 2012, Association Kokopelli, C-59/11, Randnr. 39).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-33/08

    Agrana Zucker - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die

  • EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

  • EuGH, 29.02.1996 - C-122/94

    Kommission / Rat

  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG

  • EuGH, 03.10.1991 - C-261/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

  • EuGH, 22.06.2006 - C-399/03

    Kommission / Rat - Staatliche Beihilfen - Bestehende Beihilferegelung -

  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist

    30 DEI und die Kommission tragen vor, dass das Gericht, nachdem es in Rn. 53 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen habe, wonach mit der Verlängerung einer bestehenden Beihilfe eine neue Beihilfe eingeführt werde, die sich von der verlängerten Beihilfe unterscheide, und die Änderung der Geltungsdauer einer bestehenden Beihilfe als eine neue Beihilfe anzusehen sei ( Urteile vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), in Rn. 54 des angefochtenen Urteils den Versuch unternommen habe, diese Rechtsprechung zu nuancieren, indem es die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), dahin ausgelegt habe, dass eine Beihilferegelung nur dann als neue Beihilfe anzusehen sei, wenn sie substanziell geändert werde.

    50 Unter diesen Umständen ist, wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59) und Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), entschieden hat, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe als Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe anzusehen und stellt daher gemäß Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 eine neue Beihilfe dar.

    53 DEI und die Kommission machen geltend, dass das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), fehlerhaft ausgelegt habe, um die in Rn. 53 des Urteils angeführte Rechtsprechung, d. h. die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), und Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), zu nuancieren.

    57 Daraus geht hervor, dass, wie DEI geltend macht, die durch die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), und Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), begründete Rechtsprechung, wonach die Verlängerung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue Beihilfe begründet, derselben Logik folgt wie die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291).

    60 Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 54 bis 56 des angefochtenen Urteils die durch die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), begründete und durch die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), sowie Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), bestätigte Rechtsprechung fehlerhaft ausgelegt und angewandt hat, und dadurch, dass es in Rn. 57 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die erste einstweilige Anordnung nicht als Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV angesehen werden könne, einen Rechtsfehler begangen hat.

  • EuGH, 15.03.2017 - C-414/15

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    In Rn. 65 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht unter Verweis auf Rn. 28 des Urteils vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission (C-242/00, EU:C:2002:380), und auf Rn. 52 des Urteils vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat (C-121/10, EU:C:2013:784), die Auffassung vertreten, dass die zweckdienlichen Maßnahmen gegenüber dem Mitgliedstaat bindende Wirkung hätten, soweit er den Vorschlägen zustimme.
  • EuGH, 15.03.2017 - C-415/15

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    In Rn. 65 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht unter Verweis auf Rn. 28 des Urteils vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission (C-242/00, EU:C:2002:380), und auf Rn. 52 des Urteils vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat (C-121/10, EU:C:2013:784), die Auffassung vertreten, dass die zweckdienlichen Maßnahmen gegenüber dem Mitgliedstaat bindende Wirkung hätten, soweit er den Vorschlägen zustimme.
  • EuG, 08.10.2014 - T-542/11

    Alouminion / Kommission - Staatliche Beihilfen - Aluminium - Vertraglich

    Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass mit der Verlängerung einer bestehenden Beihilfe eine neue Beihilfe eingeführt wird, die sich von der verlängerten Beihilfe unterscheidet, und dass die Änderung der Geltungsdauer einer bestehenden Beihilfe als eine neue Beihilfe anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-111/10, Slg, EU:C:2013:785, Rn. 58, und Kommission/Rat, C-121/10, Slg, EU:C:2013:784, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Slg, EU:T:2002:59, Rn. 175).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV -

    29 Vgl. insbesondere Urteile vom 9. Juni 2011, "Comitato Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 82), vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission (C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 93 und 94), vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat (C-111/10, EU:C:2013:785, Rn. 58), vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat (C-121/10, EU:C:2013:784, Rn. 59), und vom 26. Oktober 2016, DEI/Kommission (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 58 und 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-431/14

    Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von der

    23 - Urteile IJssel-Vliet (C-311/94, EU:C:1996:383, Rn. 42 und 43), Kommission/Rat (C-111/10, EU:C:2013:785, Rn. 51), Kommission/Rat (C-117/10, EU:C:2013:786, Rn. 63), Kommission/Rat (C-118/10, EU:C:2013:787, Rn. 55) und Kommission/Rat (C-121/10, EU:C:2013:784, Rn. 52).
  • EuG, 12.05.2015 - T-203/10

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission

    C'est dans la mesure où ces propositions de mesures utiles sont acceptées par un État membre, qu'elles ont un effet contraignant à l'égard de ce dernier (arrêts du 18 juin 2002, Allemagne/Commission, C-242/00, Rec, EU:C:2002:380, point 28, et du 4 décembre 2013, Commission/Conseil, C-121/10, Rec, EU:C:2013:784, point 52).
  • EuGH, 20.05.2021 - C-128/19

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass eine Verlängerung der Geltungsdauer einer zuvor genehmigten Beihilferegelung in Verbindung mit oder ohne Erhöhung der für diese Regelung bewilligten Haushaltsmittel eine neue Beihilfe einführt, die sich von der genehmigten Beihilferegelung unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 46 und 47, vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-111/10, EU:C:2013:785, Rn. 58, vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-121/10, EU:C:2013:784, Rn. 59, und vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 50, 58 und 59).
  • EuG, 12.05.2015 - T-202/10

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

    C'est dans la mesure où ces propositions de mesures utiles sont acceptées par un État membre, qu'elles ont un effet contraignant à l'égard de ce dernier (arrêts du 18 juin 2002, Allemagne/Commission, C-242/00, Rec, EU:C:2002:380, point 28, et du 4 décembre 2013, Commission/Conseil, C-121/10, Rec, EU:C:2013:784, point 52).
  • EuG, 18.10.2023 - T-333/21

    Ryanair/ Kommission (Alitalia II ; COVID-19)

    En premier lieu, selon la jurisprudence, un acte n'est entaché de détournement de pouvoir que s'il apparaît, sur la base d'indices objectifs, pertinents et concordants, avoir été pris exclusivement, ou à tout le moins de manière déterminante, à des fins autres que celles dont il est excipé ou dans le but d'éluder une procédure spécialement prévue par le traité pour parer aux circonstances de l'espèce (voir arrêt du 4 décembre 2013, Commission/Conseil, C-121/10, EU:C:2013:784, point 81 et jurisprudence citée).
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